{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-02-17_1_StR_750_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"1 StR 750/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 750/97\n\nvom\n\n17. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwältin\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juli\n1997 dahin geändert, daß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens\nder Entführung gegen den Willen der Entführten und der Maßregelausspruch entfallen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen; jedoch wird die\nRevisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt\nund fallen die dem Angeklagten durch\n\nseine Revision entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zur Hälfte der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher\nKörperverletzung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Bedrohung, begangen an H. ‚ der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt,\ndaß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten\nRevision erhebt die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Sach-\n\nrüge. Beide Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Der Schuldspruch weist nur insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, als dieser wegen\neines tateinheitlich begangenen Vergehens der Entführung\ngegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) verurteilt\nworden ist: Diese Vorschrift ist durch das 33. StrÄndG vom\n1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) aufgehoben worden. Damit\nentfällt der entsprechende Vorwurf (§ 354 a StPO i. V. m.\n§ 2 Abs. 3 StGB).\n\nSoweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt worden ist, hat der\nSchuldspruch Bestand. Zwar hat das erwähnte Strafrechtsänderungsgesetz Vergewaltigung ($S 177 StGB aF) und sexuelle\nNötigung ($S 178 StGB aF) zu einem einheitlichen Tatbestand\n(s 177 StGB nF) zusammengefaßt. Die neue Vorschrift ist\nhier aber nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3\n\nStGB.\n\nEntgegen der Meinung der Revision halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht annimmt, bei Begehung der\nTat sei der Angeklagte keinesfalls schuldunfähig gemäß $S 20\nStGB gewesen, der Nachprüfung stand. Bei ihrer Entscheidung\nhat die sachverständig beratene Strafkammer weder das Zusammenwirken von Alkohol- und Haschischkonsum noch die vom\nAngeklagten geltend gemachten Erinnerungslücken außer acht\n\ngelassen.\n\n2. Die Einwände der Revision gegen die landgerichtliche Strafzumessung decken keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Das gilt insbesondere für ihr Vorbringen, innerhalb des nach $S 21 i. V. m. S$S 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens aus § 177 Abs. 1 StGB aF habe die\nStrafkammer die dem Angeklagten zugebilligten Milderungs-\n\ngründe nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt.\n\nDurch den Wegfall der Verurteilung wegen Entführung\ngegen den Willen der Entführten wird der Unrechts- und\nSchuldgehalt nicht berührt, weshalb der Strafausspruch auch\ninsoweit bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschl. vom\n17. Dezember 1997 - 5 StR 506/97): Daß der Angeklagte das\n\nTatopfer unter den festgestellten Umständen in seine Woh-\n\nnung verbracht hat, durfte straferschwerend ins Gewicht\nfallen.\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) hat keinen\n\nBestand.\n\nDie Anordnung dieser Maßregel setzt voraus, daß die\nerhebliche Verminderung oder der Ausschluß der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden psychischen Defekt beruht. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern\nletztlich der Konsum von Alkohol die Schuldfähigkeit bei\nBegehung der Tat eingeschränkt hat, kommt die Anwendung des\n§ 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter an einer\nkrankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise\nalkoholüberempfindlich ist. Gleiches gilt für andere berauschende Mittel (vgl. BGHSt 34, 313, 314 sowie BGHR StGB\n§ 63 Zustand 12 = NStZ 1990, 538; Zustand 17; vgl. ferner\nBGH NStzZ 1986, 331 £f. sowie NStZ-RR 1997, 102). