{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-02-18_1_StR_17_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-02-18","aktenzeichen":"1 StR 17/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 17/98 vom\n\n18. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Verabreichung von Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar\n\n1998 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom\n\n22. Oktober 1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, einen zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen zugelassenen\nArzt, wegen fahrlässiger Verabreichung von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 6b, Abs. 4 BtMG i.V.m. § 13 BtMG und\n§ 2a BtMVV) zu Geldstrafe verurteilt.\n\n1. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte am\n25. Juli 1995 dem R. ‚ der an diesem Tag erstmals\nin der Praxis des Angeklagten war, um in das \"Methadonprogramm\" aufgenommen zu werden, zur überwachten oralen\nEinnahme 10 ml 1%ige Methadonlösung (100 mg) überlassen\nhat. R. war zwar suchtmittelabhängig, \"eine nennenswerte oder gar akute Abhängigkeit von Heroin lag indes gar\nnicht vor\". Am folgenden Morgen wurde R. tot in seinem\nBett aufgefunden. Er hatte vor seinem Tod \"nicht nur Haschisch oder Marihuana (Wirkstoff THC) und Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff MDMA, Amphetamin) zu sich genommen,\nsondern auch benziodiazepinhaltige Medikamente. Außerdem\nhatte sich R. eine Spritze mit ca. 10 ml 1%iger Metha-\n\ndonlösung in die Armvene gesetzt. Er verstarb an toxischem\n\nRegulationsversagen\". Im Zimmer des R. wurde \"ein leeres Fläschchen aufgefunden, das üblicherweise (so auch beim\nAngeklagten) zur Abgabe einer sogenannten 'Take-home' Dosis\nvon 10 ml 1%iger Methadonlösung dient\", dessen Inhalt er\n\nsich selbst in die Armbeuge injiziert hatte.\n\nDie Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen,\ndaß R. dieses Fläschchen vom Angeklagten erhalten hat-\n\nte.\n\nSie hat den Angeklagten jedoch wegen der Abgabe des\nMethadons in seiner Praxis verurteilt, da er fahrlässig\nnicht erkannt hat, daß \"die objektiven ärztlichen Voraus-\n\nsetzungen für die Abgabe von Methadon nicht gegeben waren\".\n\n2. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (8 349\nAbs. 2 StPO).\n\na) Zutreffend - und auch von der Revision nicht angezweifelt - geht die Strafkammer davon aus, daß eine Suchtmittelabhängigkeit zur Aufnahme in das Methadonprogramm\nnicht ausreicht, sondern daß hierfür eine Opiatabhängigkeit, also etwa von Heroin, erforderlich ist (zu den medizinischen Grundlagen des Methadonprogramms vgl. zuletzt BSG\nMedR 1997, 123, 130 m.w.Nachw.).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine Opiatab-\n\nhängigkeit bei R. objektiv nicht vorlag.\n\nSie stützt dies nicht allein auf die nach sachverständiger Beratung getroffene Feststellung, daß bei R. we-\n\nder im Blut noch im Urin noch im Mageninhalt Spuren von He-\n\nroin feststellbar waren. Sie hat vielmehr darüber hinaus\nberücksichtigt, daß R. nach entsprechender Unterrichtung durch die \"Drogenhilfe\" gegenüber seinen Eltern und\nseiner Freundin erklärt hatte, \"daß er auf Grund seiner Art\nder Abhängigkeit in ein Methadonprogramm sowieso nicht aufgenommen werde\". Darüber hinaus habe er diesen gegenüber\nzwar stets seinen Medikamenten- und Haschischmißbrauch eingeräumt, aber immer wieder versichert, \"sich nicht zu\nspritzen\". Dementsprechend hatten die Angehörigen bei R.\nzwar wiederholt \"Medikamentenbestände ungeklärter Herkunft\"\nfestgestellt, niemals aber Spritzen oder Injektionsstellen\nan seinem Körper. Auch der Angeklagte selbst hat schließlich eingeräumt, daß \"im Zeitpunkt seiner Untersuchung Entzugserscheinungen, die bei Heroinabusus typisch wären, oder\nentsprechende Anzeichen einer bevorstehenden Entzugssymptomatik nicht vorlagen\". Angesichts dieses Beweisergebnisses\nbrauchte sich die Strafkammer nicht zu der Annahme gedrängt\nzu sehen, daß weitere, von der Revision vermißte Beweiserhebungen zu der Feststellung einer objektiv vorliegenden\n\nHeroinabhängigkeit von R. geführt hätten.\n\nc) Aus alledem ergibt sich, daß die der Verabreichung\ndes Methadons zugrundeliegende Diagnose des Angeklagten,\nbei R. liege eine Heroinabhängigkeit vor, objektiv unzutreffend war. Ob eine objektiv unzutreffende ärztliche\nDiagnose den Vorwurf strafrechtlich erheblicher Fahrlässigkeit rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier hat\nder Angeklagte sich darauf berufen, daß er sich (unter anderem) im Hinblick auf von ihm festgestellte sichtbare Einstichstellen am Körper des R. davon überzeugt habe,\ndaß dessen Behauptung, heroinabhängig zu sein, zuträfe.\n\nDemgegenüber waren, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt hat, zum Zeitpunkt der vom Angeklagten durchgeführten Untersuchung keine Einstichstellen bei R.\n\nvorhanden.\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte bei der Diagnose von\neiner Heroinabhängigkeit des R. seine ärztlichen\nPflichten (zumindest) fahrlässig verletzt hat, ist schon\nallein deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die zusätzlich in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellten Erwägungen und das hiergegen gerichtete Revisionsvor-\n\nbringen können daher auf sich beruhen.\n\nd) Auch sonst hat die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/1-str-17-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-18/1-str-17-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.901978+00:00"}}