{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-10_1_StR_745_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 StR 745/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 745/97\n\nvom\n10. März 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Menschenhandels u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n10. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\n1\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf\n\nvom 15. Juli 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten\ndurch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Chi L. wegen\nMenschenhandels in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nDen Angeklagten Chan L. hat es wegen Förderung der\nProstitution zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der\nAngeklagte\n\nD. ist wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet\nsich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten\nRevision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Bezüglich des Angeklagten Chi L.\n\n1. Die Beschwerdeführerin erstrebt, daß der Angeklagte\nnicht nur wegen Menschenhandels nach § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB,\nsondern wegen schweren Menschenhandels gemäß S$S 1§ 1 StGB\n\nverurteilt wird.\n\na) Nach ihrer Auffassung erfüllt der festgestellte\nSachverhalt zunächst das Merkmal des Bestimmens einer anderen\nPerson mit Gewalt zur Aufnahme oder Fortsetzung der\nProstitution nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausführt, läßt sich den\n\nFeststellungen im angegriffenen Urteil jedoch nicht mit der\n\nerforderlichen Bestimmtheit entnehmen, daß der Angeklagte\nselbst unmittelbar mit den Tatmitteln der Vorschrift auf die\nZeuginnen S. und K. mit dem Ziel der Aufnahme oder\nder Fortsetzung der Prostitution eingewirkt hat.\nInsbesondere hat die Strafkammer nicht festgestellt, daß der\nals \"Zuhälter\" bezeichnete Ku. etwa auf Weisung oder im\nAuftrag des Angeklagten die Zeuginnen zur Prostitution\nangehalten hätte. Dies läßt sich auch sonst den festgestellten\nUmständen nicht entnehmen, zumal Ku. nur in Erscheinung\ntrat, solange sich die Zeuginnen bei dem Mitangeklagten Chan\nL. aufhielten. Auch aus den Feststellungen zu dem einwöchigen\nAufenthalt der Zeugin S. bei dem Zeugen\n\nT. ergeben sich keine hinreichend bestimmten\nHinweise auf ein solches tatbestandsmäßiges Verhalten des\nAngeklagten. Selbst wenn die Feststellungen dahingehend zu\nverstehen sein sollten, daß der Angeklagte den T.\nangewiesen hatte, die Zeugin S. im Haus zu halten, kann\ndaraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß es Ziel\ndieser Maßnahme war, die Zeugin zur Fortsetzung der\nProstitution zu bestimmen. Es ist ebenso denkbar, daß dadurch\nzum Beispiel verhindert werden sollte, daß die orts- und\nsprachunkundige Zeugin, die über keine Ausweispapiere verfügte,\n\nin eine Polizeikontrolle gerät.\n\nb) Weiterhin sieht die Beschwerdeführerin auch die\nTatbestandsalternative des gewerbsmäßigen Anwerbens zur\nProstitution nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Dies\nfolge aus der Feststellung der Strafkammer, nach der der\nAngeklagte in die Vermittlung osteuropäischer Frauen nach\n\nEngland in das \"Sexgewerbe\" verstrickt sei.\n\nDas Tatbestandsmerkmal des \"Anwerbens\" gerade der\nZeuginnen S. und K. durch den Angeklagten ist jedoch\ndurch die Feststellungen nicht hinreichend belegt. Auch\nhinsichtlich der nach England bestehenden Kontakte ist\nlediglich die Rede davon, daß der Angeklagte vermittelnd tätig\ngeworden ist, nicht jedoch, daß er etwa zu den Frauen selbst in\nVerbindung trat oder auf deren Willensentschließung bei\n\nVerhandlungen oder sonst Einfluß genommen hätte. Das Merkmal\n\n\"Werbung\" enthält aber das Element des Aktivwerdens des\nWerbenden. Aus der Tatsache, daß das Anwerben (mit der im\nGesetz genannten Zielsetzung) mit Freiheitsstrafe von einem bis\nzu zehn Jahren bedroht ist, ergibt sich überdies, daß es sich\nhierbei - vergleichbar mit der Tatbestandsvariante des\n\"entführens\" in § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB - um eine Tätigkeit mit\nerheblichem Unrechtsgehalt handeln muß, die massiv auf die\nwillensentschließung des Opfers einwirkt. Das im vorliegenden\nFall naheliegende bloße Ausnutzen der durch einen anderen\nbereits erfolgten Anwerbung reicht zur Erfüllung des\nTatbestandes nicht aus (BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben\n3).