{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-03-10_1_StR_12_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"1 StR 12/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 12/98\n\nvom\n\n10. März 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1998\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 30. Oktober\n1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen - in einem Fall in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und in den anderen Fällen in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten - zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe\ngegen § 261 StPO verstoßen. Sie habe ein von der Geschädigten\ngeführtes Tagebuch bei der Beweisführung zu seinem Nachteil\nverwertet, obwohl es in der Hauptverhandlung weder in Augenschein genommen noch die - im Urteil herangezogene - Eintragung\nvom 13. Februar 1994 verlesen (oder in das Selbstleseverfahren\n\ngegeben) wurde.\n\nDiese Rüge trifft zu. Die Einnahme eines Augenscheins und\ndie Verlesung einer Urkunde sind wesentliche Förmlichkeiten,\nderen Beurkundung durch S$S 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist.\nSchweigt das Protokoll, so gelten diese wegen dessen Beweiskraft nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGH\nUrt. v. 8. Juni 1994 - 3 StR 280/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 43. Aufl. § 273 Rdn. 7). Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist zu entnehmen, daß die Tagebucheintragungen vom 21. Juni 1994, 25. November 1994 und\n1. Juni 1996 verlesen wurden. Die Verlesung der Eintragung vom\n13. Februar 1994 ist nicht vermerkt. Eine Augenscheinseinnahme\nder verlesenen Auszüge bzw. des gesamten Tagebuchs weist das\nProtokoll ebenfalls nicht aus. Gleichwohl stützt die Kammer ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auch auf die Eintragung vom\n13. Februar 1994 (UA S. 13) und führt aus, es habe ”das Tagebuch der K. H. in Augenschein genommen und verlesen.\nBereits aus dem Schriftbild ergibt sich, daß das Tagebuch keineswegs in Fälschungsabsicht auf einen Zug durchgeschrieben\n\nwurde, da die Schriftbilder erheblich wechseln” (UA S. 15).\n\n2. Der Beschwerdeführer sieht darüber hinaus § 261 i.V.m.\n§ 52 StPO als verletzt an. In der Hauptverhandlung habe seine\nals Zeugin geladene Ehefrau P. H. ‚ die an der Erstattung\nder Anzeige gegen ihn beteiligt war, gemäß $S 52 Abs. 1 Nr. 2\nStPO das Zeugnis verweigert. Dieses Aussageverhalten habe das\nLandgericht bei seiner Beweisführung verwertet, obwohl es dazu\n\nnicht befugt gewesen sei.\n\nAuch diese Rüge greift durch. Denn das Landgericht hat das\nvom - die Vorwürfe bestreitenden - Angeklagten behauptete Komplott seiner Ehefrau und seiner Tochter K. im Urteil schon\ndeshalb ausgeschlossen, weil ”P. H. in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert und damit jede Belastung des Angeklagten vermieden hat”. Es ist jedoch verfahrensfehlerhaft, aus\nder Zeugnisverweigerung eines Angehörigen i.S.d. § 52 StPpo für\nden Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen (BGHSt 32, 140,\n141 £.; BGH StV 1997, 171; ferner BGHSt 34, 324, 327), die hier\n\nzudem nicht einmal nahelagen. Anderenfalls könnte der Angehörige von seinem Recht nicht frei und unbefangen Gebrauch machen,\nda er stets mit entsprechenden Bewertungen seines zulässigen\nVerhaltens seitens des Gerichts rechnen müßte (BGHSt 22, 113,\n114).\n\n3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil\nauf den beiden Verfahrensfehlern beruht. Das Landgericht hat\nseine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin K.\n\nH. - ungeachtet weiterer Indizien - nicht zuletzt auf den\nBeweiswert der Tagebucheintragungen gestützt und insbesondere\naus dem Schriftbild geschlossen, daß die Eintragungen jeweils\n\nanläßlich der einzelnen Vorfälle niedergeschrieben wurden.\n\nDie Urteilsgründe deuten auch darauf hin, daß die aus der\nZeugnisverweigerung der Ehefrau des Angeklagten unzulässig gezogenen Schlüsse für die getroffene Entscheidung bedeutsam waren. Denn das Landgericht hat diese an den Beginn seiner Ausführungen, mit denen es im Ergebnis ein Komplott zum Nachteil\n\ndes Angeklagten verneint hat, gestellt.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-03-10/1-str-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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