{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-02-17_1_StR_5_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-02-17","aktenzeichen":"1 StR 5/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 5/98 vom\n17. Februar 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1997 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen\n22, 31 bis 33, 39, 46, 52, 63, 69,\n71, 78 bis 86, 125, 126 wegen Be-\n\ntrugs verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Betrugs\nin 132 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise\n\nErfolg.\n\nDer Angeklagte hat trotz bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit zahlreiche Lieferungen und Leistungen bestellt\n(und erhalten), obwohl ihm klar war, daß seine CGeschäftspartner in erhebliche Gefahr gerieten, ihre Leistungen nicht bezahlt zu bekommen. Die allgemeinen Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten und dem\nIrrtum seiner Lieferanten tragen die Verurteilung wegen Betrugs bei einmaliger Vertragsverbindung oder wenn der unterbliebenen Zahlung bei einem bestimmten Lieferanten als-\n\nbald eine neue Bestellung und Lieferung erfolgte.\n\nAnders verhält es sich dagegen bei fortlaufenden Bestellungen hinsichtlich der Leistungen, die über einen längeren Zeitraum hin nach den ersten Lieferungen trotz offener Rechnungen erfolgt sind. Denn wenn trotz offener Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt werden, bedarf\nes im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und\n-willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen zu\nder Frage, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren\nLieferungen bereit fand (BGH NStZ 1993, 440; st. Rspr.).\nHier hätte es in den im Beschlußtenor genannten Fällen deswegen näherer Darlegung bedurft, warum diese Firmen trotz\nder seit Monaten offenen Rechnungen weiterhin geleistet haben, daß heißt, ob den späteren Lieferungen noch ursächliche Vorspiegelungen des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit zugrundelagen. Dabei kann besondere Bedeutung gewinnen, ob der Angeklagte seinen Geschäftspartnern jeweils erneut die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit vorgespiegelt\nhat, welche Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit mit Rechnungs-\n\nlegung, Zahlungsfristen, Zahlung erst nach Verkauf der Wa-\n\nre) vereinbart waren, ob sich die Gläubiger zu einer Stundung der Schuld bereit gefunden, die Zahlung angemahnt oder\n\nsogar Mahn- und Vollstreckungsbescheide erwirkt haben.\n\nIm übrigen läßt das Urteil auf Nachprüfung keinen\n\nRechtsfehler erkennen (Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-17/1-str-5-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-17/1-str-5-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.787269+00:00"}}