{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-02-12_1_StR_588_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-02-12","aktenzeichen":"1 StR 588/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a)\n\nwird ein Ablehnungsgesuch zugleich gegen mehrere\nerkennende Richter eingereicht, ist eine einheitliche\nBeschlußentscheidung jedenfalls dann veranlaßt, wenn die\n\nAblehnungsgründe in Verbindung zueinander stehen.\n\nGesetzlicher Richter für den Beschluß über ein\nAblehnungsgesuch ist der im Zeitpunkt der Entscheidung\n(nicht der Antragstellung) berufene Richter.\n\nVerweigert ein Angeklagter dem gerichtlich bestellten\nSachverständigen die (psychiatrische/psychologische)\nUntersuchung, so verfügt ein weiterer Sachverständiger\nnicht deswegen über überlegene Forschungsmittel, weil\n\nsich der Angeklagte von diesem untersuchen lassen würde.","text_plain":"BGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStpoO SS 24, 27\nStPO § 244 Abs. 4 Satz 2\n\na)\n\nwird ein Ablehnungsgesuch zugleich gegen mehrere\nerkennende Richter eingereicht, ist eine einheitliche\nBeschlußentscheidung jedenfalls dann veranlaßt, wenn die\n\nAblehnungsgründe in Verbindung zueinander stehen.\n\nGesetzlicher Richter für den Beschluß über ein\nAblehnungsgesuch ist der im Zeitpunkt der Entscheidung\n(nicht der Antragstellung) berufene Richter.\n\nVerweigert ein Angeklagter dem gerichtlich bestellten\nSachverständigen die (psychiatrische/psychologische)\nUntersuchung, so verfügt ein weiterer Sachverständiger\nnicht deswegen über überlegene Forschungsmittel, weil\n\nsich der Angeklagte von diesem untersuchen lassen würde.\n\nBGH, Urt. vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97 - LG München\n\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 588/97\n\nwegen Mordes\n\nvom\n\n12. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 10. Februar 1998 in der Sitzung am 12.\n\nFebruar 1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte\n- in der Verhandlung vom 10. Februar 1998 -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n12. Dezember 1996 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die den\nNebenklägern entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt,\nseine Schuld wiege besonders schwer. Nach den\nFeststellungen haben der Angeklagte und seine Geliebte\nderen Ehemann gemeinsam getötet. Der Angeklagte hat die\nAusführung des zunächst gemeinsam gefaßten und detailliert\nvorbereiteten Planes auch gegen die zuletzt zögernde\nMittäterin mit psychischem Druck durchgesetzt. Er hat in\nder Wohnung im Dunkeln lauernd auf das heimkehrende\nTatopfer mit einer Armbrust geschossen und es nach weiteren\nMißhandlungen schließlich mit Messerstichen getötet. Er\nwollte seine Geliebte nicht mit einem anderen Mann teilen.\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit voll schuldfähig.\nII.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die vom Angeklagten\nallgemein erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu\nseinem Nachteil aufgezeigt. Die Einwände gegen die\nFeststellung der besonderen Schuldschwere nach § 57 a Abs.\n1 Nr. 2 StGB sind nicht begründet. Das Landgericht hat\nnicht - was unzulässig wäre - die Schwere der Schuld\n\n(allein) dem Verhältnis der Tatbeiträge beider Mittäter\n\nentnommen. Es hat der Rechtsprechung folgend (BGHSt 40,\n360) im Rahmen einer Gesamtwürdigung Umstände von Gewicht\naufgeführt, welche die vorgenommene Wertung rechtfertigen -\nnämlich das Vorliegen zweier Mordmerkmale (Heimtücke,\nniedrige Beweggründe), die eigenhändige \"grausige\nTötungsweise\", der Gedanke zur Tötung kam vom Angeklagten,\n\ner steuerte die Tatvorbereitung.