{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-08_1_StR_122_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"1 StR 122/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 122/98 vom\n\n8. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April\n1998 beschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers auf\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe zur\nHinzuziehung eines Rechtsanwalts für\n\ndie Revisionsinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche\nBewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug\ngesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, $S 119\nZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung\nund deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des\nvorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen\nhat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine\nin der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen\n(vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme\n\nhat der Nebenkläger unterlassen.\n\nTrotz telefonischen Hinweises auf diese Sachlage war\ndem Senat ein weiteres Zuwarten mit der abschließenden\nEntscheidung - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger\neventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren -\nnicht zumutbar. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den\nZeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem\nerstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem\nGericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich die Angeklagten\n- erfolglos - Revision eingelegt haben und der Nebenkläger\n\nProzeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten,\n\nwar schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren\nabschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung\n\nrechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/1-str-122-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-08/1-str-122-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.270870+00:00"}}