{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-12_1_StR_708_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-12","aktenzeichen":"1 StR 708/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6405 604\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 708/97\n\nvom\n\naaa)\n12. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Anton S EEE , seboren arı GEEEED-\n\nBEER 1967 in zu.\n\nwegen Mordes u.a.\n\n4b\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mpau:s NEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEERENEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n46\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 25. April 1997 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ndem Angeklagten durch dieses Rechtsmit-\n\ntel entstandenen notwendigen Auslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Reihe\nschwerer Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt\nauf den Freispruch im Fall vIII, sowie darauf, daß im Fall\nIII die Verurteilung wegen Mordes nur auf das Mordmerkmal\nder Habgier gestützt ist und infolgedessen das Landgericht\nnicht festgestellt habe, die Schuld des Angeklagte wiege\n\nbesonders schwer. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nFreispruch im Mordfall Josef HB (Falı vııı)\n\n1. Unzulässig ist die Aufklärungsrüge, das Landgericht\nhätte zu einer bestimmten, von der Revision mitgeteilten\nAussage des Angeklagten bei der Polizei die Protokollführe-\n\nrin, die Zeugin WW, hören müssen. Die Revision ver-\n\n06\n\nschweigt, daß das Landgericht die beiden Vernehmungsbeamten\nzu dieser Aussage als Zeugen gehört hat. Auch wird nicht\nmitgeteilt, welche zusätzlichen, über die Aussage der Vernehmungsbeamten hinausgehenden Erkenntnisse die Vernehmung\nder Zeugin erbracht hätte. Damit fehlen Tatsachen dafür,\nwarum sich dem Landgericht eine dritte Zeugenvernehmung zum\n\nInhalt der Angeklagtenaussage hätte aufdrängen müssen.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet. Nachdem die Aufklärungsrüge nicht durchgreift, unterliegen nur die festge-\n\nstellten Tatsachen der rechtlichen Überprüfung.\n\na) Das Landgericht hat eine Reihe von Umständen untersucht und konnte sich danach nicht davon überzeugen, daß\nder Angeklagte in irgendeiner Weise gemeinsam mit dem Täter\nSEEEB zum Tod des HE wissentlich beigetragen hat.\n\nDabei hat das Landgericht gesehen, daß der Angeklagte\nAnlaß hatte, ein Verschwinden des Helfer zu begrüßen. Aber\naußer dem Umstand, daß er HB am Tattag zu seinem Anwesen bestellt hatte, das dieser ohnehin fast täglich besuchte, stand dem Landgericht nichts zur Verfügung, was auf einen gemeinsamen Tatplan hindeutete. Bei der Tatdurchführung\nwar der Angeklagte nicht beteiligt. Das Landgericht konnte\nseine Zweifel insbesondere auch darauf stützen, daß HE,\nnachdem der Angeklagte zum vereinbarten Treffen nicht erschienen war, das Anwesen unbehelligt wieder verlassen hatte. Erst anläßlich späterer Rückkehr aus nicht bekanntem\nGrund traf er in der Nähe des Anwesens des Angeklagten auf\n\nseinen Mörder.\n\nDie sorgfältigen Abwägungen der Strafkammer lassen\nüberspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung nicht\n\nerkennen.\n\nb) Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung zu verurteilen sei. Beides war angesichts des zur\nÜberzeugung des Landgerichts feststehenden Beweisergebnis-\n\nses auch nicht veranlaßt.\n\nAnders als bei seiner Beteiligung an weiteren Morden\ndes SEHR war dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat zum\nNachteil HOEED die bedenkenlose Tötungsbereitschaft des\nSEE noch nicht bekannt. Zwar hat der Angeklagte durch\ndie Terminvereinbarung mit HUB eine Ursache zu dessen\n(zweiter) Ankunft am Tatort gesetzt. Daß SGB den HD\ndort treffen und töten werde, mußte aber nicht im Vorstellungsbild des Angeklagten erscheinen; es lag für ihn eher\nfern. Insbesondere lag auch die Rückkehr des HB und das\ndabei erfolgte Treffen mit Sg außerhalb seines Einflus-\n\nses.\n\nII.\n\nMord an Lothar WW. -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes aus\n\nHabgier, gemeinsam begangen mit dem inzwischen verstorbenen\nSED zu Lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision ist zulässig darauf beschränkt, das Landgericht habe\nzu Unrecht weitere Mordmerkmale und deshalb die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verneint (BGHSt 4l,\n57).\n\n4b\n\n1. Das Landgericht konnte sich aus rechtlich einwandfreien Gründen nicht davon überzeugen, der Angeklagte habe\nWERE getötet, um die gemeinsam begangenen Betrügereien\nnicht bekannt werden zu lassen. Allein der Umstand, daß das\nOpfer bei Bekanntwerden der Straftaten auch den Angeklagten\nhätte als (Mit-)Täter belasten können, mußte nicht zu der\n\nAnnahme führen, das sei für die Tat mitbestimmend gewesen.\n\n2. Nach Meinung des Landgerichts diente die Tötung\nauch nicht der Ermöglichung einer weiteren Straftat. Der\nAngeklagte habe sich zur Tatzeit bereits im Besitz der\nWertgegenstände befunden, die ihm von WW zur Aufbewahrung übergeben worden waren. Deren Rückforderung wollte er\ndurch die Tat vermeiden, was das Landgericht (nur) als Hab-\n\ngier wertet.\n\nOb das Landgericht insoweit zu Recht davon ausgegangen\nist, der Angeklagte habe damit keine andere Straftat ermöglichen wollen - in Betracht käme Unterschlagung - kann hier\ndahinstehen. Der Senat schließt einen Einfluß auf den\nRechtsfolgenausspruch auch für den Fall aus, daß das Land-\n\ngericht diese Frage untersucht und bejaht hätte.\n\nFür das Strafmaß - lebenslange Freiheitsstrafe - war\ndieses Mordmerkmal ohne Bedeutung. Zur Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Landgericht in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung (BGHSt 40, 360) die wesentlichen\ntatrelevanten Umstände gegeneinander abgewogen und zusammenfassend gewürdigt. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht\nerkennbar. Ein weiteres Mordmerkmal ist zwar grundsätzlich\nein Umstand von Gewicht, der die Frage der besonderen\nSchuldschwere beeinflussen kann. Stets ist hierbei jedoch\n\nzu bedenken, daß solche Umstände nicht ohne weiteres, son-\n\ndern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur\nBejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können\n(BGHSt aaO S. 370). Einem weiteren Mordmerkmal wird aber\ndann kein wesentliches Gewicht beizumessen sein, wenn es\nden Unrechts- und Schuldumfang gegenüber sonstigen Umständen oder einem anderen Mordmerkmal nicht erweitert; das in\nden Bereich der Überschneidung fallende Unrecht kann dem\nAngeklagten nur einmal angelastet werden (BGHSt 39, 100,\n109). Die Tötung, um die zur Aufbewahrung übergebenen Wertsachen (unberechtigt) behalten zu können, wird vom Landgericht zutreffend als Mord aus Habgier bewertet. Eine damit\ngleichzeitig ermöglichte (erleichterte) Unterschlagung hätte gegenüber den Umständen, welche die Habgier begründen,\nnicht ein solches zusätzliches Gewicht, daß das Landgericht, hätte es die weitere Straftat bedacht, zu einem an-\n\nderen Ergebnis gekommen wäre.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl\n\n4b","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-12/1-str-708-97-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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