{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-24_1_StR_121_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"1 StR 121/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 121/98 vom\n\n24. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März\n1998 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe zur\nHinzuziehung eines Rechtsanwalts für\n\ndie Revisionsinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche\nBewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug\ngesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119\nZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung\nund deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des\nvorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen\nhat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine\nin der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen\n(vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme\n\nhat die Nebenklägerin unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat\nbedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin\neventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren -\nnicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt\nhinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein\nvollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht\nvorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte -\nerfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin\n\nProzeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten,\n\nwar schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren\nabschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung\nrechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-121-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-121-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.527155+00:00"}}