{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-10_1_StR_798_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 StR 798/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 798/97\n\nvom\n\n10. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin des Angeklagten,\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nHeilbronn vom 9. September 1997 wird\n\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat\n\nsie abgesehen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des\nAngeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision\n\nder Staatsanwaltschaft.\n\nZur Begründung ist ausgeführt, daß sich die Revision\n\"zentral\" gegen die unterbliebene Anordnung der\nSicherungsverwahrung richte. Die Ausführungen \"hierzu\"\nhielten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nachdem dies\nnäher ausgeführt ist, heißt es abschließend, daß\n\"angesichts der Komplexität des Gesamtzusammenhangs\" die\nRevision nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt\nwerde, weshalb insgesamt die Aufhebung des Urteils\n\nbeantragt werde.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Es mag dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen mit\nnoch hinreichender Klarheit die - jedenfalls nicht näher\nbegründete (vgl. demgegenüber Nr. 156 Abs. 2 RiStBV) -\nBehauptung entnommen werden kann, daß das angefochtene\nUrteil hinsichtlich des Schuldspruchs und der Bemessung der\nFreiheitsstrafe den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler\nenthält (vgl. demgegenüber BGHR StPO $S 344 Abs. 1 Antrag\n\n3), da derartige Fehler nicht ersichtlich sind.\n\n2. Auch die Ablehnung der Sicherungsverwahrung hält\n\nrechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Dabei hatte der Senat seiner Prüfung S$S 66 StGB a.rF.\nzugrundezulegen, obwohl bei Verurteilungen (unter anderem)\nwegen (hier: versuchter) Vergewaltigung gemäß S 66 Abs. 3\nStGB n.F. (vgl. Art. 1 Nr. 3, Art. 8 des Gesetzes zur\nBekämpfung von Sexualdelikten und anderer gefährlicher\nStraftaten vom 14. November 1997 <BGBl. I 1998, S. 160>)\ndie Anforderungen an die formalen Voraussetzungen für die\nAnordnung von Sicherheitsverwahrung gesenkt wurden. $S 66\nAbs. 3 StGB n.F. ist aber auf vor dem 31. Januar 1998\nbegangene Taten nicht anwendbar, § 2 Abs. 6 StGB i.V.m.\n(dem durch Art. 2 Nr. 2 des genannten Gesetzes neu\ngeschaffenen) Art. la Abs. 2 EGStGB.\n\nb) Der Angeklagte ist, soweit dies im Rahmen der\nPrüfung von § 66 StGB von Bedeutung ist, wie folgt\n\nvorbestraft:\n\n(1) Am 29. Mai 1990 verurteilte ihn das Landgericht\nStuttgart wegen einer am 30. Juni 1989 begangenen Tat\n(Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf mit Verwandten\nund Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf\n\nJahren.\n\n(2) Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde er am\n24. Juni 1991 wiederum vom Landgericht Stuttgart wegen\neiner am 3. Juni 1989 begangenen Tat (Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit sexueller Nötigung) zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Wegen der Tat vom 3. Juni 1989 wurde eine\n\nStrafe von drei Jahren verhängt.\n\nDiese Verurteilungen gelten im Rahmen der Prüfung der\nAnordnung von Sicherungsverwahrung als eine einzige\nVerurteilung, § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. (= 8 66 Abs. 4\nSatz 1 StGB n.F.).\n\nc) Weitere Verurteilungen, die als zweite Verurteilung\n1.8S.v. S 66 Abs. 1 StGB gewertet werden könnten, liegen,\nwie die Strafkammer im einzelnen zutreffend ausführt, nicht\nvor. Dies bezweifelt auch die Revision nicht, sie hält\njedoch entgegen der Auffassung der Strafkammer die formalen\n\nVoraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB für gegeben.\n\nd) Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sich aus dem\nGesetzeswortlaut ergibt, genügt es nicht, daß der\nAngeklagte wegen einer der in Frage kommenden Taten früher\nzu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren\nverurteilt wurde; wie der Bundesgerichtshof bereits\nausgesprochen hat, ist vielmehr erforderlich, daß die\n(neue) Verurteilung, mit der die Sicherungsverwahrung\nangeordnet wird, auf mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe\nlautet (BGHSt 33, 398, 399). Hiervon abzuweichen sieht der\nSenat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens\n\nkeine Veranlassung.\n\n3. Da somit schon die formalen Voraussetzungen für die\nAnordnung von Sicherheitsverwahrung fehlen, braucht der\nSenat nicht zu prüfen, ob die hilfsweise von der\nStrafkammer angestellten Erwägungen, wonach ein Hang i.S.d.\n§ 66 StGB nicht sicher festzustellen sei, rechtlicher\n\nÜberprüfung standhalten könnten.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-798-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-798-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.819915+00:00"}}