{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-10_1_StR_731_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 StR 731/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nURTEIL\n\n1 StR 731/97\n\nVbr Perth\n\nvom\n10. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Andrej Oo GERNE aus REM, geboren am EEE, 1971\nin Po (Kasachstan),\n\n2. Johann BE A „cus Po, <seboren am m\n1959 ir Po (Kasachstan),\n\nwegen rauberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin (emmeme\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin WB aus ih\nals Verteidigerin des Angeklagten Bus\n\nJustizangestellte umuingm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n39\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 3. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten OW und\nJohann Bee betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung. wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagten lernten in einem Lokal die späteren\nGeschädigten Vagmm und >’. kennen und bemerkten, daß diese\n\"offensichtlich einen erheblichen Geldbetrag\" bei sich hatten. Daraufhin war dem Angeklagten Ol \"spontan die Idee\ngekommen\", die Geschädigten zu berauben. Der von DJ 1 entsprechend unterrichtete Angeklagte Bee war damit einver-Standen. Sie baten die Geschädigten, sie und die frühere\nMitangeklagte Helena Bi mit dem Pkw des Wagner nach Hause\nzu fahren. Wagner kam dieser Bitte nach; neben ihm saß Pe,\n\nauf dem Rücksitz saßen die Angeklagten.\n\nwährend der Fahrt konkretisierte OR - auf russisch\nund daher für die beiden Geschädigten als Ungarn unverständlich - den Tatplan dahin, daß jeder der beiden Ange-\n\nklagten bei einem Halt je ein Opfer am Hals packen und mit\n\neinem Sicherheitsgurt drosseln sollte. Als CE, der den\nPkw zu diesem Zweck zu einer dunklen, abseits gelegenen\nStelle dirigiert hatte, den Fahrer We dort zum Halten\nveranlaßte, verließ Helena Be sofort den Pkw und entfernte sich. Der Beifahrer Peg schöpfte daraufhin Verdacht und\nsprang ebenfalls aus dem Fahrzeug. Ol schlang derweil\nWagner den Sicherheitsgurt um den Hals und würgte ihn. Währenddessen rannte Johann Bee dem Geschädigten Page nach,\nkonnte ihn aber nicht zum Fahrzeug zurückholen. Ci drosselte deshalb Wagen mit dem Sicherheitsgurt \"so stark ...,\ndaß dieser gerade noch Luft bekam\", und forderte diesen\ngleichzeitig auf, Pgg zurückzurufen, andernfalls er\n\n- O - ihn - Wem: — erwürgen würde. Wgw richtete\ndarauf eine dementsprechende Aufforderung an Pg der zurückkam, weil er die Notlage We erkannte. Im Pkw wurde\nihm alsbald von Bi ebenfalls ein Sicherheitsgurt um den\n\nHals geschlungen.\n\nDie Geschädigten konnten infolge ihrer Situation keinen Widerstand mehr leisten. Sie mußten mit den Angeklagten\ndie Fahrt in Richtung Roth fortsetzen. Dabei konnte der Angeklagte Be gemäß dem gemeinsamen Tatplan dem Geschädigten P@8 Bargeld aus der Hosentasche nehmen. TVewww händigte\n\nsein Bargeld nach einer entsprechenden Aufforderung dem An-\n\ngeklagten Ol aus.\n\nAnschließend mußte Ve \"ca. 1 Stunde lang mehrfach\nvon Roth nach Belmbrach und zurück fahren\" und dabei immer\nwieder anhalten, u.a. auch an der nach Aufforderung Cu\nangesteuerten Sparkasse in der Innenstadt von Roth. Dort\nsollte Wa an einem Geldautomaten Geld abheben, wurde\njedoch von den Angeklagten zur Weiterfahrt veranlaßt, nach-\n\ndem er entgegnet hatte, kein Konto zu haben. \"Immer, wenn\n\ndie Täter (an ihre Opfer) eine Forderung stellten, zogen\nsie den Sicherheitsgurt fester an\", so daß die Geschädigten\nSchwierigkeiten mit dem Luftholen hatten, wenn die Angeklagten zuzogen. Nachden die Angeklagten den Geschädigten\nnoch damit gedroht hatten, sie im Fall einer Anzeige zu er-\n\nschießen, stiegen sie letztlich aus.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die\nStrafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub,\nräuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in\nzwei tateinheitlichen Fällen, Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und\ndrei Monaten (OW) und vier Jahren (Johann BP) verurteilt sowie die frühere Mitangeklagte Helena Bgm gemäß\nS§ 138 StGB u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Frei-\n\nheitsstrafe.\n\n3. Die zum Nachteil der Angeklagten Oi und Johann\nBm eingelegte, auch vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß\ndie Strafkammer das Tatgeschehen rechtlich nicht umfassend\n\ngewürdigt hat.\n\na) Das Landgericht läßt nicht erkennen, ob es den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs in Betracht gezogen hat (§ 239 a StGB). Es erscheint jedoch nicht fernliegend, daß die Angeklagten sich der beiden Geschädigten auch\ndeshalb bemächtigt bzw. diese entführt haben, um die sich\ndaraus ergebende Lage zu einer Erpressung auszunutzen. Die\n\nFeststellungen sind diesbezüglich allerdings nicht völlig\n\neindeutig. So wird insbesondere nicht mitgeteilt, warum\nWe in Roth Geld abheben sollte und was Gegenstand der\nwährend der einstündigen Fahrt gestellten \"Forderungen\"\n“war. Der Senat kann daher nicht entscheiden, ob die Angeklagten zudem wegen erpresserischen Menschenraubs ($S 239 a\nStGB) zu verurteilen gewesen wären (vgl. BGH, Urt. vom\n\n3. Juni 1997 - 1 StR 188/97).