{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-10_1_StR_32_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 StR 32/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 32/98 vom\n\n10. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 18. September 1997, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen bei einer Sperrfrist von drei Jahren.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge\nErfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend aus-\n\ngeführt:\n\n\"Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 258\nAbs. 2 und 3 StPO, weil ihm in dem Termin zur Hauptverhandlung am 18.09.1997 nach Wiedereintritt und erneutem Schließen der Beweisaufnahme das letzte Wort\n\nnicht mehr gewährt worden sei.\n\nDie Beanstandung erfolgt zu Recht. Ausweislich des\nProtokolls der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schlußvortrag unter anderem den Beweisamtrag, ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zu der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit einzuholen (Protokoll Bd. III Bl. 686). Später zog sich die Strafkammer, nachdem der Angeklagte und der Verurteilte\n\nG. das letzte Wort hatten, zur Beratung zurück\n(Protokoll a.a.O. Bl. 687). Nach Wiedereintritt des\nGerichts wurde ein den Beweisamtrag ablehnender Beschluß mit der Begründung verkündet, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden. Über das weitere Verfahren enthält die Sitzungsniederschrift fol-\n\ngendes:\n\n'Auf ausdrückliche Frage wurden keine Anträge mehr\ngestellt. Die Beweisaufnahme wurde wieder geschlossen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die\nVerteidiger blieben bei ihren bereits gestellten Anträgen. Der Vorsitzende verkündete ... folgendes Ur-\n\nteil ...' (Protokoll a.a.O. Bl. 688 £.).\n\nDamit ist durch die Sitzungsniederschrift bewiesen\n\n(s 274 Satz 1 StPO), daß dem Beschwerdeführer entgegen\n§ 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt\nworden ist. Die Strafkammer hatte nach dem Wiedereintritt den Beweisamtrag des Beschwerdeführers abgelehnt\nund Gelegenheit zur Stellung weiterer Anträge gegeben.\nSie war damit wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, denn Gegenstand der Fortsetzungsverhandlung waren\nFragen der Beweiserhebung in der Sache (vgl. BGHR\n\n§ 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 6). Das nahm der vor-\n\nausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGHR StPO a.a.O. Wiedereintritt 8). Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung\ndes Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft,\nnotwendig. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision,\nsondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem\nFehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies ist hier nicht\nauszuschließen. Der Angeklagte hat seine Teilnahme an\ndem Einbruch in die Goldschmiede D. in Schwäbisch\nHall am 31.10.1996 gänzlich bestritten, den Einbruchsversuch am 10.11.1996 in Crailsheim seinem äußeren\nHergang nach zwar eingeräumt, behauptet jedoch, vor\nEntdeckung der Tat auf eigenen Antrieb von dieser zurückgetreten zu sein (UA S. 14). Danach kann nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden,\ndaß der Beschwerdeführer nach Bekanntwerden der Bewertung der Schuldfähigkeitsfrage durch die Strafkammer\nsich im Falle der Gewährung des letzten Wortes zu den\nTaten noch einmal eingelassen hätte (vgl. BGHR § 258\nAbs. 3 StPO Wiedereintritt 8).\"\n\nZu der Aufklärungsrüge hinsichtlich der \"Zieh-fix-Methode\" im Fall II 1 der Urteilsgründe weist der Senat auf\n\ndie zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hin.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-32-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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