{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-24_1_StR_23_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"1 StR 23/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 23/98\n\nvom\n\n24. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom 9. September 1997 wird\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nZur Bemessung des der Nebenklägerin im\nAdhäsionsverfahren zugebilligten Schmerzensgeldes\n\nbemerkt der Senat ergänzend:\n\nDas Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,-- DM hat das\nLandgericht mit Zahl und Gewicht der 47 abgeurteilten\nSexual- und Körperverletzungsdelikte des Angeklagten\nzum Nachteil der Nebenklägerin, dem langen Tatzeitraum\nund den nicht unerheblichen Folgen für das Opfer\nbegründet; die Vermögensverhältnisse von Schädiger und\nGeschädigter hat es berücksichtigt (vgl. BGHR StPO\n\n§ 404 Abs. 1 Entscheidung 3). Ein Erörterungsmangel\n\nliegt nicht vor.\n\nDie Höhe des Schmerzensgeldes ist auch im Hinblick auf\ndie voraussichtliche Dauer der Strafvollstreckung\n- der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt -, die zu zeitweiliger\n\nLeistungsunfähigkeit führt, bei Berücksichtigung von\n\nAlter und Ausbildung des Angeklagten, des vor der\nInhaftierung von ihm erzielten Verdienstes und seines\nSchutzes bei künftiger Durchsetzung des 30 Jahre lang\nvollstreckbaren Anspruchs durch Pfändungsfreigrenzen\nangemessen. Die ratenweise Zahlung des\nSchmerzensgeldes kann dessen Genugtuungsfunktion\nerfüllen, die mit derjenigen aufgrund der Bestrafung\ndes Angeklagten nicht identisch ist (BGHZ 128,\n\n117 £f£.; BGHR BGB $S 847 Genugtuungsfunktion 2).\n\nSchäfer Granderath wahl\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-23-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-23-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.543181+00:00"}}