\nIII.\nDie Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.\n1. Gerichtsbesetzung beim Ablehnungsbeschluß:\n\na) Die Revisionsrüge, über den gegen die drei\nBerufsrichter des erkennenden Schwurgerichts gerichteten\nBefangenheitsamtrag hätte nicht gleichzeitig - durch einen\n\nBeschluß - entschieden werden dürfen, ist unbegründet.\n\nIn Fällen, in denen ein Ablehnungsgesuch zugleich\ngegen mehrere erkennende Richter eingereicht wird, ist\njedenfalls dann eine einheitliche Entscheidung sachgerecht\nund daher veranlaßt, wenn - wie hier und fast immer - auch\ndie Ablehnungsgründe in Verbindung zueinander stehen\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 27 Rdn. 3, 4;\nStreitstand siehe BCHR StPO § 27 Entscheidung 1, wo diese\nFrage ebenso offengelassen wurde wie in der Entscheidung\nBGHSt 21, 334 ff., die darauf abstellt, ob die Gesuche \"den\ngleichen Rang\" haben). Der Bundesgerichtshof selbst\nverfährt bei Ablehnung zugleich mehrerer Richter in dieser\nWeise (BGH NStZ 1995, 393). Die Entscheidung zunächst über\ndie Befangenheit nur eines Richters - und sodann unter\ndessen Mitwirkung über den nächsten Richter usw. - ist in\nder Verfahrensweise unökonomisch; sie führt zu\nlangdauernden und umständlichen Zwischenverfahren mit stets\nwechselnder Richterbesetzung und entsprechenden weiteren\nMöglichkeiten von Besetzungs- und Befangenheitsrügen sowie\nmehrfachen, u.U. unterschiedlichen Entscheidungen über\n\ngleiche oder ähnliche Befangenheitsfragen.\n\nNicht sachgerecht zu lösen wäre auch die Reihenfolge,\nin der über die abgelehnten Richter entschieden werden\nmüßte. Zahlreiche Modelle, ausgerichtet an\nZweckmäßigkeitserwägungen, werden - ohne daß das Gesetz\ninsoweit eine Grundlage bietet - vertreten (vgl. Voormann\nNStZ 1985, 444 f£f£f.). Den in der Literatur vorgesehenen\nLösungen - der Reihenfolge, in der die Namen im\nAblehnungsgesuch oder im Geschäftsverteilungsplan\naufgeführt sind (Pfeiffer in KK 3. Aufl.\n§ 27 Rdn. 6; Wendisch in LR 25. Aufl. $S 27 Rdn. 35) oder\ndem Anfangsbuchstaben oder Dienstalter - vermag der Senat\nkein derartiges Gewicht beizumessen, daß sich danach der\n\njeweilige gesetzliche Richter bestimmen sollte.\n\nZudem müßte dann jeweils ein Richter nach Ablehnung\ndes ihn betreffenden Gesuchs unter Umständen auch über die\ngegen ihn selber vorgetragenen Ablehnungsgründe\nmitentscheiden. Das könnte nach der Rechtsprechung des\n2. Senats des Bundesgerichtshofs (NStZ 1984, 419 £.)\nBedenken begegnen hinsichtlich der Unbefangenheit dieses\nmitentscheidenden Richters (vgl. auch Senatsentscheidungen\nin BGHR StPO\n§ 24 Abs. 2 Befangenheit 6, 10).\n\nb) Die Revision greift nicht durch, soweit sie die\nMitwirkung des Richters am Landgericht B. bei der\nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch beanstandet.