{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-07_1_StR_120_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-07","aktenzeichen":"1 StR 120/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. April 1998\n1 StR 120/98\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1998\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 5. Dezember 1997 werden\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten S. ‚ das Landgericht habe gegen S 244 Abs. 2 StPO verstoßen, sind nicht\ndeshalb unzulässig, weil die Hilfsbeweisamträge nicht mit ihrem\nWortlaut mitgeteilt wurden. Entscheidend für die Zulässigkeit\neiner Verfahrensrüge ist nur, daß der Beschwerdeführer die \"die\nRüge begründenden Tatsachen” mitteilt, so daß \"das\nRevisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend\ngemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen bewiesen werden” (BGH NStZ 1986, 819, 820 m. w.\nNachw.). Dies kann er bei Anträgen und Entscheidungen mit eigenen\nWorten tun. Wesentlich ist die Vollständigkeit seines Vortrags,\nder gegebenenfalls auch die Tatsachen enthalten muß, die der\n\nBegründetheit seines Begehrens entgegenstehen.\n\nDie Rügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\n\nausgeführt hat, jedenfalls unbegründet.\n\n2. Verwendet der Räuber bei seiner Tat eine Waffe oder ein\nanderes gefährliches Werkzeug und erfüllt er damit neben $S 250\nAbs. 1 StGB aF auch den mit gleicher Strafe bedrohten\nQualifikationstatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der seit\n1. April 1998 geltenden Fassung, so ist die letztgenannte\n\nGesetzesfassung nicht das mildere Gesetz i.S. des S$S 2 Abs. 3\n\nStGB.\n\nZwar umfaßt der bisherige Straftatbestand auch weniger\nstrafwürdige Vorgehensweisen (z.B. bloßes Mitsichführen der Waffe\no.&.); die Neufassung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat also bei\ngleichem Strafrahmen zu einer Tatbestandseinschränkung in der\nForm geführt, daß weniger gravierende Tathandlungen aus der\nQualifikation herausgefallen sind. Die gebotene konkrete\nBetrachtungsweise muß aber die Gesamtkonstruktion der alten und\nder neuen Regelung berücksichtigen. Durch Aufspaltung in\nunterschiedlich strafwürdige Qualifikationen soll auch das\nbisherige Ausweichen der Praxis auf die Anwendung minder schwerer\nFälle zurückgedrängt werden (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 44 £.).\n\nVor\n\ndiesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, daß bei\nVerwenden einer Waffe das neue Recht das mildere Gesetz i.S. des\n§ 2 Abs. 3 StGB darstellt.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-120-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-120-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.183334+00:00"}}