{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-07_1_StR_801_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-07","aktenzeichen":"1 StR 801/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 801/97\n\nvom\n7. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Ausübung verbotener Prostitution u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n1\n\nDr. Brüning,\n\n1\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger der Angeklagten P.\n\n1\n\nJustizangestellte\n\nals der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n19. August 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen\nverbotener Ausübung der Prostitution und Untreue in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten sowie die Angeklagte P. wegen\nverbotener Ausübung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Soweit\ndie Angeklagten darüber hinaus angeklagt worden sind,\ngemeinschaftlich ein Verbrechen ”des Menschenraubs, des\nMordes, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, der\nVergewaltigung und der sexuellen Nötigung” verabredet zu\nhaben, indem sie dem Zeugen D. per Internet angeboten\nhätten, ihm ein Kind für sadistische Handlungen in ihrem\n\"S/M-Studio” unter Inkaufnahme auch des Todes des Opfers zur\nVerfügung zu stellen, hat das Landgericht die Angeklagten aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch\nrichtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf\nVerfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt ist. Das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet als Verletzung des S 261\nStPO, die Strafkammer habe den Freispruch auch damit\nbegründet, daß ”nach der Erinnerung des Zeugen H. \" bei\ndiesem ein Käfig bereits um den Jahreswechsel 1996/1997\nbestellt worden sei und nicht erst unmittelbar vor dem 14.\nJanuar 1997. Der Zeuge H. sei in der Hauptverhandlung\nnicht vernommenen worden. Die Zulässigkeit dieser\nVerfahrensrüge kann dahinstehen, denn entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin beruht das Urteil nicht auf dieser\nAussage. Während die Revision vorträgt, aus der Zeugenaussage\nhätte sich ergeben, daß der Zeuge sich gegenüber der\nAngeklagten P. bereiterklärt hatte, sich nach\nden Kosten eines Käfigs zu erkundigen, ist das Landgericht\nüber die behauptete Aussage hinaus von einer bereits\nerfolgten Bestellung eines Käfigs beim Zeugen H. im\nZusammenhang mit der Ausstattung des ”\"S/M-Studios”\n\nausgegangen.\n\nSoweit die Rüge Elemente einer Aufklärungsrüge nach\n§§ 244 Abs. 2 StPO enthält, ist sie unzulässig, weil der von\nder Revision angeführte Aktenvermerk über die Angaben des\nZeugen H. gegenüber der Polizei nichts dafür hergibt,\ndaß die Angeklagten zum Zeitpunkt der Bestellung irgend etwas\nmit einem Kind vorhatten und dafür den Käfig \"dringend\n\nbenötigten”.\n\n2. Unzulässig ist auch die Rüge nach § 261 StPO, die\nStrafkammer habe die Vernehmung des Angeklagten M. vor\ndem Ermittlungsrichter verwertet, obwohl diese nicht in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sei. Es ist ohne weiteres\nmöglich, daß der geständige Angeklagte dort seine Angaben vor\n\ndem Ermittlungsrichter bestätigt hat.\n\n3. Die Beschwerdeführerin macht schließlich einen\n\nVerstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend, der darin liege, daß\n\ndas Landgericht nicht durch einen Sachverständigen ermittelt\nhabe, \"daß ein Käfig in einem S/M-Studio sehr wohl ein Indiz\nfür pädosadistische Behandlungen ist”. Auch diese Rüge ist\nunzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt\nnicht vor, wodurch sich das Tatgericht zu der vermißten\nBeweiserhebung hätte gedrängt sehen sollen. Wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausführt, war über den in\nAussicht genommenen Käfig nichts bekannt. Ohne nähere\nEinzelheiten, etwa dessen Abmessungen oder Ausstattung,\nfehlten wesentliche Anknüpfungstatsachen dafür, daß der Käfig\nnicht nur allgemein in einem ”\"S/M-Studio”, sondern\ninsbesondere für eine geplante Kindesmißhandlung hätte\nverwendet werden können. Dem Vorbringen ist auch nicht zu\nentnehmen, woraus sich aus dem Blickwinkel einer\nnaturwissenschaftlichen Fachrichtung, die die Revision nicht\nbenennt, eine beweiserhebliche besondere Eignung des Käfigs\ngerade für \"pädo-sadistische Behandlungen” ergeben haben\n\nkönnte.