{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-11_1_StR_77_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"1 StR 77/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 77/98 vom\n\n11. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März\n1998 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBaden-Baden vom 13. November 1997\ninsoweit aufgehoben, als der Vollzug\nder Freiheitsstrafe vor der\nUnterbringung angeordnet ist. Die\n\nAnordnung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Jedoch wird\ndie Revisionsgebühr um ein Vierteil\nermäßigt und ein Viertel der dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\n1. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der\nFreiheitsstrafe von acht Jahren vor der Maßregel gemäß S 64\nAbs. 1 StGB hat keinen Bestand. Die von der Strafkammer\nangestellten Überlegungen vermögen eine Abweichung von der\nRegel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu\n\nvollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen.\n\nSoweit das Landgericht darauf abhebt, der\nVorwegvollzug werde die Therapiebereitschaft noch erhöhen,\nreicht diese Erwägung unter den festgestellten Umständen\n\nnicht aus. Der Angeklagte ist therapiewillig; er hat vor\n\nder Tat bereits dreimal freiwillig, wenn auch ohne das\nerforderliche Durchhaltevermögen, im Zentrum für\nPsychiatrie im\n\nEmmendingen eine Therapie versucht. Soweit er Vorbehalte\ngegen die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geäußert\nhat, hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die\nTherapiebereitschaft auch bei Vollzug der Maßregel\ngefördert werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2\n\nZweckerreichung, leichtere 1).\n\nEbensowenig trägt die Begründung, durch den\nVorwegvollzug könne der Angeklagte seine Deutschkenntnisse\nund damit die Erfolgsaussichten der psychotherapeutischen\nBehandlung verbessern, die Umkehrung der gesetzlich\nvorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge. Sie läßt nicht nur\naußer acht, daß es - worauf die Kammer an anderer Stelle\nselbst hinweist - auch \"für Fremdsprachler\"\nTherapieangebote gibt (vgl. BGH, Beschl. vom 30. Oktober\n1996 - 2 StR 528/96). Die Rechtsansicht des Tatrichters\nliefe außerdem darauf hinaus, bei Straftätern mit nicht\nausreichenden deutschen Sprachkenntnissen in Abweichung der\ngesetzlichen Grundentscheidung grundsätzlich zunächst\nFreiheitsstrafe zu vollstrecken. Das entspricht nicht den\nVorgaben des Gesetzes (vgl. BGHSt 36, 199, 202).\n\nEine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung\nerschien nicht geboten. In Frage hätte kommen können die\nPrüfung, ob die Aussichten der Behandlung verbessert\nwürden, wenn der Angeklagte danach unmittelbar in Freiheit\nentlassen werden könnte. Jedoch ist es gerade bei langen\nFreiheitsstrafen geboten, den Betroffenen möglichst\nfrühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der\nStrafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels\nmitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Jedenfalls sieht der\nSenat auf Grund des Werdegangs und der Entwicklung der\nDrogenabhängigkeit des Beschwerdeführers keine konkreten\nAnhaltspunkte dafür, ein Therapieerfolg könnte durch den\n\nsich anschließenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht\n\nwerden. Der Senat kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\nselbst aussprechen, daß es bei der regelmäßig vorgesehenen\n\ngesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge verbleibt.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/1-str-77-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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