\nGesetzlicher Richter für einen solchen Beschluß ist nicht\nder im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der im\nZeitpunkt der Entscheidung berufene Richter. Die\nEntscheidung über die Ablehnung eines Richters findet in\nForm eines schriftlichen Verfahrens außerhalb der\nHauptverhandlung statt. Eine entsprechende Anwendung des\nGrundsatzes der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung\nund damit der Notwendigkeit einer unveränderten\nGerichtsbesetzung, ist hierbei nicht möglich. Über die\nAblehnung eines erkennenden Richters muß nicht alsbald\nentschieden werden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO), die für die\n\nAblehnungsentscheidung zuständige Gerichtsbesetzung kann\nsich also zwischen Antragstellung und Entscheidung ändern -\nsei es durch Krankheit, Urlaub, sonstige Verhinderung oder\ndurch deren Wegfall. Müßte - so die Revision - der im\nZeitpunkt der Antragstellung berufene Richter jedenfalls\nbei der Entscheidung mitwirken, könnte über ein\nAblehnungsgesuch unter Umständen nicht mehr innerhalb der\ngesetzlichen Frist während des Laufs der Hauptverhandlung\nentschieden werden; das heißt, ein (eventuell\nunbegründetes) Ablehnungsgesuch könnte schon aus\n\nFristgründen zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen.\n\nc) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob im\nHinblick auf die neuerdings gesteigerten Anforderungen an\ndie Bestimmung des gesetzlichen Richters uneingeschränkt an\nder Rechtsprechung festgehalten werden soll, eine\nfehlerhafte Besetzung der Strafkammer bei der Entscheidung\nüber einen Befangenheitsamtrag könne die Revision nicht\nbegründen. Maßgebend sei vielmehr allein, ob der\nBefangenheitsamtrag auch sachlich zu Recht zurückgewiesen\nwurde (BGHSt 18, 200, 203, 204; 21, 334, 338).\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Ablehnung des\nVorsitzenden Richters Dr. H. vom 10. September 1996,\nerweitert am 13. September 1996, ist vom Landgericht im\nErgebnis zu Recht zurückgewiesen worden. Das\nAblehnungsgesuch stützte sich darauf, der Richter sei\ngegenüber der von der Verteidigung beauftragten und von ihr\nzur Hauptverhandlung geladenen Sachverständigen Dr. 2.\nvoreingenommen. Grundsätzlich können Spannungen zwischen\nSachverständigem und Richter nur ganz ausnahmsweise (wie\netwa bei Spannungen zwischen Verteidiger und Richter, vgl.\nBGH StV 1993, 339; 1995, 396) - also in krassen Fällen -\ndann die Ablehnung begründen, wenn der Angeklagte daraus\ndie Besorgnis ableiten kann, der Richter sei ihm gegenüber\nnicht unparteiisch. Die Ablehnungsgründe sind teils\n\nverspätet vorgetragen, teils unbegründet.\n\nAnlaß für die Ablehnung war der Antrag der\nSachverständigen Dr. 2. ‚ vom Gutachtensauftrag\n\nentbunden zu werden.\n\na) Zur Begründung der Voreingenommenheit zog die\nVerteidigung zum einen Beschlüsse der Schwurgerichtskammer\nund eine Reihe von prozessualen Maßnahmen und Äußerungen\ndes Vorsitzenden (auch) zu Rechtsfragen in bezug auf diese\nSachverständige und die Situation von Privatgutachtern\nheran. Diese lagen als Vorgänge in der Hauptverhandlung\n(und ein Beschluß vor dieser) schon wenigstens fünf Monate\nzurück. Damit waren diese behaupteten Ablehnungsgründe\nnicht unverzüglich nach Kenntniserlangung geltend gemacht\nworden, wie § 25 Abs. 2 StPO es verlangt. Der\nAblehnungsberechtigte darf, wenn ein Ablehnungsgrund\nentstanden ist, nicht erst die weitere Entwicklung des\nVerfahrens abwarten (Pfeiffer in KK 3. Aufl. § 25 Rdn. 4).\nDiese Gründe können auch nicht im Zusammenhang mit\nweiterem, rechtzeitigem Vorbringen Bedeutung gewinnen, wenn\ndieses - wie hier - nicht glaubhaft gemacht wurde (s. lit.\nb) oder nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden kann\n(lit. c). Andernfalls könnte durch einfache Behauptungen\n\njedes verspätete Vorbringen aktualisiert werden.