{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-24_1_StR_558_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"1 StR 558/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Sichverschaffen im Sinne des S§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nsetzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen\nzu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35,\n21).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 146 Abs. 1 Nr. 2\n\nDas Sichverschaffen im Sinne des S§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nsetzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen\nzu eigenständiger Verfügung annimmt (Aufgabe von BGHSt 35,\n21).\n\nBGH, Urt. vom 24. März 1998 - 1 StR 558/97 - LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 558/97\n\nvom\n\n24. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 6. Mai 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Beihilfe zur\nGeldfälschung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nversuchten Geldfälschung in Tateinheit mit Inverkehrbringen\nvon Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine Verurteilung\nals Täter gemäß S$S 146 Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit § 146\nAbs. 1 Nr. 3 StGB anstrebt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der\nrechtskräftig verurteilte N. der vollendeten\nGeldfälschung schuldig gemacht. Zwar kam die von N.\nangestrebte Lieferung von gefälschten US-Dollar-Noten im\nNennwert von ein bis zwei Millionen nicht zustande, doch\ngelangte er durch Vermittlung des Angeklagten in den Besitz\nvon zehn gefälschten 100-US-Dollar-Noten, die es ihm\n\nermöglichen sollten, sich selbst ein Bild von der Qualität\n\nder Fälschungen zu machen und über das Zustandekommen des\nGeschäfts befinden zu können. Zwar hatte der Angeklagte dem\nLieferanten H. zugesagt, er würde die Noten nach\nPrüfung zurückerhalten. Dennoch hatte N. an diesen\nFalschnoten eigene Sachherrschaft und damit tatsächliche\n\nVerfügungsgewalt erlangt, zumal zweifelhaft war, daß das\n\nFalschgeld an H. zurückgelangen werde. Drei der Scheine sollten nämlich an J. weitergeleitet werden,\ndamit auch er sie prüfe; zudem lag es nahe, daß N. die\n\nFälschungen behalten würde, sofern die Lieferung des\nGesamtbetrages erfolgen sollte. Auch das Landgericht geht\ndavon aus, daß der Angeklagte die Möglichkeit sah und\nbilligte, daß die Falsifikate ganz oder teilweise\nunkontrolliert in den Zahlungsverkehr gelangen könnten. Es\nverhielt sich hier nicht so, daß die Prüfung an Ort und\nStelle in Gegenwart des Lieferanten vorgenommen wurde (vgl.\nBGHSt 3, 154, 156; BGH, Urt. vom 29. August 1984 - 3 StR\n336/84).\n\n2. Dagegen hat sich der Angeklagte die zehn falschen\nUS-Dollar-Noten nicht verschafft, sondern lediglich\nBeihilfe zu der durch N. begangenen Geldfälschung\ngemäß\n§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB geleistet. Im Rahmen eines Treffens\nmit H. bekam er die gesamte zu liefernde\nFalschgeldmenge in einem Koffer gezeigt und zog (oder\nerhielt) daraus - einer Absprache mit N. entsprechend\n- zehn 100-US-Dollar-Noten als Proben, um diesem die\nÜberprüfung der Fälschungsqualität zu ermöglichen.\nEigenständige Verhandlungen führte der Angeklagte dabei\nnicht. Ein eigenes Verwertungsinteresse bezüglich der\nProben hatte er ebenfalls nicht. Er leitete lediglich die\nzehn US-Dollar-Noten vereinbarungsgemäß N. zu, indem\ner sie diesem einige Stunden nach ihrem Erhalt per Post\n\nzusandte.\n\nDanach hatte der Angeklagte über die Falsifikate zwar\n\ninsofern die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit erlangt,\nals er sie - wofür sich dem Urteil keinerlei Anhaltspunkte\nentnehmen lassen - unter Verstoß gegen seinen Auftrag\nanderweitig hätte verwenden können. Jedoch setzt ein\nSichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB über\neine derartige faktische Verfügungsgewalt hinaus voraus,\ndaß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu\n\neigenständiger Verfügung annimmt.\n\na) Die Rechtsprechung zu diesem Tatbestandsmerkmal\nbietet allerdings bislang kein einheitliches Bild. Der\n2. Strafsenat (BGHSt 3, 154, 156) hat zu § 147 StGB a.rF.