{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-10_1_StR_26_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 StR 26/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 26/98\n\nvom\n\n10. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nLandau,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nDeggendorf vom 2. Oktober 1997 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ihm liegt zur\nLast, den Vater seiner Lebensgefährtin, mit dem er in Streit\ngeraten war, in dem gemeinsam bewohnten Haus derart gestoßen\nzu haben, daß dieser rückwärts die Kellertreppe hinunterfiel\nund an den Folgen dieses Sturzes verstarb. Gegen das genannte Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie darlegt, zu Unrecht\nsei ein minder schwerer Fall i. S. v. § 226 Abs. 2 StGB angenommen worden. Obwohl die Anklagebehörde beantragt hat,\ndas Urteil des Landgerichts \"mitsamt den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben\", entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme, die der Generalbundesanwalt in\nder Revisionsverhandlung abgegeben hat, der Revisionsbegründung, daß lediglich der Strafausspruch angefochten ist. So-\n\nweit die Revision auf weitere Tatbestandsverwirklichungen\n\nabhebt, begehrt sie nicht eine Änderung des Schuldspruchs,\nsondern macht lediglich geltend, das Landgericht hätte diese\nUmstände \"zu Lasten des Angeklagten in die Gesamtabwägung\"\neinbeziehen müssen; das Gericht wäre dann zu dem Ergebnis\ngekommen, \"daß die mildernden Umstände keinesfalls überwiegen und ein minder schwerer Fall des § 226 StGB nicht vorliegt\". Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht den Fall als\nminder schwer gewertet hat, weisen keinen Rechtsfehler auf.\nDas gilt auch für die Bemessung der Strafe innerhalb des\nnach $S 226 Abs. 2 StGB gegebenen Strafrahmens und für die\nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Zu den\n\nvon der Revision erhobenen Einwänden bemerkt der Senat:\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt, \"völlig außer acht gelassen\" habe das Landgericht die Tatsache, daß der Angeklagte\n2.500 DM, deren Verschwinden er bei der Vermißtenanzeige\n\"einem Unbekannten in die Schuhe geschoben hatte\", nach der\nTat selbst an sich \"genommen und zum Kauf von Sitzmöbeln\nverwendet hat\". Dieses Vorbringen, mit dem auch nicht ein\nVerstoß gegen § 261 StPO dargetan ist, findet in den allein\nmaßgeblichen Urteilsgründen keine Stütze. Gleiches gilt für\ndie Behauptung der Revision, das Tatopfer habe sein Enkel-\n\nkind dem Einfluß des Angeklagten entziehen wollen.\n\nDas Landgericht hat allerdings festgestellt, nach der\nTat habe der Angeklagte - wie auch seine Lebensgefährtin -\nwider besseres Wissen gegenüber der Polizei angegeben, das\nTatopfer sei am Abend des Tattages \"von einem unbekannten\nMann besucht worden und seither verschwunden\"; von dessen\n\nGeld \"würden etwa 2.000 DM fehlen\". Indes hat das Gericht\n\ndiesen Umstand - unabhängig davon, ob er den Tatbestand des\n§ 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht - ausdrücklich zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt.\n\nUnzutreffend ist die Ansicht der Revision, zu Lasten\ndes Angeklagten hätte ferner berücksichtigt werden müssen,\ndaß auch der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gemaß $S 323 c StGB erfüllt sei. Für diesen Vorwurf war kein\nRaum: Da der Angeklagte nach den Feststellungen der festen\nÜberzeugung war, daß das Tatopfer \"sogleich verstorben war\",\nhat er jedenfalls nicht vorsätzlich eine erforderliche Hilfe\n\nunterlassen (vgl. dazu BGHSt 32, 367, 381).\n\nAngesichts der hier gegebenen Tathandlung durfte das\nLandgericht dem Angeklagten zugutehalten, daß ein tödlicher\nAusgang - wenn er auch vorhersehbar war - ziemlich fernlag.\nEntgegen der Meinung der Revision widerspricht dies nicht\nder strafschärfend angestellten Erwägung, er habe die Tat\n\"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\" i. S. v.\n§ 223 a Abs. 1 StGB begangen; denn hierfür ist nicht erforderlich, daß der Täter das Leben des Mißhandelten im Einzel-\n\nfall wirklich in Gefahr bringt (BGHSt 36, 1, 9).\n\nSchließlich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, auch die Verteidigung der Rechtsordnung (5 56 Abs. 3\nStGB) gebiete hier nicht die Vollstreckung der verhängten\n\nStrafe. Bei seiner Entscheidung durfte das Gericht berücksichtigen, daß der Angeklagte bereits ca. viereinhalb Monate\n\nUntersuchungshaft verbüßt hat.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-26-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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