\n\nb) Das Ablehnungsgesuch vom 10. September 1996 stützt\nsich außerdem vergeblich auf die Tatsache und den Inhalt\nvon Telefongesprächen vom 26. und 30. März 1996 zwischen\ndem abgelehnten Richter und Rechtsanwalt Dr. Z. ‚ dem\nEhemann der Sachverständigen. Im Mittelpunkt stand die\nErteilung von Aufträgen zur psychiatrischen Begutachtung an\ndie Sachverständige Dr. 2. . Die dienstliche Äußerung\ndes abgelehnten Richters Dr. H. (unterstützt durch\ndie dienstliche Äußerung des ebenfalls abgelehnten Richters\nam Landgericht T. ) weicht stark von der Stellungnahme\ndes Rechtsanwalts Dr. 2. vom 9. September 1996 ab. Die\n\nRevision meint aber, vieles spreche für deren Richtigkeit.\n\nZum einen kann die 'Besorgnis' der Befangenheit nur\n\naus Tatsachen, nicht aus Vermutungen des Angeklagten\nabgeleitet werden (BGH StV 1996, 355). Darüber hinaus sind\ndie von der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters\nabweichenden Behauptungen des Antragstellers nicht\nglaubhaft gemacht worden. Darauf weist der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hin und führt dies in\nÜbereinstimmung mit dem Beschluß des Landgerichts über die\n\nZurückweisung des Ablehnungsgesuchs aus.\n\nDeshalb kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte\n- wie behauptet - erst am 10. September 1996 von den\nVorgängen um die Telefongespräche Kenntnis bekommen hat\n(die allerdings zeitgleich mit themennahen\nAuseinandersetzungen in der Hauptverhandlung etwa fünf\nMonate zuvor stattgefunden haben) oder ob auch dieses\n\nVorbringen als verspätet anzusehen ist.\n\nc) Soweit die Revision in Erweiterung des\nAblehnungsamtrages meint, auch der sich aus der\ndienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters Dr. H.\nvom 10. September 1996 ergebende Sachverhalt begründe die\nBesorgnis der Befangenheit, vermag der Senat dem nicht zu\n\nfolgen.\n\naa) Ein neuer - rechtzeitig vorgebrachter -\nAblehnungsgrund wird nicht allein dadurch geschaffen, daß\nder Richter in seiner dienstlichen Äußerung Behauptungen,\ndie i.S. des § 25 StPO verspätet vorgetragen wurden,\n\nbestätigt oder erläutert.\n\nbb) Der abgelehnte Richter hat eingeräumt, (auch bei\nden genannten Telefongesprächen) Verärgerung gezeigt zu\nhaben über eine nach seiner Auffassung von der\nSachverständigen Dr. Z. verursachte\nVerfahrensverzögerung. Selbst wenn Gleiches dem Angeklagten\nerst aus der Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. Z.\nund nicht bereits aus dem Gang der Hauptverhandlung\n\ndeutlich geworden sein sollte, kann das die Besorgnis der\n\nBefangenheit nicht begründen.\n\nDas Gericht ist nicht verpflichtet, Verzögerungen der\nHauptverhandlung hinzunehmen, die durch die Beauftragung\neines vom Angeklagten geladenen Sachverständigen entstehen\n(BGH NStZ 1993, 395, 397). Hier war ein schriftliches\nGutachten der von der Verteidigung geladenen\nSachverständigen so kurz vor Beginn der auf drei\naufeinanderfolgende Tage terminierten Hauptverhandlung\nübergeben worden, daß die Prozeßbeteiligten es nicht\nrechtzeitig bearbeiten konnten. Das Gericht hätte sich mit\nder mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung\nbegnügen können. Gleichwohl hat der Vorsitzende die\nHauptverhandlung unterbrochen und die folgenden\nSitzungstage zeitlich hinausgeschoben, \"um den\nVerfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, vor der\nVernehmung des Angeklagten zur Person das über 400 Seiten\nstarke Gutachten durchzuarbeiten\". Da der abgelehnte\nRichter hierzu, obwohl nicht verpflichtet, bereit war, kann\nder Angeklagte aus dem (verständlichen) Unmut des Richters\nüber die entstehende Verzögerung nicht die Besorgnis\nableiten, der Unmut gegenüber der Sachverständigen könne\ndie Unparteilichkeit des Richters gegenüber dem Angeklagten\n\nstörend beeinflussen.