{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-24_1_StR_31_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"1 StR 31/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"56 c Abs.3 Nr. 1\n\nZur Strafaussetzung bei einer Freiheitsstrafe wegen\nexhibitionistischer Handlungen vor einem Kind bei Erteilung\neiner Weisung, sich einer längeren Heilbehandlung zu\n\nunterziehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 §§ 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, 176 Abs. 5 Nr. 1,\n56 c Abs.3 Nr. 1\n\nZur Strafaussetzung bei einer Freiheitsstrafe wegen\nexhibitionistischer Handlungen vor einem Kind bei Erteilung\neiner Weisung, sich einer längeren Heilbehandlung zu\n\nunterziehen.\n\nBGH, Urt. vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98 - LG Hof\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 31/98\n\nvom\n\n24. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n24. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\n1\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Hof\n\nvom 1. Oktober 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen\njeweils in Tateinheit mit einem weiteren Mißbrauch von Kindern\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur\nBewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten\nRevision erstrebt die Staatsanwaltschaft bei unbeschränktem\nAufhebungsamtrag die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus und wendet sich gegen die\nStrafaussetzung zur Bewährung. Das damit schlüssig auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nur\n\nteilweise vertretene Rechtsmittel, hat keinen Erfolg.\n\nI. Unterlassene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB)\n\n1. Die Jugendkammer hat folgende Taten festgestellt:\n\na) Der bereits einmal wegen exhibitionistischer Handlungen\nzu einer Bewährungsstrafe verurteilte Angeklagte mied seit\nseiner Verurteilung im Jahre 1993 Spielplätze und Schwimmbäder,\num gar nicht erst in Versuchung zu kommen. Ende August 1995\n\nbefand er sich mit dem Pkw auf dem Nachhauseweg. Bei der\n\nDurchfahrt durch ein Dorf verspürte er einen starken Harndrang.\nEr stellte sein Fahrzeug ab und ging hinter eine Scheune, wo\nsich Bäume und Gebüsch befanden. Er holte sein Glied aus der\nHose und urinierte. Während dessen näherte sich auf der acht\nbis zehn Meter entfernten Dorfstraße die acht Jahre alte Anne-Kathrin K., was der Angeklagte auch bemerkte. Er drehte sich\ndann so zu dem Kind hin, daß dieses sein Glied sehen konnte und\nsollte, wobei er onanierte. Das Mädchen blieb nur kurz stehen\nund sah zum Angeklagten hinüber, bevor es dann auf der\n\nDorfstraße weiter lief.\n\nb) In der Folgezeit fuhr der Angeklagte täglich auf dem\nRückweg von der Arbeit durch das Dorf, wo er in Erinnerung an\nden ersten Vorfall Ausschau hielt, ob sich Kinder auf der\nStraße befanden. Etwa zwei bis drei Wochen nach diesem Vorfall\nsah er in etwa 100 m Entfernung die Anne-Kathrin K. mit der\ngleichfalls acht Jahre alten Elisabeth S. auf Fahrrädern auf\nder Dorfstraße fahren. Er hielt wiederum an der Scheune, ging\nhinter die Bäume und Büsche, holte sein Glied aus der Hose und\nurinierte zunächst. Als die beiden Kinder an dieser Stelle\nvorbei kamen, drehte er sich in deren Richtung, damit diese\nsein entblößtes Glied sehen konnten, und onanierte. Die beiden\nKinder, die neugierig geworden waren, beobachteten den\nAngeklagten aus einer Entfernung von ca. acht bis neun Metern\nund fuhren während dieser Zeit mehrmals die Dorfstraße auf und\n\nab, um immer wieder zum Angeklagten hinüber zu sehen.\n\nc) Anfang November 1995 fuhr der Angeklagte wieder durch\nden Ort mit dem Gedanken, es könnten Kinder unterwegs sein und\nsich die Möglichkeit sexueller Lust und Befriedigung ergeben.\nAls er ein Kind sah, bei dem es sich wieder um Anne-Kathrin K.\nhandelte, hielt er bei der Scheune an und onanierte an seinem\nentblößten Glied, nachdem er bemerkt hatte, daß ihn das Kind\nbeobachtete.