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. a) Nach den Feststellungen betrieben die beiden\nAngeklagten im Keller ihres Wohnhauses ein neu eingerichtetes\n\"S/M-Studio”, für das sie auch im Internet Kunden suchten. Am\n\n3. Januar 1997 kam es aufgrund dieser Internet-Anzeigen\n\nzwischen dem Angeklagten M. unter dem Pseudonym ”Sado-Henker” und dem Zeugen D. zu einem Erstkontakt. Dabei bot\nM. dem Kunden die Beschaffung eines Kindes für extrem\n\nsadistische Praktiken für 7.000 DM bis 10.000 DM an. D.\nantwortete am 6. Januar 1997 durch Telefax, er wünsche ein\nweibliches Opfer, das nicht jünger als zwölf Jahre alt sein\nsollte, für extrem \"bizarre Praktiken”, darunter\n\"Vergewaltigung”. Die Angeklagte P. nahm in einem\nTelefongespräch am 14. Januar 1997 Kontakt mit D. auf.\nSie erklärte, sie arbeite mit dem \"Sado-Henker” zusammen und\nhabe ein Haus mit einem Keller, wo \"geeignete, schalldichte\nRäume” vorhanden seien. Seine Bestellung eines Kindes sei\nangenommen. D. werde eine Nachricht übermittelt, wenn das\n\nKind verfügbar sei. Im Rahmen dieses Gespräches wurde auch\n\nangesprochen, daß es \"kein Problem” sei, wenn das Opfer der\nsadistischen Praktiken \"zum Schluß kaputt ist”; das Angebot\nder Angeklagten wurde deshalb auch auf die Entsorgung des\n\"Kadavers” für 3.000 DM erweitert, der Preis für die\n\nÜberlassung von Opfer und Räumen auf 12.000 DM angehoben.\n\nD. ‚ der sich am nächsten Tag der Polizei offenbarte,\nversuchte am 19. Januar 1997 telefonisch, das Kind ”abzubestellen”. Bei diesem Telefongespräch erklärte die Angeklagte\nP. : \"Aber ich mein's schon ernst”. Auf Frage von\nD. erklärte die Angeklagte, sie habe sich schon darum\nbemüht, ein Kind zu beschaffen, \"aber es dauert ein bißl”.\nDas Gespräch endete mit der Bemerkung: ”Aber es kommt auf\n\nDich zu”.\n\nb) Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß die\nden Vorwurf bestreitenden Angeklagten das Angebot, dem Kunden\nein Kind für extreme sexuelle Praktiken zur beliebigen\nVerfügung bis hin zur Tötung zu überantworten, tatsächlich\nernst gemeint haben. Dagegen spreche insbesondere, daß sie -\nentgegen den telefonischen Beteuerungen der Angeklagten P.\n\n- tatsächlich nichts unternommen hätten, ein Kind\nin ihre Gewalt zu bringen. Auch seien die Angeklagten bisher\nnoch nicht in solcher Weise in Erscheinung getreten. Die\nBestellung eines Käfigs für das ”\"S/M-Studio” deute nicht auf\neine geplante Beschaffung von Kindern hin, sei vielmehr ”eine\nangemessene Ausstattung für ein ”\"S/M-Studio”. Es seien auch\nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie die Angeklagten\nein Kind für die genannten Zwecke in ihre Gewalt hätten\nbringen wollen. Versuche, an einen Menschenhändler\nheranzutreten, seien nicht festzustellen. Geld für eine\nzahlung an eine solche Person hätten sie nicht zur Verfügung\ngehabt. Anzeichen für die Planung einer eigenhändigen\nEntführung eines Kindes seien nicht erkennbar. Die\nKellerräume des im bebauten Ortsbereich gelegenen Hauses\nseien - entgegen der Anpreisung der Angeklagten\nP. - mangels Schallisolierung auch nicht für die\nbesprochenen Praktiken, bei denen das Opfer hätte schreien\nsollen, geeignet gewesen. Daher sei die Einlassung der\n\nAngeklagten, es habe sich bei dem Dialog über das Internet\n\nund dem Gespräch am Telefon um übertriebene Äußerungen zur\nErforschung der Reaktion gehandelt (ein ”Spiel”, das ”außer\n\nKontrolle geraten” sei), nicht zu widerlegen.