\n\n3. Durch den Gerichtsbeschluß vom 25. März 1996, die\nAngeklagten seien in Abwesenheit der sachverständigen\nZeugin Dr. 2. (zugleich Sachverständige) zu vernehmen,\nist die Verteidigung nicht in einem für die Entscheidung\nwesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden (Rüge nach\n§ 338 Nr. 8 StPO).\n\nDie nach einem Beweisamtrag gemäß S 245 Abs. 2 StPO\nals präsentes Beweismittel in die Hauptverhandlung\neingeführte Sachverständige hatte als zunächst außerhalb\ndes Verfahrens stehende Person den Angeklagten und Dritte\nbefragt. Sie konnte darüber als (sachverständige) Zeugin\n\nvernommen werden. Die Anwendung des § 243 StPO auf eine\n\nZeugin, die auch als Sachverständige in Betracht kommt, ist\nnicht unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl.\n§§ 243 Rdn. 8). Maßgebend ist insoweit, ob die neben der\nZeugeneigenschaft bestehende Funktion als Sachverständige\nüberwiegt (vgl. Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 243 Rdn. 28)\nund inwieweit der Wert ihrer Zeugenaussage bei vorheriger\nAnwesenheit in der Hauptverhandlung beeinträchtigt sein\nkönnte. Das ist eine Frage des Einzelfalls, wobei der\n\nTatrichter ein weites Ermessen hat.\n\nDaß hier im übrigen durch die Anwendung des § 243 Abs.\n2 Satz 1 StPO die Verteidigung in unzulässiger Weise\nbehindert worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es\nwird vielmehr ein (vermeintlicher) Rechtsfehler geltend\ngemacht, der sich auf das Urteil nicht auswirken konnte. Es\nfehlt an einer Verknüpfung zwischen dem Urteil und der\nAbwesenheit der Sachverständigen während der\nAngeklagteneinlassung. Denn die Sachverständige ist aus dem\nVerfahren ausgeschieden und hat kein Gutachten erstattet,\nnachdem die Verteidigung den Beweisamtrag zu ihrer\nGutachtenerstattung zurückgenommen, die Entbindung von der\nSchweigepflicht widerrufen, sie nicht mehr geladen und\nkeinen weiteren Vorschuß gezahlt hat. Die Sachverständige\nhat in ihrem Antrag auf Entbindung von der\nGutachtenerstattung, der vom Gericht zurückgewiesen worden\nwar, nicht vorgetragen, ihre teilweise Abwesenheit mache\n\nihr die Gutachtenerstattung nicht möglich.\n\n4. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe\nrechtsfehlerhaft die beantragte Erholung zweier weiterer\nSachverständigengutachten zur Frage erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit abgelehnt - Verstoß gegen S§ 244 Abs. 4 Satz\n2 StPO. Der Antrag war gestellt worden, nachdem die vom\nAngeklagten beauftragte Sachverständige aus dem Prozeß\nausgeschieden war, und darauf gestützt, daß sich der\nAngeklagte von den gerichtlich bestellten Sachverständigen\n\nnicht untersuchen lasse.\n\na) Das Landgericht konnte den Beweisamtrag mit der\nBegründung ablehnen, das Gegenteil der Beweisbehauptung sei\nbereits erwiesen. Entgegen dem Revisionsvortrag verfügen\ndie vorgeschlagenen Sachverständigen nicht über\nForschungsmittel, die denen des gerichtlich bestellten\nPsychiaters und des Psychologen überlegen erscheinen, auch\nwenn sich der Angeklagte von den von ihm vorgeschlagenen\n\nSachverständigen untersuchen lassen würde.