{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-04-07_1_StR_10_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-04-07","aktenzeichen":"1 StR 10/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 10/98 vom\n\n7. April 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 17. September 1997 werden mit der\nMaßgabe verworfen, daß der Vorwurf\neines tateinheitlich begangenen\nVerbrechens der gewerbsmäßigen\nunerlaubten Abgabe von\nBetäubungsmitteln an eine Minderjährige\nentfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen war die Minderjährige, Frau\nH. ‚ der von der am 22. November 1996\n\neigeführten Heroinmenge von 3 kg bei einem Wirkstoffgehalt\nvon mindestens 7 % die Angeklagten 1 kg zum Weiterverkauf,\netwa 100 g davon für deren Eigenverbrauch überlassen\nhatten, als Mitglied einer entsprechenden Bande Mittäterin\nbeim Erwerb dieses Rauschgifts. \"Abgabe\" kommt aber nicht\nin Betracht, wenn der Empfänger von Betäubungsmitteln schon\nals Mittäter am Erwerb beteiligt war (BGHSt 37, 147, 149;\nvgl. auch BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbsmäßig 1).\nDeshalb muß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen\nVerbrechens der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von\nBetäubungsmitteln an eine Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2\ni. V.m. 8 29 aAbs. 1 Nr. 1 BtMG) entfallen.\n\nBei beiden Angeklagten hat die Änderung des\n\nSchuldspruchs keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Zwar\n\nfällt ein in Tateinheit stehender Straftatbestand weg. Auch\nhat das Landgericht strafschärfend gewertet, daß zwei\nTatbestände verwirklicht wurden. Die Strafkammer hat jedoch\nan anderer Stelle zutreffend berücksichtigt, daß die\nÜberlassung von Rauschgift an Minderjährige ein besonderes\nUnrecht darstellt (vgl. auch BGH StV 1994, 659 sowie NStZ\n1997, 89, 90). Diese Wertung hat trotz Änderung des\nSchuldspruchs Bestand.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-10-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-07/1-str-10-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.167416+00:00"}}