{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-11_1_StR_52_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"1 StR 52/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 52/98 vom\n\n11. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 10. Oktober 1997 wird\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nzu der zu Fall II 2 der Urteilsgründe erhobenen\nRüge, das Landgericht habe durch Ablehnung des\nAntrags auf Einholung eines\nStimmvergleichsgutachtens gegen das\n\"Aufklärungsgebot!\" verstoßen, bemerkt der Senat:\nEs kann offenbleiben, ob der Auffassung des\nLandgerichts gefolgt werden kann, es liege nur\nein Beweisermittlungsamtrag vor, weil die\nBeweisbehauptung des Angeklagten, die fraglichen\nTelefongespräche seien nicht von ihm, sondern\n\"von jemandem anders\" geführt worden, nach dem\nVerfahrensablauf eine aus der Luft gegriffene,\naufs Geratewohl angestellte Vermutung darstelle\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 20). Jedenfalls entnimmt der Senat der\nBegründung des ablehnenden Gerichtsbeschlusses,\ndie Strafkammer erachte die beantragte\nBeweiserhebung aus tatsächlichen Gründen für\nbedeutungslos (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\nSie hat freibeweislich ermittelt, daß hierdurch\nein sicherer Sprecherausschluß nicht erreicht\n\nwerden kann, allenfalls eine \"gutachterliche\n\nwahrscheinlichkeitsbeurteilung\" möglich ist. In\nseinem Beschluß hat das Gericht aber zum Ausdruck\ngebracht, daß es auch bei einem solchen, dem\nAngeklagten günstigen Beweisergebnis den von der\nVerteidigung gewünschten Schluß nicht ziehen\nwürde, und zwar mit Rücksicht auf Art und Gewicht\nder für die Sprechereigenschaft des Angeklagten\nsprechenden Umstände: Der Angeklagte habe in der\nHauptverhandlung selbst eingeräumt, mit dem\nLieferanten in Prag drei- bis viermal wegen einer\nRauschgiftlieferung telefoniert zu haben; ferner\nhabe er eingeräumt, daß das überwachte Handy zur\nTatzeit in seinem Besitz war; bei seinen\nEinlassungen im Ermittlungsverfahren und während\ndes Abspielens der Gespräche in der\nHauptverhandlung habe er nicht in Zweifel\n\ngezogen, daß er der Sprecher\n\nwar. Diese tatrichterliche Würdigung ist\nrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Kleinknecht/\nMeyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 56).\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/1-str-52-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-11/1-str-52-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.872553+00:00"}}