\n\n2. Ebenfalls zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, die\nStrafkammer habe den Angeklagten auch wegen der Förderung\nsexueller Handlungen Minderjähriger verurteilen müssen. Zwar\nkommt hier eine Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger\nzum Nachteil der dem Angeklagten als unter 18jährig bekannten\nZeuginnen S. und K. in der Tatbestandsvariante des § 180 Abs. 2 StGB in Betracht. Der zum Nachteil der zur Tatzeit\n14jährigen Zeugin K. ebenfalls erfüllte Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB tritt hinter § 180 Abs. 2 StGB, der den\nSchutzzweck des Abs. 1 voll mitumfaßt, zurück (Lenckner in\nSchönke/ Schröder, 25. Aufl. § 180 Rdn. 34). Jedoch geht $S 180b\nAbs. 2 StGB der Vorschrift des § 180 Abs. 2 StGB bei\nidentischem Schutzzweck als die schwerere Form vor. Ziel beider\nVorschriften ist es, aufgrund ihrer Jugend gefährdete Menschen\nvor einem Abgleiten in die Prostitution zu bewahren. Dabei\nverbindet\n§ 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB die Verwirklichung des Merkmals des\n\"Einwirkens\" auf das Opfer als einer besonders intensiven Form\ndes \"Bestimmens\" mit einer gegenüber $S 180 Abs. 2 StGB deutlich\nerhöhten Strafdrohung.\n\n3. Keine Stütze in den Feststellungen findet das weitere\nVorbringen der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auch den\nTatbestand des § 177 Abs. 1 StGB a.F. verwirklicht. Den\nFeststellungen kann nicht entnommen werden, daß die Zeugin S.\n\nzur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Zeugen\n\nT. genötigt worden wäre oder dem Angeklagten in der\ndarauffolgenden Zeit die Umstände im einzelnen bekannt gewesen\nwären, unter denen die Zeuginnen S. und K. ,\n\nbeaufsichtigt von\n\nKu. , der Prostitution nachgingen.\nII. Bezüglich des Angeklagten Chan L.:\n1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Angeklagte Chan L.\n\nsei auch wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel zu\n\nverurteilen. Da die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des\n\nAngeklagten Chi L. wegen schweren Menschenhandels nach § 1§ 1 StGB nicht vorliegen (s. oben unter I. 1.), käme allenfalls\neine Beihilfe des Angeklagten Chan L. zu dem von dem\n\nMitangeklagten verwirklichten Vergehen des Menschenhandels nach\n§ 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht. Jedoch läßt sich den\nFeststellungen nicht entnehmen, daß der Angeklagte Chan L.\nmehr tat und mehr wollte, als seine Räume zur\nProstitutionsausübung zur Verfügung zu stellen, daß er etwa\nselbst auf die Zeuginnen in irgendeiner Weise eingewirkt oder\neinem anderen, sei es dem Mitangeklagten Chi L. oder dem\nals Zuhälter in Erscheinung tretenden Ku. , bei deren\n\nEinwirkung auf die Zeuginnen willentlich Hilfe geleistet hätte.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann weiterhin der Auffassung der\nBeschwerdeführerin, der Angeklagte Chan L. sei auch wegen\nder Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in den\nTatbestandsalternativen des § 180 Abs. 2 StGB zu bestrafen.\nDanach hätte der Angeklagte die unter 18jährigen Zeuginnen\nentweder zur Vornahme entgeltlicher sexueller Handlungen\n\"bestimmen\" oder solchen Handlungen durch seine Vermittlung\nVorschub leisten müssen. Auch hierfür ist den Feststellungen\n\ndes angefochtenen Urteils nichts zu entnehmen.\n\na) Für die Tathandlung des \"Bestimmens\" gelten die\nGrundsätze, die für das gleichlautende Merkmal bei der\nAnstiftung entwickelt worden sind. Erforderlich ist die\nEinflußnahme auf den Willen des anderen, die ihn zu einem\n\nVerhalten bringt, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht\n\nentschlossen haben würde. Bestimmen ist also Verursachen\n(Mitverursachen) eines vom Gesetz umschriebenen Verhaltens,\ngleich auf welche Weise dies geschieht (BGH NJUW 1985, 924). Dem\nUrteil läßt sich lediglich entnehmen, daß der Angeklagte den\nZeuginnen Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur\nVerfügung stellte. Nicht festgestellt ist, daß er in diesem\nZusammenhang in irgendeiner Weise auf den Willen der Zeuginnen\nEinfluß genommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die\nAnleitung und Überwachung der Zeuginnen durch den Ku.