\n\nb) Im Zusammenhang mit der Drohung, Was werde mit\ndem ihm bereits um den Hals geschlungenen Sicherheitsgurt\nerwürgt, wenn P@pnicht zum Pkw zurückkomme, könnte über\ndie von der Strafkammer insoweit allein angenommene Nötigung hinaus (auch) der Tatbestand der Geiselnahme (S$S 239 b\nStGB) erfüllt sein. Denn OWMMB hatte - was sich Johann Does\nzurechnen lassen muß - sich WER bemächtigt, indem er\nihm die Schlinge um den Hals legte. Dem Urteil läßt sich\njedoch nicht entnehmen, welchen Zweck die Angeklagten mit\ndieser Vorgehensweise verfolgten. Dieser wird, sofern die.\nzur erneuten Entscheidung berufene Kammer sowohl zur Annahme eines erpresserischen Menschenraubs als auch einer Geiselnahme gelangen sollte, für das Konkurrenzverhältnis zwi-\n‘schen beiden Delikten von Belang sein (vgl. BGHSt 25, 386,\n387; 26, 24, 28; BGHR StGB § 239 b Konkurrenzen 1; BGH Stv\n\n1996,: 577, 578).\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß hatten demgegenüber die\nSS 239 a und b StGB übersehen, neben der angenommenen Nötigung aber noch eine Freiheitsberaubung ($S 239 StGB) bejaht.\nInsoweit wurde die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung\ngemäß S 154 a Abs. 2 StPO beschränkt. Diese Beschränkung im\nHinblick auf einen Tatbestand, der von einer zusätzlich\nvorliegenden Vorschrift ohnehin verdrängt würde (S 239 StGB\n\ntritt - ebenso wie § 240 StGB - hinter den ggf. erfüllten\n\nI\n\nss 239 a und b StGB zurück; vgl. Tröndle StGB 48. Aufl.\ns 239 a Rdn. 13 und S$S 239 b Rdn. 7 m.w.Nachw.), steht einer\nVerurteilung wegen der verdrängenden Vorschrift nicht ent-\n\ngegen.\n\n7\n\nc) Auch die Ablehnung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer meint,\ndie Vorschrift sei nicht erfüllt, da die Angeklagten die\n\nSicherheitsgurte nicht \"bei sich\" geführt hätten.\n\nDer Senat kann diese Auffassung nicht teilen. In der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, daß\nein Täter ein Tatmittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch\ndann \"bei sich führt\", wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt\nder eigentlichen Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit\nbei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am\nTatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH\nMDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187). Dies aber haben die An-\n\ngeklagten getan, als sie die Gurte den Geschädigten um den\n\nHals legten und zuzogen.\n\nd) Schließlich bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, § 223 a StGB sei lediglich von mehreren gemeinschaftlich sowie mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, nicht dagegen auch in der Form des hinterlistigen\nÜberfalls und der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt\n\nworden, rechtliche Bedenken.\n\naa) Einen hinterlistigen Überfall lehnt die Strafkammer ab, weil nicht festzustellen sei, daß die Angeklagten\n\"planmäßig, in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absicht\n\nberechneten Weise zu Werke gegangen seien, um gerade hier-\n\ndurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten An-\n\n,\n\ngriffs zu erschweren\".\n\nDamit geht die Strafkammer zwar von einem rechtlich\nzutreffenden asus (vgl. BGH StV 1989, 152\nm.w.Nachw.). Sie hätte aber in diesem Zusammenhang (jedenfalls hinsichtlich des Geschädigten Vu) erörtern müssen, daß die Angeklagten so getan haben, als hätten sie\nsich mit. den Geschädigten angefreundet. Auf diese Weise haben sie unter dem Vorwand, nach Hause gefahren werden zu\nwollen, erreicht, daß sie sich auf den Rücksitz des Wagens\nsetzen konnten. Dabei hatten sie bereits den - wenn auch\nnoch nicht in allen Einzelheiten festgelegten - Plan, die\n\nGeschädigten zu überfallen.\n\nbb) Bei der Prüfung des Merkmals \"mittels einer lebensgefährlichen Behandlung\" wäre eine Auseinandersetzung\ndamit erforderlich gewesen, daß der Angeklagte CO den\nGeschädigten Wege \"so stark drosselte, daß dieser gerade\nnoch Luft bekam\", und beide Geschädigten später in einer\nWeise gedrosselt wurden, \"daß diese Schwierigkeiten mit dem\nLuftholen hatten\" und als Folge der Tat bei beiden Schluckbeschwerden auftraten, wobei Pgg \"noch eine Woche nach der\nTat Schmerzen im Halsbereich\" hatte. Daran fehlt es, obwohl\ndie Kammer nach sachverständiger Beratung zu den Folgen\nmassiven - nicht \"dosierbaren\" - Drosselns feststellt, daß\neine Bewußtlosigkeit eintreten und diese sofort. zum Tod\n\nführen könne.\n\nDie § 223a StGB betreffenden Mängel haben sich zwar\nnicht auf den Schuldspruch ausgewirkt, können aber für den\nStrafausspruch von Bedeutung sein, weil hierbei berücksich-\n\ntigt werden kann, wenn mehrere Alternativen desselben Tat-\n\na ”\nun\n\nbestandes erfüllt sind (vgl. BGH b. Dallinger MDR 1971,\n363; NStZ 1996, 383, 384 m.w.Nachw.).\n\n4. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Diese\nbedürfen - wie dargelegt - insbesondere bezüglich des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme neuer\n\ntatrichterlicher Feststellung.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl i Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-731-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-731-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.772635+00:00"}}