{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-25_1_StR_80_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-25","aktenzeichen":"1 StR 80/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 80/98 vom\n\n25. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März\n\n1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nOffenburg vom 22. Oktober 1997,\n\nsoweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte\ndes unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in zwei Fällen\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch zur Tat\n\nII. 3. aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren\n(Tat II. 1.), vier Jahren (Tat II. 2.) sowie einem Jahr und\nneun Monaten (Tat II. 3.) verurteilt und daraus eine\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\ngebildet.\n\nNach den Feststellungen zu den Taten II. 2. und 3.\nhatte der Angeklagte zum einen im August 1996 mindestens\n500 g Hercin und zum anderen Anfang Oktober 1996 mindestens\n93,8 g Kokain erworben und in der Folge in mehreren\nEinzelakten an einen Abnehmer gewinnbringend\nwieterverkauft. Dieses Verhalten hat das Landgericht als\nzwei zueinander in Tatmehrheit stehende Bewertungseinheiten\n\nangesehen.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit ist zwar insofern nicht zu\nbeanstanden, als der Besitz verschiedener von vornherein zu\nunterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die\nniemals zu einem Depot verbunden worden sind, nicht bereits\naufgrund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit\nzu begründen vermag (vgl. BGHR BtMG $S 29 Bewertungseinheit\n9). Das Landgericht hat aber die bestehende Besonderheit\nübersehen, daß der Angeklagte im Oktober und am 30.\nNovember 1996 zweimal seinem Abnehmer jeweils im Rahmen\neines Geschäfts gleichzeitig Heroin und Kokain aus seinen\nbeiden Vorräten verkauft hat. Wegen der damit gegebenen\nIdentität der tatbestandlichen Ausführungshandlung bestand\nsomit zwischen den Taten II. 2. und II. 3. richtigerweise\n\nTateinheit.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil nicht ersichtlich\nist, wie der (teilgeständige) Angeklagte sich hätte anders\nverteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt\nzum Wegfall der Einzelstrafe für die Tat zu II. 3. Die für\ndie Tat zu II. 2. verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren\nkann für die nunmehr tateinheitlich zusammentreffenden\nVerstöße gegen $S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bestehen bleiben.\n\nTrotz des Wegfalls der Einzelstrafe für die Tat II. 3.\nhat auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Denn die andere\nrechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der\nTaten II. 2. und 3. beeinflußt den materiellen Unrechts-\n\nund Schuldgehalt der Taten insgesamt nicht. Es ist daher\n\nauszuschließen, daß das Landgericht angesichts der\nverbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere\n\nGesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschl. vom\n\n7. Januar 1992 - 4 StR 623/91 -; Beschl. vom 21. Dezember\n1995 - 5 StR 392/95 -; Beschl. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR\n594/96 -).\n\nIm übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten\n\nbeschwerenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO).\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-25/1-str-80-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-25/1-str-80-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.668054+00:00"}}