\nerfolgte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,\ndaß sich der Angeklagte rechtlich das Verhalten des Ku. ,„ sei\nes als Mittäterschaft, sei es als Beihilfe zurechnen lassen\n\nmuß.\n\nb) Gleiches gilt für den Tatvorwurf des Vorschubleistens\nzu sexuellen Handlungen durch Vermittlung. Voraussetzung wäre\nauch hier der Nachweis einer über das bloße Verschaffen von\nGelegenheit zur Prostitution hinausgehenden vermittelnden\nTätigkeit des Angeklagten im Sinne der Herstellung der\nBeziehung zwischen den der Prostitution nachgehenden Zeuginnen\nund den in Betracht kommenden \"Freiern\" (Schluß aus § 180 Abs.\n1 Nr. 1 und 2, vgl. Lenckner in Schönke/Schröder aaO, § 180\nRdn. 8, 25). Solches kann den Feststellungen jedoch nicht\n\nentnommen werden.\n\nIII. Bezüglich des Angeklagten D.\n\n1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe\nrechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall der Vergewaltigung\n(s 177 Abs. 2 StGB a.F.) angenommen und sei bei der\nStrafzumessung deshalb von einem falschen Strafrahmen\nausgegangen, bleibt erfolglos. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes liegt ein minder schwerer Fall dann vor,\nwenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen\nMaße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint (BGH StV 1997, 520). Diese Prüfung ist\n\nwesentlicher Bestandteil der Strafzumessung und deshalb\n\ngrundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung ist vom\nRevisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH aa0 m.w.Nachw.).\nDie Strafkammer hat in ihre Erwägungen - anders als die\nBeschwerdeführerin insoweit unrichtig vorträgt - nicht nur\neinbezogen, daß die Drohung gegenüber der Geschädigten sich im\nunteren Erheblichkeitsbereich bewegte, sondern vor allem, daß\nder Angeklagte den Zeuginnen zunächst als \"normaler” Freier\ngegenübertrat und durch das ablehnende Verhalten der Zeuginnen\nüberrascht wurde sowie in der Folge das Nötigungsmittel nicht\npersönlich angewandt, sondern lediglich die verbale Drohung des\nZuhälters Ku. ausgenutzt hat. Die vom Landgericht\n\nangestellte Gesamtbetrachtung zeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Fehl geht weiterhin das Vorbringen der\nBeschwerdeführerin, die erneute Berücksichtigung derjenigen\nUmstände, welche die Strafkammer bereits zur Begründung eines\nminder schweren Falles im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB a.F.\nherangezogen hatte, bei der Zumessung der konkreten Strafe\nstelle eine unzulässige Doppelverwertung dar. Vielmehr durfte\ndie Strafkammer zur Begründung des minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB herangezogene Umstände erneut bei der konkreten\nStrafzumessung strafmindernd berücksichtigen. Das\nDoppelverwertungsverbot greift nicht ein. Zulässig ist,\nUmstände, die zum Beispiel zur Annahme eines besonders schweren\nFalles führen, erneut bei der Strafzumessung innerhalb des\nerhöhten Strafrahmens zu berücksichtigen, weil mit Annahme\neines besonders schweren Falles nur festgestellt wird, daß der\nRegelstrafrahmen zur Ahndung nicht ausreicht. Diese\nFeststellung klärt nicht, welches Gewicht den Umständen im\neinzelnen für die Strafhöhe zukommt. Die innerhalb des\nbesonderen Strafrahmens angemessene Strafe muß daher unter\nBerücksichtigung der einzelnen Umstände festgesetzt werden,\nmögen sie auch Anlaß dafür gewesen sein, einen besonders\nschweren oder, wie hier, einen minder schweren Fall anzunehmen\n(vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 50 Rdn. 2 c).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-745-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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