{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-24_1_StR_113_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-24","aktenzeichen":"1 StR 113/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 113/98 vom\n\n24. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts\nRavensburg vom 28. November 1997\nwird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, daß der Angeklagte unter\nEinbeziehung der Geldstrafe aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Saulgau\nvom 8. Juli 1997 (2 Cs 208/97) zu\nder Gesamtstrafe von vier Jahren und\nacht Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt ist. Bei der Verurteilung\nzu einer Geldbuße von DM 75 im\n\ngenannten Strafbefehl verbleibt es.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, 8 349\nAbs. 2 StPO. Die Berichtigung der Urteilsformel war\ngeboten: Zu Unrecht hat das Landgericht den \"Strafbefeh!\"\ndes Amtsgerichts Saulgau vom 8. Juli 1997 (2 Cs 208/97) in\ndie Gesamtstrafenbildung einbezogen. Nach § 55 Abs. 1 StGB\nsind nicht die Urteile und Strafbefehle selbst, sondern nur\ndie den Straferkenntnissen zugrundeliegenden Einzelstrafen\nzu berücksichtigen (BGH, Beschl. vom 24. September 1991 -\n1 StR 489/91). Der Mangel führt zur Berichtigung des\nTenors, ändert aber nichts an der ohne Rechtsfehler\nbegründeten Einbeziehung der Geldstrafe gemäß S$S 53 Abs. 2\nSatz 2 StGB und an der nicht zu beanstandenden Höhe der\n\nGesamt -\n\nstrafe. Die Verurteilung zu einer Geldbuße hat keinen\nBestand, weil das Landgericht zu Unrecht den gesamten\nStrafbefehl und damit auch die darin festgesetzte Geldbuße\nin ihr Urteil einbezogen hat. Eine Gesamtstrafenbildung aus\nGeldstrafe und Geldbuße ist, was das Landgericht nicht\nverkannt hat, nicht zulässig (vgl. OLG Köln NJW 1979, 379).\nDa die Geldbuße aus dem Straferkenntnis des Amtsgerichts\nSaulgau seine Selbständigkeit behält, ist deshalb für eine\nerneute Erwähnung im Tenor des landgerichtlichen Urteils\nkein Raum (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1, für\ndie Nichteinbeziehung einer Geldstrafe). Auch insoweit war\n\ndie Urteilsformel zu berichtigen.\n\nZum Schriftsatz der Verteidigung vom 11. März 1998\n\nbemerkt der Senat:\n\nDaß sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht\nausdrücklich mit der Möglichkeit eines strafbefreienden\nRücktritts auseinandergesetzt hat, ist revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Eine Erörterung war aus sachlichrechtlichen Gründen hier nicht geboten, da eine solche den\nAngeklagten begünstigende Möglichkeit nach dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht nahelag (BGHR StGB S 24\nAbs. 1 Satz 1 Rücktritt 8). Der Tötungsversuch des\nAngeklagten war fehlgeschlagen und damit strafbefreiender\nRücktritt ausgeschlossen. Der Zeuge L. hatte die\nWohnung des Angeklagten verlassen, und das Tatopfer hatte\nsich hilfesuchend in die einen Stock tiefer gelegene\nWohnung der Eheleute\nL. begeben. Unter diesen Umständen gab es für den\nAngeklagten auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß\nnach den Feststellungen des Landgerichtes zu einem näher\nnicht bekannten Zeitpunkt im Verlaufe des Kampfgeschehens\nder Angeklagte das zweite, etwas kleinere Messer entweder\nverloren oder im Flur in einem schmalen Spalt zwischen\neiner Wand und einem Kleiderschrank versteckt hatte, keine\nMöglichkeit, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens die\n\nTat mit diesem zweiten Messer zu vollenden.\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-113-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-24/1-str-113-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:38.511295+00:00"}}