\n\nd) Am 14. Juli 1997 kam er in dem Dorf nach Erledigung von\nBankgeschäften an spielenden Kindern vorbei. Aufgrund\nalkoholbedingter Enthemmung (BAK maximal 1,36 o/oo) £uhr er in\n\nderen Richtung und stellte sein Fahrzeug ab. Er erregte ihre\n\nNeugierde und hoffte, daß sie ihm folgen würden. Tatsächlich\ngingen die fast zehn Jahre alten Christina J. und Elena S. dem\nAngeklagten zum Sportplatz hinterher und sahen ihn in einem\nGebüsch stehen, wo er urinierte. Der Angeklagte hatte sich\nbereits so hingestellt, daß die beiden Mädchen, worauf es ihm\nankam, sein entblößtes Glied sehen konnten. Zum Onanieren kam\nder Angeklagte nicht mehr, da die beiden Mädchen sofort\n\nwegliefen.\n\nDie medizinische Sachverständige hat beim Angeklagten eine\nschwere andere seelische Abartigkeit in Form eines\nExhibitionismus festgestellt. Das Landgericht hat nicht\nausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten bei erhaltener Unrechtseinsichtsfähigkeit zu den\njeweiligen Vorfallszeiten i. S. d. $S 21 StGB erheblich\n\nbeeinträchtigt war.\n\n2. Nach den festgestellten Tatumständen mußte sich die\nStrafkammer in den Urteilsgründen nicht mit den Voraussetzungen\nfür die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nauseinandersetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in der\nHauptverhandlung einen Antrag nach § 63 StGB nicht gestellt\n(vgl. § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO).\n\na) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler bereits das\nVorliegen des § 21 StGB nicht zweifelsfrei feststellen können.\nDie zweifelsfreie Feststellung ist jedoch Voraussetzung für\neine Unterbringung nach $S 63 StGB (z.B. BGH, Beschluß vom 14.\nFebruar 1997 - 2 StR 32/97; vgl. auch Tröndle, StGB 48. Aufl. 8\n63 Rdn. 4). Zwar hat die Strafkammer, der Sachverständigen\nfolgend, beim Angeklagten eine schwere andere seelische\nAbartigkeit in der Form eines Exhibitionismus festgestellt. Sie\nhat im einzelnen dargelegt, die Störung habe beim Angeklagten,\nder von seiner Persönlichkeit her als gehemmt und unterlegen,\nunsicher und wenig selbstbewußt, angepaßt und empfindlich\neinzustufen sei, zwischenzeitlich eine gewisse Ekigendynamik\nentwickelt und Suchtcharakter angenommen. Sie hat dem\nAngeklagten geglaubt, er empfinde einen nur schwer\n\nkontrollierbaren, innerlichen Drang zu exhibitionistischen\n\nHandlungen mit der Suche nach einer \"Art der Befriedigung”,\nwobei er sich andererseits für seine Taten geschämt habe. Die\nStrafkammer hat somit eine für den Exhibitionismus typische\nambivalente innerpsychische Haltung und damit eine Entwicklung\nbeim Angeklagten festgestellt, so daß dessen Hemmungsvermögen\nbei den einzelnen Vorfällen als erheblich beeinträchtigt\nangesehen werden konnte. Es stellt aber keinen Rechtsfehler\ndar, daß die Kammer die erhebliche Beeinträchtigung der\nSteuerungsfähigkeit nicht als sicher feststehend angenommen,\nsondern zu Gunsten des Angeklagten nur als nicht ausschließbar\nerheblich vermindert angesehen hat, weil sie die medizinische\n\nDiagnose rechtlich zu beurteilen hat.\n\nb) Im übrigen lag die Unterbringung nach $S 63 StGB auch\ndeshalb fern, weil das Landgericht keine Anhaltspunkte dafür\nhatte, daß vom Angeklagten künftig erhebliche rechtswidrige\nTaten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich ist. Die festgestellten Handlungen des Angeklagten\nhat die Strafkammer in objektiver Hinsicht zutreffend als\nVerstöße gegen $S 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB bewertet. Es liegt ein\nExhibitionismus vor, der nach der internationalen\nKlassifikation psychischer Störungen der\nWeltgesundheitsorganisation unter die Diagnose F 65.2\neinzuordnen ist. Dieser ist definiert als die wiederholte oder\nständige Neigung, die eigenen Genitalien vor meist\ngegengeschlechtlichen Fremden in der Öffentlichkeit zu\nentblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern oder\ndiesen zu wünschen. Aus dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Landgericht nach dem\nbisherigen Verhalten des Angeklagten und den Tatumständen des\nvorliegenden Falles in Übereinstimmung mit den Ergebnissen\nneuerer empirischer Untersuchungen (vgl. Baurmann, Gewalt und\ndie Folgen für die Opfer 2. Aufl. 1983 S.13) davon überzeugt\nist, daß von ihm allenfalls die Gefahr weiterer\nexhibitionistischer Handlungen ausgeht. Dieses zumeist monoton,\nstarr und gleichförmig verlaufende und generell nicht in andere\nschädigende oder auch nur in gefährdende Handlungen einmündende\nDelikt (vgl. Sander, Zur Beurteilung exhibitionistischer\nHandlungen Diss. Berlin 1996 S. 23, 65, 118 ££f.; ders. ZRP 1997\n\nS. 447, 449) rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme der\nErheblichkeit i. S. v. § 63 StGB. Dies ergibt sich aus der\ngesetzlichen Bewertung in § 183 Abs. 4 Ziffer 2 i. V. m. 8 183\nAbs. 3 StGB. Das Gesetz nimmt unter bestimmten Voraussetzungen\ndie Gefahr der Wiederholung derartiger Taten ausdrücklich hin.