{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-10_1_StR_19_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 StR 19/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 19/98\n\nvom\n\n10. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Wahl,\nLandau,\n\nRichter am Oberlandesgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden\ni1.d.OPf. vom 29. Oktober 1997 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die -\nwie sich der Begründung entnehmen läßt - wirksam auf den\nStrafausspruch begrenzt und vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertreten wird, ist unbegründet.\n\nDie Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder\nschwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens hält der rechtli-\n\nchen Nachprüfung stand.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so er-\n\nheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnah-\n\nmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser\nFrage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei\nder alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwernisgründe\nund die Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine\nWertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar.\nWeist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch\ndann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich\ngewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (BGH\n\nNStZ 1982, 464, 465).\n\nHier sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Landgericht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen\nsind. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe Gesichtspunkte, die gegen eine Anwendung eines minder schweren Falles sprechen, wie beispielsweise die hohe Beute und\ndas maskierte Vorgehen gegen vier Personen, die sich in Todesangst befanden, nicht das ihnen zustehende Gewicht beigemessen, beschränkt sie sich darauf, die Erwägungen des\nTatrichters durch eigene zu ersetzen. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Daß die Strafkammer die erheblichen, zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen\nist, übersehen haben könnte (vgl. BGHR StGB $S 250 Abs. 2\nGesamtbetrachtung 5 Vorstrafe), ist nicht zu besorgen.\nNicht erforderlich ist, daß der Tatrichter sämtliche belastende Momente ausführt (BGH NStZ 82, 96; BGHR BtMG § 30\n\nAbs. 2 Gesamtwürdigung 3 Darstellung). Trotz der mißver-\n\nständlichen Formulierung des Landgerichts, das bei der Gesamtwürdigung ausdrücklich nur auf die \"Berücksichtigung\nund Abwägung sämtlicher vorgenannter Aspekte des gegenständlichen Einzelfalles\" abstellt, ist auszuschließen, daß\nes die Vorstrafen des Angeklagten, die es bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich dargelegt und dann im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt hat, nicht auch bei\nder Strafrahmenbestimmung in seine Überlegungen einbezogen\n\nhatte.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-19-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-19-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:37.697620+00:00"}}