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht hinreichend, daß beim\nAngeklagten eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Schuld-\n\nfähigkeit von erheblichem Gewicht vorliegt:\n\nZwar stellt die Strafkammer im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. fest, beim Angeklagten\nbestehe eine schwere chronische Suchterkrankung, und zwar\n\"ein Gamma-Alkoholismus mit körperlicher und seelischer Abhängigkeit\". Diese Alkoholkrankheit, mit der eine erhebliche emotionale Labilität einhergehe, führe zu Zuständen mit\nKontrollverlust, zu einer Neigung zu wahllosem Trinken und\nzu Abstinenzsymptomen. Hinzugekommen sei zur Tatzeit eine\nAlkoholisierung des Angeklagten bei einer Blutalkoholkon-\n\nzentration von mindestens 1,55 Promille. Ferner habe er\n\nnach Konsum einiger \"Joints\" unter dem Einfluß von Haschisch gestanden. Das Zusammenwirken dieser Faktoren - so\ndas Gericht - habe mit Sicherheit eine erhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens bei Begehung der Tat\n(s 21 StGB) zur Folge gehabt. Den Feststellungen ist jedoch\nnicht zu entnehmen, daß es sich hierbei um eine länger andauernde Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im dargelegten Sinne handelt. Wiederum im Anschluß an das Sachverständigengutachten führt das Gericht aus, die beim Angeklagten\nvorliegende Alkoholsucht - die \"unabhängig vom jeweiligen\nBlutalkoholspiegel\" lediglich \"zu einer gewissen Beeinträchtigung\" seines Hemmungsvermögens führe - entspreche\n\"für sich allein noch nicht einer anderen schweren Abartigkeit, die bereits die Voraussetzungen des S$S 21 StGB erfülle\". Hierfür müsse hinzukommen, daß der Angeklagte - wie er\nes im vorliegenden Fall getan habe - zum Alkohol und nunmehr auch zu Betäubungsmitteln greift und dann im Zusammenwirken mit seiner von einer ungewöhnlichen Vitalität gekennzeichneten Persönlichkeit in aggressive Verhaltensweisen getrieben wird. Es kann unerörtert bleiben, ob eine Alkoholsucht der hier geschilderten Art eine krank -\n\nha ft e seelische Störung gemäß $S 20 StGB darstellt oder\nals eine schwere ande re seelische Abartigkeit im\nSinne dieser Vorschrift zu werten ist (vgl. dazu Jähnke in\nLK 11. Aufl. § 20 Rdn. 24, 42; Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 21; BGH NUW 1969, 563;\nBGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 9. Dezember\n1997 - 1 StR 692/97). Jedenfalls ergeben die Feststellungen\nnicht, die Suchterkrankung des Angeklagten wirke sich dahin\naus, daß er immer wieder - also regelmäßig - in einen Zustand gelangt, in dem seine Steuerungsfähigkeit erheblich\n\nvermindert ist. Hiergegen sprechen vielmehr verschiedene\n\nUmstände: während einer vorangegangenen (mit Urteil des\nLandgerichts Neubrandenburg vom 16. Dezember 1993 angeordneten) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelang es\ndem Angeklagten, derart \"kontrolliert\" zu trinken, daß bis\nzur bedingten Entlassung sein Rückfall nicht bemerkt wurde.\nIm Rahmen einer festen Anstellung, die er anschließend erhielt, erwies er sich als zuverlässiger Arbeiter. Auch am\nTattage war er seiner Arbeit als Landschaftsgärtner nachgegangen, nahm allerdings bereits an seinem Arbeitsplatz Bier\nzu sich. Als Auslöser zur Tat trug eine Mißstimmung bei,\ndie dadurch entstanden war, daß soeben die Lebensgefährtin\ndes Angeklagten die Beziehung zu ihm beendet hatte. Während\nder Tatausführung, die sich über einige Stunden hinzog,\nvermochte er bei mehreren Anlässen zweckentsprechend zu\nreagieren. All dies zeigt, daß es noch nicht zu einer Depravation seiner Persönlichkeit gekommen war und daß er\nauch nicht auf Grund eines unwiderstehlichen Dranges alkoholische Getränke zu sich nahm (vgl. auch BGHR StGB § 323 a\nAbs. 1 Sichberauschen 1; § 21 Strafrahmenverschiebung 19).\nDamit ist es den Urteilsgründen zufolge nicht ausgeschlossen, daß die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten lediglich\nvon Fall zu Fall begünstigt, daß er Alkohol sowie neuerdings Cannabisprodukte konsumiert und dann in seinem Hem-\n\nmungsvermögen eingeschränkt wird.\n\nBei dieser Sachlage ist auch nicht zu erwarten, daß in\neiner neuen Verhandlung ausreichende Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Unterbringung gemäß § 63 StGB\nrechtfertigen. Daher hat der Senat entschieden, daß der\n\nlandgerichtliche Maßregelausspruch entfällt.\n\nDamit ist die auf S 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung\ndes Landgerichts, die (gesamte) Strafe sei vor der Maßregel\n\nzu vollziehen, gegenstandslos.\n\n4. Was eine erneute Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt (S 64 Abs. 1 StGB) angeht, hat die\nsachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, daß - insbesondere im Hinblick auf das völlige Scheitern der vorangegangenen Therapie - eine hinreichend kon-\n\nkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht besteht.