{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-25_1_StR_89_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-25","aktenzeichen":"1 StR 89/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 89/98 vom\n\n25. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Angeklagte hatte die 14jährige Geschädigte\nunter der Drohung, sich sonst an ihre jüngere\nSchwester zu halten, aufgefordert, zu ihm in\ndie Wohnung zu kommen, wo er bereits einmal zuvor durch den Einsatz eines Messers den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen hatte. Beeindruckt durch die Drohung und aus fortbestehender Angst vor der Anwendung des Messers, begab sich das Mädchen einige Tage später erneut\nin die Wohnung des Angeklagten. Dort übte er\nden Geschlechtsverkehr mit ihr aus, ohne nochmals mit dem Messer zu drohen oder Gewalt anzu-\n\nwenden. In den folgenden Wochen kam es in drei\n\nweiteren Fällen unter den geschilderten Umstän-\n\nden zum Geschlechtsverkehr.\n\nNeben der fortdauernden Drohung mit dem Messer,\ndie nach den Feststellungen insbesondere die\nDuldung des Geschlechtsverkehrs bewirkte, hat\ndas Landgericht als maßgeblich dafür, daß die\nGeschädigte sich überhaupt wieder in die Wohnung des Angeklagten begab, die gegen die\nSchwester ausgesprochene Drohung angesehen. Dagegen können rechtliche Einwände nicht erhoben\nwerden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Drohung mit dem Angriff\ngegen eine dritte Person jedenfalls aus, wenn\nsie wie hier dem Tatopfer nahesteht (BGHR StGB\n§ 177 Abs. 1 Drohung 9). Das angekündigte Vorgehen gegen die jüngere Schwester - das sich\ndie Geschädigte nach Sachlage gleichfalls als\n\nerzwungen vorstellen mußte - stellte auch die\n\nAndrohung einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung deren körperlicher Integrität dar (vgl.\nBGHR StGB $S 178 Abs. 1 Drohung 1), und hatte\ndamit das Gewicht, das § 177 StGB für eine Dro-\n\nhung voraussetzt.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-25/1-str-89-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-25/1-str-89-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.684793+00:00"}}