{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-24_1_StR_35_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"1 StR 35/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n1 StR 35/98\n\nvom\n\n24. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten F. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nWaldshut-Tiengen vom 24. September 1997\naufgehoben, soweit bei beiden\nAngeklagten die Vollstreckung der\nMaßregeln\n\n- Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt - zur Bewährung\n\nausgesetzt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen einer\nSerie von Straftaten verurteilt und Gesamtfreiheitsstrafen\nvon drei Jahren (G. ) und von zwei Jahren vier Monaten\n(F. ) verhängt und jeweils die Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet. Das Landgericht hat die\nVollstreckung der Maßregeln zur Bewährung ausgesetzt. Gegen\nLetzteres wendet sich die Staatsanwaltschaft erfolgreich\n\nmit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die\nFrage der Aussetzung der Maßregel ist hier zulässig. Zwar\nüberschneiden sich hinsichtlich der Frage der Täterprognose\nin der Regel die Entscheidungen über die Anordnung und die\nAussetzung der Maßregel nach $S 64 StGB; eine rechtlich und\ntatsächlich selbständige Beurteilung der allein\n\nangegriffenen Aussetzungsentscheidung ist damit\n\ngrundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH NStZ 1994, 449).\n\nGleichwohl ist im vorliegenden Fall (ausnahmsweise)\ndie Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Frage\nzulässig. Denn ohne Rücksicht auf bindende Erwägungen zur\nAnordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist deren\nAussetzung rechtlich ausgeschlossen, wenn der Täter - wie\nhier - zugleich mit der Maßregelanordnung verhängte\nFreiheitsstrafe zu verbüßen hat (§ 67 b Abs. 1 Satz 2\nStGB).\n\nMit dem Wegfall der Aussetzungsanordnung ist das\nLandgericht hinsichtlich der Entscheidung über die weitere\nVollstreckung (8 67 Abs. 1, 2 StGB, § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG)\n\nfrei.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-35-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-35-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.578017+00:00"}}