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das eine umfassende Prüfung bedingt (vgl. § 301 StPO), führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten.\n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, der gesamte Geschehensablauf bil-\n\nde eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts.\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, daß zwischen dem\nersten Handlungsabschnitt (Sexualverkehr auf einem Grünstreifen und an einer Straße) und dem zweiten (Sexualverkehr in der Wohnung des Angeklagten) ein nicht unerheblicher Ortswechsel lag. Darin, daß er die Geschädigte in sein\nca. 2 km entferntes Anwesen verbrachte, ist aber, wie das\nGericht zu Recht annimmt, nicht eine Zäsur zu sehen, die\ndas Tatgeschehen in rechtlich selbständige Handlungen zerlegen würde. Denn die Bedrohung mit dem Messer (wie auch\ndie Anwendung von Gewalt) wirkte während des gesamten Tatgeschehens - auch als er in Verfolgung seiner sexuellen Ab-\n\nsichten die Geschädigte in seine Wohnung mitnahm - fort\n\n(vgl. BGH NStZ 1985, 546). Der Senat folgt nicht dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dadurch, daß es ihr noch\nunter freiem Himmel gelang, dem Angeklagten - der einen Augenblick von ihr abgelassen hatte - das Messer vorübergehend zu entwinden, sei die Zwangswirkung unterbrochen worden, und er habe diese erst auf Grund eines neuen Tatent-\n\nschlusses wieder aufgenommen.\n\n2. Der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der Geiselnahme (sS 239 b Abs. 1 StGB) scheidet, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aus\n\ntatsächlichen Gründen aus.\n\nAllerdings hat der Angeklagte sowohl sich der Geschädigten bemächtigt als auch sie entführt: Nachdem es zu einem Kampf um das Messer gekommen war, packte er sie an den\nHaaren, hielt ihr das Messer, das er wieder ergriffen hatte, an den Hals und begab sich so mit ihr über mehrere\nStraßen zu seiner Wohnung. Außerdem band er ihr unterwegs\nzwei zusammengeknotete Taschentücher vor die Augen, so daß\nsie im weiteren Verlauf nicht mehr sehen konnte, wohin sie\ngeführt wurde. All dies tat der Angeklagte, damit sie ihm\nin seiner Wohnung zum weiteren Sexualverkehr ausgeliefert\nsein sollte. Dort kam es dann auch zu verschiedenen Akten\nder Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, bei denen\nder Angeklagte - zumindest stillschweigend - seine Drohung\nmit dem Messer aufrechterhielt. Auch nahm er der Geschädigten erst nach dem Ende der sexuellen Handlungen die Augenbinde ab.\n\nJedoch ergeben die Feststellungen nicht, innerhalb der\nhierdurch herbeigeführten Lage (vgl. BGHSt - GS - 40, 350,\n359) habe der Angeklagte mit dem Tod des Opfers oder einer\n\nschweren Körperverletzung (S 224 StGB) oder mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer gedroht. Eine solche\n- qualifizierte - Drohung hat er zu diesem Zeitpunkt weder\nausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten ausgesprochen. Die fortgesetzte Bedrohung mit dem Messer schloß hier\nnicht ohne weiteres die Drohung ein, er werde die Geschädigte gegebenenfalls töten. Möglicherweise bedeutete das\nVerwenden des Messers nur die Drohung mit einer gefährli-\n\nchen Körperverletzung ($S 223 a StGB).\n\nEs ist auch nicht zu erwarten, daß in einer neuen Verhandlung weitergehende, für eine Verurteilung nach $S 239 b\n\nStGB ausreichende Feststellungen getroffen werden könnten.\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus,\ndaß der Angeklagte schließlich äußerte, er werde die Geschädigte, \"da sie ihn jetzt ja gesehen habe\", umbringen,\nanschließend zerstückeln und im Wald vergraben. Diese Äußerung, die das Landgericht als Bedrohung gemäß $S 241 Abs. 1\nStGB würdigt, erfolgte erst nach Abschluß der Sexualhand-\n\nlungen.\n\n3. Die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt,\ndaß gegen den Angeklagten \"neben der Strafe auch noch eine\nMaßregel, nämlich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\" zu verhängen war. Diese Erwägung, die\ndas Gericht jedenfalls bei Vorwegvollzug der Strafe anstellen durfte, obwohl Strafe und Maßregel grundsätzlich unabhängig voneinander zu verhängen sind (vgl. BGH StV 1985,\n10, 11), hat aber ihre Grundlage verloren dadurch, daß der\nSenat den entsprechenden Maßregelausspruch aufgehoben hat.\n\nDas führt - auf Revision der Staatsanwaltschaft - zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche insoweit.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-17/1-str-750-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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