\nden Grundsatz aufgestellt, daß die Begründung des Besitzes\nam Falschgeld nur ein Sichverschaffen darstellt, wenn der\nTäter es zu seiner Verfügung (oder Mitverfügung) annimmt,\nd.h. um es etwa ”nach eigenem oder gemeinsamen Ermessen\nabzusetzen oder den Erlös im eigenen oder gemeinsamen\n\nInteresse zu verwerten”.\n\nEntscheidungen des Senats nehmen zwar zunächst auf\ndiesen Grundsatz Bezug, stellen dann aber allein auf die\ntatsächliche Verfügungsmöglichkeit ab. Letztere soll der\nTäter danach ”nur dann nicht (erwerben), wenn er den\nGewahrsam lediglich für einen anderen ausübt und dieser die\nSachherrschaft darüber nicht verliert” (BGHSt 35, 21, 22;\nBGH StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 4; vgl. auch\nBGH, Urt. vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78; BGH, Urt. vom\n19. Dezember 1978 - 1 StR 610/78).\n\nb) Diese Entwicklung der Auslegung des Begriffs\n\"Sichverschaffen” ist in der Literatur überwiegend auf\nAblehnung gestoßen, weil danach insbesondere auch bloße\nVerteilungsgehilfen und Empfangsboten als Täter des § 146\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erfaßt werden könnten (vgl. Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 146 Rdn. 15; Prittwitz\nNStzZ 1989, 8 £.; Puppe JZ 1997, 490, 499; a.A. S. Cramer\nNStZ 1997, 84). Einer derartigen Ausdehnung des\n\nTatbestandsmerkmals bedürfe es jedoch nicht, da der\nGesetzgeber dem Schutzzweck der Norm durch die\nKriminalisierung der Vorfeldhandlung und durch die hohen\nStrafandrohungen bereits Rechnung getragen habe (Prittwitz\naaO; Schroeder JZ 1987, 1133; a.A. Jacobs JR 1988, 121).\nDer Unrechtsgehalt der Täterschaft des § 146 Abs. 1 Nr. 2\nStGB werde erst erreicht, wenn zu der tatsächlichen\nMöglichkeit der Ausübung der Verfügungsgewalt der\nentsprechende Wille hinzukomme (Herdegen in LK 10. Aufl. 8\n146 Rdn. 20; Rudolphi in SK-StGB 33. Lfg. S$S 146 Rdn. 9;\nvgl. ferner Frister GA 1994, 553, 557 ££.).\n\nc) Diese Kritik hält der Senat im Ergebnis für\nberechtigt. Er gibt daher die in seinen Entscheidungen\nBGHSt 35, 21 und BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2\nSichverschaffen 4 zum Merkmal ”Sichverschaffen” vertretene\nRechtsauffassung auf. Die anderen Strafsenate haben auf\nAnfrage erklärt, daß dem ihrerseits getroffene\n\nEntscheidungen nicht entgegenstehen.\n\nDie den Anwendungsbereich des Merkmals ”Sichverschaffen” gegenüber dem Grundsatz des 2. Strafsenats (BGHSt\n3, 154, 156) erweiternde Auslegung läßt sich insbesondere\nnicht aus der Neufassung der Geldfälschungstatbestände\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)\nvom 2. März 1974 ableiten. Eine begriffliche Ausdehnung des\nSichverschaffens war damit nicht beabsichtigt. Vielmehr war\nder Gesetzgeber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die\nEntscheidung des 2. Strafsenats der Ansicht, daß es an\neinem Sichverschaffen etwa dann fehlt, ”wenn jemand das\nGeld lediglich als Verteilungsgehilfe in den Verkehr bringt\nund dabei den Gewahrsam für einen anderen ausübt” (BT-Drucks. 7/550 S. 227).\n\nDie Auslegung des Sichverschaffens im Sinne des\n2. Strafsenats ermöglicht auch eine sachgerechte Abgrenzung\n\nzwischen Täterschaft und Teilnahme beim Tatbestand des\n\n§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die der Teilnahme eine\neigenständige und nicht nur marginale Bedeutung beläßt\n(vgl. Prittwitz aaO). Auf diese Weise wird die von der\nKonzeption des Strafgesetzbuches vorgesehene (unrechts- und\nschuldbezogene) Abstufung zwischen Täterschaft und\nTeilnahme besser gewährleistet, so daß typischerweise eine\nHaupttat lediglich unterstützende Tätigkeiten etwa eines\nBoten oder Verteilungsgehilfen unter den Voraussetzungen\ndes § 27 Abs. 1 StGB als Beihilfe erfaßt werden können. Der\nGesichtspunkt unerwünschter Strafbarkeitslücken ist daher\n\nin diesem Zu-sammenhang ohne Belang.\n\nZudem wird bei der Hehlerei (§ 259 StGB) für die\nTathandlung ”Sichverschaffen” nicht nur verlangt, daß der\nTäter Besitz an der Sache begründet, sondern auch, daß er\ndies gerade mit dem Willen tut, über die Sache als eigene\nbzw. zu eigenen Zwecken zu verfügen (BGHSt 35, 172, 175;\nBGH NStZ 1995, 544; zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vgl. BGH NStZ\n1993, 191; Körner, BtmG 4. Aufl. $S 29 Rdn. 762 £f£.).