{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-02-12_1_StR_654_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-02-12","aktenzeichen":"1 StR 654/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 654/97\n\n3.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n12. Februar 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar\n1998 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben\nhat (Ss 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten\n\nihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat zur Revisi-\n\non der Angeklagten G.\n\nDie Revision sieht u. a. einen Verfahrensfehler darin,\ndaß das Landgericht den am 10. März 1997 von der Verteidigung der Angeklagten G. gestellten Hilfsbeweisamtrag auf\nVernehmung des im Ausland sich aufhaltenden Zeugen\n\nP. nicht in der Hauptverhandlung durch Beschluß\nnach § 244 Abs. 6 StPO, sondern erst im angefochtenen Urteil vom 26. März 1997 wegen Unerreichbarkeit abgelehnt\nhat. Sie macht der Sache nach geltend, das Landgericht habe, nachdem vom Landgericht zwischen Antragstellung und Urteil angestellte Bemühungen, den Zeugen zu erreichen, erfolglos geblieben waren, den Beweisamtrag zur Unterrichtung\nder Verfahrensbeteiligten über diesen Verfahrensgang be-\n\nreits in der Hauptverhandlung bescheiden müssen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Senat hat die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt.\nNach dieser und den dazu abgegebenen Äußerungen der Verteidiger ist erwiesen, daß die Nachforschungsergebnisse den\nbetroffenen Verfahrensbeteiligten mündlich mitgeteilt worden sind. Die Verteidigung ist - wie dies auch dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. März 1997 zu entnehmen ist -\ndeshalb anläßlich des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme\nbefragt worden, ob der Charakter dieses Antrags und weiterer Anträge als Hilfsbeweisamträge aufrechterhalten bleiben\n\nsollte. Die Anfrage ist ausdrücklich bejaht worden.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-12/1-str-654-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-12/1-str-654-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.674999+00:00"}}