{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-02-17_1_StR_779_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"1 StR 779/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 779/97\n\nvom\n\n17. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\n\nLandau,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,\nStaatsanwältin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n23. Juni 1997 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen verurteilt, ihn aber wegen\neines ihm weiter zur Last gelegten versuchten Totschlags\nfreigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte, wirksam auf\nden freisprechenden Teil des Urteils beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit erst\n17Jjährige Angeklagte wegen eines weitgehend ungeordneten\nFamilienlebens zu seinem Bruder eine besonders enge Beziehung entwickelt. Der Angeklagte war zur Tatzeit von einer\nGruppe Jugendlicher albanischer Volkszugehörigkeit auf brutale Art zusammengeschlagen worden und noch von Schlägen\nund Tritten benommen, als er sah, daß sich sein Bruder nunmehr in der gleichen Situation befand wie er zuvor. Um sei-\n\nnem Bruder zu helfen, näherte sich der Angeklagte daraufhin\n\n- eher taumelnd und mit verzerrtem Gesicht - mit einem ge-\n\nzogenen Messer den Angreifern und schrie: \"Kommt her!\".\n\nAls die Angreifer von ihm keine Notiz nahmen, stach er\nden auf seinen Bruder eintretenden Zeugen S. mit dem\nMesser in den Rücken, um den Angriff auf seinen Bruder zu\nbeenden. Beim Herausziehen des Messers wirkte der Angeklag-\n\nte sichtlich erschrocken.\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage eines in der\nHauptverhandlung erstatteten Gutachtens einer Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie festgestellt, daß\ndurch die erlittenen Verletzungen beim Angeklagten eine\nSomnolenz ausgelöst worden sei, die im Zusammenwirken mit\neiner zur Tatzeit bestehenden leichten Alkoholisierung zu\neinem hochgradigen, angstbesetzten Affektzustand geführt\nhabe, in dem der Angeklagte nur das Ziel gehabt habe, dem\nBruder zu helfen. Dabei habe der Angeklagte wie automatisiert gehandelt. Das Landgericht, das von einer Nothilfelage des Angeklagten zur Tatzeit ausgeht, hat offen gelassen,\nob der Stich in den Rücken des Zeugen S. zur Verteidigung geboten war, da der Angeklagte jedenfalls die Grenzen\ndes Erforderlichen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken\nüberschritten gehabt habe, so daß er nach S$S 33 StGB ent-\n\nschuldigt sei und straffrei bleibe.\n\n2. Der Freispruch des Angeklagten begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Zutreffend geht, was auch die Revision nicht beanstandet, das Landgericht vom Vorliegen der\nNothilfelage im Sinne von § 32 StGB aus. Die Revision ist\njedoch der Auffassung, die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil ließen die Annahme einer schuldausschließenden\n\nÜberschreitung der Grenzen der Nothilfe nicht zu. Das Land-\n\ngericht habe insbesondere nicht ausgeführt, welche der in § 33 StGB genannten asthenischen Affekte beim Angeklagten zur\n\nTatzeit vorgelegen hätten.\nDieser Angriff geht fehl.\n\nDie Überschreitung der Grenzen der Nothilfe aus den in\n§ 33 StGB genannten asthenischen Affekten ist entschuldigt,\nwenn bei dem Täter ein durch den Affekt verursachter Störungsgrad vorliegt, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen\nrichtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war (BGHR StGB\n\n§ 33 Furcht 4).\n\nNicht erforderlich ist, daß einer der in S§ 33 StGB genannten asthenischen Affekte ausdrücklich bezeichnet wird,\nwenn sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich das Vorliegen eines oder mehrerer dieser Af-\n\nfekte erschließt (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 3).\n\nDie ausreichend detaillierten Feststellungen in dem\nangegriffenen Urteil lassen erkennen, daß der Angeklagte\naus Verwirrung und Furcht handelte. Infolge des hochgradig\nangstbesetzten Affektzustands des Angeklagten zur Tatzeit\nwar auch ein Störungsgrad erreicht, bei dem seine Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war. Nach den Feststellungen war durch seine eigenen\nVerletzungen eine Bewußtseinstrübung ausgelöst worden, die\nim Zusammenwirken mit einer zur Tatzeit bestehenden leichten Alkoholisierung eine intensive Gemütserregung herbeiführte, der Verwirrung und Furcht zugrundelag. So \"taumelte\" der Angeklagte mit \"verzerrtem Gesicht\" auf die Angreifer zu, was seine Verwirrung ausreichend kennzeichnet und\n\nstach in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den ihm\n\n\"besonders brutal\" zugefügten Verletzungen, die seinen\n\"hochgradig angstbesetzten Affektzustand\" mitverursacht\n\nhatten, auf einen der Angreifer ein.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts belegen ausreichend die Voraussetzungen des § 33 StGB, sind in sich widerspruchsfrei und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch\nlassen sie andere, naheliegende Alternativen außer acht.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht auch\nder aggressive Anklang des Rufs \"Kommt her!\" der Annahme\nasthenischer Affekte nicht entgegen. Diese Aufforderung\nkann persönlichkeits- und situationsbezogen zwar eine Vielzahl zugrundeliegender Emotionen widerspiegeln, wie etwa\nWut und Angriffslust. Das gleichzeitige Vorliegen sthenischer Affekte wie Wut und Aggressivität steht der Anwendung\ndes $S 33 StGB jedenfalls aber dann nicht entgegen, wenn\nFurcht und Verwirrung zumindest mitursächlich waren (BGHR\n\n§ 33 StGB Nothilfe 1).\nMaul Ulsamer Brüning\n\nwahl Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-17/1-str-779-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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