\nAllerdings kann die Auslegung desselben Begriffs in\nverschiedenen Tatbeständen nach deren Zweck variieren (vgl.\nBohnert JuS 1982, 256).\n\nOb die SS 146, 259 StGB völlig unterschiedliche oder\nnicht wenigstens teilweise dieselben Zwecke verfolgen (vgl.\nFrister aaO, 558), kann dahinstehen. Denn jedenfalls\nerscheint es nicht erforderlich, die Anforderungen an ein\nSichverschaffen im Rahmen der mit einer spürbar erhöhten\nMindestfreiheitsstrafe bedrohten Geldfälschung deutlich\nniedriger anzusetzen als bei der als Vergehen\nausgestalteten Hehlerei. Dieses Argument wird auch durch\ndie im Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.\nJanuar 1998 - (BGBl. I S. 164) vorgesehene flexiblere\nRegelung der bei § 146 StGB zur Verfügung stehenden\nStrafrahmen nicht beseitigt, da für den \"Normalfall” der\nGeldfälschung eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\n\nangedroht sein wird.\n\n3. Im Schrifttum wird allerdings die Meinung\nvertreten, daß der weisungsabhängige Beschaffungsgehilfe,\nder selbst in keinem Zeitpunkt selbständige\nVerfügungsgewalt über das Geld hat, nicht wegen Beihilfe\nzum Verbrechen des § 146 StGB, sondern nur wegen Beihilfe\nzum Vergehen nach\n§ 147 StGB bestraft werden kann, und zwar deshalb, weil das\n\"Sichverschaffen” in § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB ein\nMerkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB sei (Stein/Onusseit\nJusS 1980, 104, 107; Rudolphi aaO § 147 Rdn. 7). Dieser\nLösungsansatz scheitert jedoch daran, daß eine deliktische\nVorhandlung nicht als besondere persönliche Eigenschaft\neingeordnet werden kann (Puppe, Nomos Kommentar zum StGB\n§ 146 Rdn. 33). Ebenso ist es nicht richtig, wenn in der\nBegründung zum Regierungsentwurf des EGStGB die Meinung\nvertreten wird (BT-Drucks. 7/550 S. 227),\nVerteilungsgehilfen - gleiches müßte für Empfangsboten\ngelten - seien nur nach S$S 147 StGB strafbar. Diese Ansicht\nläßt sich in das System der $$S 146, 147 StGB nicht\neinordnen; der gegebene Hinweis auf BGHSt 3, 154 geht fehl,\ndenn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die\nStrafbarkeit wegen Beihilfe zum Verbrechen nach § 147 StGB\na.F. nicht etwa deshalb verneint, weil der Gehilfe es sich\nnicht verschafft, sondern weil der Haupttäter dieses\nMerkmal nicht erfüllt hatte (Stein/Onusseit aaO, 104, 106).\n\n4. Eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß $S 147 StGB\nkommt entgegen der Meinung des Landgerichts auch nicht\ntateinheitlich neben der Beihilfe zur Geldfälschung in\nFrage, weil diese Vorschrift - auch wenn das Merkmal im\nTatbestand nicht ausdrücklich angeführt wird - ebenso wie 8\n146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB voraussetzt, daß der Täter das\nFalschgeld, das er in Verkehr bringt, ohne zunächst darauf\nbezogene Absicht entweder hergestellt oder sich verschafft\nhat (Begründung zum Regierungsentwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/550 S. 226; Puppe aaO § 147 Rdn. 2; a.A. Rudolphi\n\naaoO S 147 Rdn. 7). Wäre dieses Merkmal nicht erforderlich,\nwürde eine Beihilfehandlung zur Tat erhoben; dies ist aber\nnicht der Sinn des $S 147 StGB (im Ergebnis ebenso Stree aaO\nsS 146 Rdn. 27).\n\nIm übrigen würde, sollte § 147 StGB für anwendbar zu\nerachten sein, die Vorschrift hinter der Beihilfe zu 8 146\nAbs. 1 Nr. 2 StGB zurücktreten (Stree aaO $S 147 Rdn. 12).\n\n5. Der Senat kann den Schuldspruch selbst dahin\nändern, daß der Angeklagte der Beihilfe zur Geldfälschung\nnach S$S 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist. § 265 StPO steht\ndem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich\n\nersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch war aufzuheben, weil nicht mit\nSicherheit auszuschließen ist, daß die geänderte rechtliche\nBeurteilung zu einer anderen Strafzumessung führen wird.\nDabei wird zu bedenken sein, daß die von N. geplante\nHaupttat nur zu einem ganz geringen Teil zur Vollendung\n\nkan.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-558-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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