{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-07_1_StR_42_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-07","aktenzeichen":"1 StR 42/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 42/98 vom\n\n7. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBaden-Baden vom 1. August 1997,\nsoweit es ihn betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall II. 33. der\nUrteilsgründe des versuchten\nschweren Bandendiebstahls schuldig\n\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II. 33. der Urteilsgründe erwies sich der\nTresor, den der Angeklagte mitgenommen hatte, um nach\ndessen Aufschweißen darin befindliches Geld oder\nWertgegenstände an sich zu bringen, als vollkommen leer.\nBei dieser Sachlage kommt nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes nur ein versuchtes Diebstahlsdelikt in\nBetracht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, da sich der (teilgeständige)\nAngeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs berührt hier den\n\nStrafausspruch nicht. Die Strafkammer hat in der Mehrzahl\n\nder sonstigen Fälle, bei denen sie selbst lediglich ein\nversuchtes Diebstahlsdelikt angenommen hat,\nrechtsfehlerfrei von der Möglichkeit der Milderung des\nStrafrahmens nach den SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen\nGebrauch gemacht, weil der Angeklagte - wie auch hier -\nnach seiner Vorstellung alles zur Verwirklichung der Taten\n\nErforderliche getan hatte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-42-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-42-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.233776+00:00"}}