{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-07_1_StR_127_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-07","aktenzeichen":"1 StR 127/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 127/98 vom\n\n7. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAnsbach vom 27. November 1997 im\nAusspruch über die in Fall II. 2.\nder Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten\nBetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\ngestützte Revision der Angeklagten führt gemäß § 354 a StPO\nzur Aufhebung der in Fall II. 2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe und infolgedessen auch der Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe.\n\n1. Unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind die\nerhobenen Verfahrensrügen, ferner die Sachbeschwerde, soweit sie auch dem Schuldspruch in Fall II. 2. und der Ver-\n\nurteilung im Falle II. 3. der Urteilsgründe gilt.\n\n2. Die in Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verhängte\nEinzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat\nwegen nach Urteilserlaß in Kraft getretenen milderen Rechts\nkeinen Bestand (§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB). Diese Strafe hat die Strafkammer den Vorschriften der \"§§ 265 Abs. 1,\n308 Abs. 1 StGB\" in der damals geltenden Fassung entnommen,\ndie beide jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nzehn Jahren androhten. Demgegenüber beträgt der Strafrahmen\ndes $S 265 Abs. 1 StGB i.d.F. des am 1. April 1998 in Kraft\ngetretenen Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6.\nStrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) - Versicherungsmißbrauch - nur noch Freiheitstrafe bis zu drei Jahren\noder Geldstrafe. Diese Höchststrafe überschreitet die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Daher kann diese Strafe ungeachtet dessen, daß auf\nGrund der tateinheitlich begangenen Brandstiftung ein\nStrafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowohl gemäß $S 308 Abs. 1 StGB a.F. als auch gemäß\n§ 306 Abs. 1 StGB n.F. zur Verfügung steht, nicht bestehen\nbleiben, denn das Landgericht berücksichtigt straferschwerend lediglich, der Angeklagte habe zwei Straftatbestände\nverwirklicht, um in betrügerischer Weise hohe Versicherungsleistungen zu erwirken. Damit stellt es aber auf das\nvom Gesetzgeber nunmehr deutlich geringer gewertete Unrecht\ndes Tatbestands des Versicherungsbetrugs nach S 265 StGB\n\nab. Über die Strafe muß ein neuer Tatrichter entscheiden.\n\n3. Der Wegfall der Einzelstrafe zieht die Aufhebung\n\nder Gesamtstrafe nach sich.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-127-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-127-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.199698+00:00"}}