\nMit dieser Wertung wäre die Annahme unvereinbar, es handele\nsich bei derartigen Delikten stets um erhebliche, für die\nAllgemeinheit gefährliche Taten (BGH NStzZ 1995, 228).\n\nII. Strafaussetzung zur Bewährung\n\n1. Vergeblich rügt die Beschwerdeführerin, das\nLandgericht habe eine günstige Kriminalprognose nicht bejahen\ndürfen. Es habe verkannt, daß der Angeklagte nur auf Drängen\nseines Verteidigers die Bereitschaft zur stationären Therapie\nerklärt hat, um - zumindest vorläufig - einer Inhaftierung zu\nentgehen. Auch sei die Kostenfrage der Therapie nicht geklärt.\nDemgegenüber legt die Strafkammer ohne Rechtsfehler dar, dem\nAngeklagten könne ”nach einer stationären Heilbehandlung eine\ngünstige Sozialprognose gestellt werden”. Er habe sich zu einer\nderartigen Therapie bereit erklärt, nachdem die Sachverständige\nerklärt hat, ”die bisher durchgeführte ambulante Maßnahme sei\naus medizinischer Sicht nicht ausreichend gewesen im Gegensatz\nzu einer stationären Therapie mit einer dort möglichen\nintensiveren Therapie”. Gemäß § 183 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. 8 183\nAbs. 3 StGB kann eine wegen Verstößen gegen § 176 Abs. 5 Nr. 1\nStGB verhängte Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung\nausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst\nnach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägigen\nTaten begehen wird. In derartigen Fällen ist eine\nStrafaussetzung auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen von\n§ 56 Abs. 1 StGB noch nicht vorliegen (BGHSt 34, 150, 151; BCH\nStV 1996, 605, 606). Einer vom Landgericht angenommenen\ngünstigen Prognose steht auch nicht entgegen, daß die\nKostenfrage beim Erlaß des Urteils noch offen war. Die nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB zu erteilende Weisung verlangt - anders\nals etwa § 35 Abs. 1 BtMG für den Fall der Zurückstellung der\nStrafvollstreckung einer gegen einen betäubungsmittelabhängigen\n\nStraftäter verhängten Freiheitsstrafe - nur die Einwilligung\n\ndes Verurteilten und nicht eine feste Therapieplatzzusage.\n\n2. Schließlich ist auch die vom Landgericht nach S 56 Abs.\n2 StGB vorgenommene Gesamtwürdigung der Taten und der\nPersönlichkeit des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Bewertung von Milderungsgründen obliegt dem pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur auf\nRechtsfehler überprüfen und im Zweifel bis zur Grenze des\nVertretbaren zu respektieren hat (Tröndle aaO $S 56 Rdn. 9i\nm.w.Nachw.). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Das\nLandgericht hat das Verhalten des Angeklagten trotz der\nersichtlich durch die Vorstrafen geprägten erheblichen\nEinzelstrafen, die den Schuldgehalt ausdrücken, als Taten\ngewertet, die sich noch im untersten Bereich der\nTatbestandsmäßigkeit des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB bewegen. Dies\nist kein Widerspruch, sondern stellt eine vertretbare\nGesamtschau dar, mit der die Strafkammer zu Gunsten des\nAngeklagten dessen Erkennen der eigenen Therapiebedürftigkeit\n\nund sein Bemühen um eine zunächst\n\nambulante und nunmehr stationäre Therapie ebenso als die\nStrafaussetzung rechtfertigende besondere Milderungsgründe\nansieht wie sein vorbehaltloses Geständnis, das den betroffenen\nKindern eine nochmalige Vernehmung in der Hauptverhandlung\n\nerspart hat.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-31-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-31-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.557594+00:00"}}