{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-10_1_StR_6_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 StR 6/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 6/98\nvom\n\n10. März 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nEllwangen vom 4. September 1997 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt\n\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von\nelf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie das Urteil mit der Sachrüge angreift und eine\n\nVerurteilung wegen Mordes anstrebt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die\nFeststellungen des landgerichtlichen Urteils seien unklar,\nlückenhaft und widersprüchlich, ist die Beanstandung\nunbegründet. So trifft es nicht zu, daß nicht ausgeführt\nsei, welcher der unterschiedlichen Versionen des\nAngeklagten zu Vorgeschichte und Ausführung der Tat das\nLandgericht gefolgt sei; maßgebend ist, was dazu im Urteil\nfestgestellt wird. Dort heißt es: \"Soweit der Angeklagte\nsowohl zur Vorgeschichte der Tat als auch zum Tatgeschehen\nwiederholt unterschiedliche Angaben gemacht hat, folgt die\nKammer seiner letzten Version in der Hauptverhandlung, die\nam besten mit dem sonstigen Beweisergebnis in Einklang zu\nbringen ist und insgesamt glaubwürdig wirkte, wenn auch\nhinsichtlich der Tatmotivation noch immer unvollständig.\"\nEbensowenig ist zutreffend, daß zur Planung und Motivation\n\nder Tat Widersprüche deutlich würden. Das Landgericht\n\nbetont, es habe nicht feststellen können, daß es sich um\neine längerfristig geplante Tötung handelte. Soweit\nausgeführt ist, der Angeklagte sei entsprechend seinem Plan\ntätig geworden, betrifft die angeführte Urteilsstelle nur\ndas Wegschaffen der Leiche; der weitere Ablauf macht\ndeutlich, daß auch insoweit von planmäßigem Vorgehen nur\nsehr beschränkt die Rede sein kann. Auch das sonstige\nVorbringen gegen die Feststellungen stellt letztlich nur\neinen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des\n\nTatrichters dar.\n\n2. Im Ergebnis das gleiche gilt, soweit die\nStaatsanwaltschaft sich gegen den Ausschluß des\nMordmerkmals der Heimtücke mit der Begründung wendet, das\nLandgericht habe unterlassen zu prüfen, ob die im Körper\nder Toten festgestellte Wirkstoffmenge der von ihr\neingenommenen Schlaftabletten nicht zu einem Tiefschlaf\njedenfalls in den ersten Stunden nach der Einnahme geführt\nhabe. Dazu hat der rechtsmedizinische Sachverständige\njedoch festgestellt, daß eine Bewußtseinstrübung der später\ngetöteten Frau möglich gewesen sei, von einem Tiefschlaf\nist nicht die Rede. Abgesehen davon könnte nach dem, was\nfestzustellen war, die Annahme von Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers im Moment eines ersten Angriffs nicht mehr als\neine Möglichkeit sein, zumal der nackte Unterkörper und die\nblutunterlaufenen Stellen im Lendenbereich der Getöteten\nauch für einen sexuell motivierten Vorgang sprechen\n\nkönnten.\n\n3. Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht\nerkennen. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren\nund bei gewichtigen Milderungsgründen stellt sich die von\nder Staatsanwaltschaft angesprochene Frage, ob die Strafe\n\nnoch gerechter Schuldausgleich ist, nicht.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-6-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-6-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.756136+00:00"}}