\n\n2. Das Landgericht geht rechtlich zutreffend davon aus,\ndaß der subjektive Tatbestand einer Verbrechensverabredung\nnur für denjenigen Beteiligten der Verabredung erfüllt ist,\nder die Tat ernstlich will (BGHR StGB § 30 Abs. 2\nMindestfeststellungen 1; BGH, Urt. vom 29. Juli 1980 - 1 StR\n326/80; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 30 Rdn.\n29; Maurach JZ 1961, 137, 139; Roxin in LK 11. Aufl. § 30\nRdn. 62; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 30 Rdn. 12). Da das\nLandgericht sich hiervon bezüglich der beiden Angeklagten\nnicht überzeugen konnte, hat es die Strafbarkeit wegen einer\nVerbrechensverabredung zu Recht verneint, die für das\nVergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 StGB\n\nohnehin nicht in Betracht kommt.\n\nAuch seine Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Welches Ergebnis die zusammenfassende Würdigung\nder Beweisanzeichen zur subjektiven Tatseite erbringt, hat\nallein der Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGHR StGB § 30\nAbs. 1 Satz 1 Bestimmen 2). Das Revisionsgericht kann nur\neingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, weil die\nBeweiswürdigung des Tatgerichts widersprüchlich, lückenhaft\noder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze\nverstößt oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen\nan die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit stellt\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 337 Rdn. 27 m.w.Nachw.).\nSolche Fehler deckt die Revision indes nicht auf, wie der\nGeneralbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift im\n\neinzelnen erläutert hat.\n\n3. War die Ernstlichkeit des Vorhabens der Angeklagten\nzur Mitwirkung an Verbrechen des Zeugen D. nicht\nfestzustellen, so stand dies auch der Verurteilung wegen\nversuchter Anstiftung oder Annahme eines Erbietens dieses\nZeugen zur Begehung von Verbrechen entgegen. Zwar genügt\ndabei für den Vorsatz, daß der Anstifter oder Annehmende\ndamit rechnet, der präsumtive Täter werde seine Erklärung\n\nernst nehmen und ihr entsprechend handeln (Cramer in\n\nSchönke/Schröder aaO § 30 Rdn. 28; Roxin in LK aaO § 30 Rdn.\n98). Doch gilt dies nicht, wenn er davon ausging, ohne seine\nMitwirkung könne die Tat von dem anderen nicht begangen\nwerden (vgl. BGHSt 18, 160, 161). Dies lag hier auf der Hand,\nso daß es keiner weiteren Ausführungen dazu im Urteil\nbedurfte.\n\n4. Eine Bestrafung der Angeklagten wegen öffentlicher\nAufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB kommt nach den\nFeststellungen nicht in Betracht. Soweit die Revision meint,\nbereits in dem Werbeangebot für das \"S/M-Studio” sei eine\nsolche Straftat zu erblicken, geht sie fehl. Die Aufforderung\nmuß sich auf eine bestimmte Straftat beziehen, die in der\nAufforderung wenigstens ihrem rechtlichen Wesen nach\ngekennzeichnet ist (Eser in Schönke/Schröder aaO Rdn. 13).\nDaran fehlt es bei der allgemeinen Werbung für ein ”S/M-Studio”.\n\nHinsichtlich der Kommunikation zwischen den Angeklagten\nund dem Zeugen D. über pädosadistische Behandlungen eines\nkindlichen Opfers ist der Tatbestand des § 111 StGB deshalb\nnicht erfüllt, weil sich die Angeklagten, nachdem der Kontakt\nper Internet zustande gekommen war, an eine Einzelperson\n\ngewendet hatten (Eser in Schönke/Schröder aaO Rdn. 4).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-801-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-801-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.250378+00:00"}}