\n\nForschungsmittel im Sinne des S 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\nsind Hilfsmittel und Verfahren, deren sich der\nSachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen\nbedient und deren Anwendung auch den Erstgutachter in\nentscheidungserheblicher Weise zu einem zuverlässigeren und\nüberzeugenderen Ergebnis hätten gelangen lassen (BGHSt 23,\n176, 186; Julius in Heidelberger Kommentar, StPO § 244 Rdn.\n42; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 244 Rdn. 319\nje m.w.Nachw.). Gemeint sind nur solche Forschungsmittel,\ndie infolge Ausbildung, Forschung, technischer\nMöglichkeiten, Institutsausstattung und\nErkenntnismöglichkeit dem wissenschaftlichen\nVerfügungskreis eines Sachverständigen zuzurechnen sind.\nDie Exploration durch einen psychiatrischen/\n\npsychologischen Sachverständigen gehört nicht dazu.\n\naa) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die\nVerfügung über besonders reichhaltiges Beobachtungsmaterial\nnicht die Annahme rechtfertigt, dem Sachverständigen\nstünden überlegene Forschungsmittel zu Gebote (BGH GA 1961,\n241; BGH bei Dallinger MDR 1956, 398). Das gleiche gilt für\neine mehrwöchige Anstaltsbeobachtung (im Vergleich zur\nüblichen Untersuchung), wenn nicht Besonderheiten dargetan\nwerden (BGHSt 8, 76, 77; BGH, Urt. vom 9. Februar 1978 -\n4 StR 686/77). Zwar wird insoweit anerkannt, daß eine\nBeobachtung nach § § 1 StPO vielfach klarere Ergebnisse\nergeben kann. Eine solche Untersuchung könne der\nGesetzgeber aber nicht im Rahmen des S 244 Abs. 4 Satz 2\n\nStPO gemeint haben, andernfalls sie stets auf Antrag\n\ndurchgeführt werden müsse. Den Entscheidungen liegt\ngleichermaßen zugrunde, daß nicht jedes mögliche Mittel\nausgeschöpft werden muß.Hat ein Sachverständiger bestimmte\nUntersuchungsmethoden nicht angewandt, so bedeutet das\nnicht, daß er über sie nicht verfüge (BGH StV 1985, 489;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 76).\n\nbb) In diesem Sinne ist davon auszugehen, daß die\nUntersuchung einer zu begutachtenden Person zwar eines der\nHilfsmittel ist, deren sich ein Sachverständiger zur\npsychiatrischen Begutachtung üblicherweise bedient. Um ein\nüberlegenes Forschungsmittel, über das der eine, nicht aber\nein anderer Sachverständiger verfügt, handelt es sich indes\nauch dann nicht, wenn ein Angeklagter die Untersuchung nur\neinem bestimmten Sachverständigen gestattet. Denn bei der\nUntersuchung eines Angeklagten handelt es sich nicht um\neine Begutachtungsmöglichkeit, die in der Verfügung des\nSachverständigen steht. Vielmehr kann sie ihm vom\nAngeklagten nach dessen freier Entscheidung zur Verfügung\ngestellt werden oder auch nicht. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO\nversteht unter einem Forschungsmittel nicht die\nUntersuchung selbst. Diese dient der Feststellung und\nSchaffung von Anknüpfungstatsachen, die mit Hilfe von\nForschungsmitteln überprüft und bewertet werden sollen. Sie\nist Gegenstand der Forschung, nicht das Forschungsmittel\nselbst.\n\nb) Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß ein\nAngeklagter durch Untersuchungsverweigerung nicht einen\nweiteren Sachverständigen erzwingen kann. Für den\nAngeklagten stellt die Untersuchungsverweigerung keine\nMöglichkeit dar, § 73 StPO - der Richter wählt den\nSachverständigen aus - und § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO -\nweitere Sachverständige werden nur unter dort bestimmten\nVoraussetzungen gehört - zu unterlaufen. Die Ablehnung,\nsich vom gerichtlichen Sachverständigen untersuchen zu\nlassen, begründet für ihn - von besonderen (Befangenheits-\n\n)Umständen abgesehen - keine zusätzlichen Rechte (vgl. auch\n\nBGH NStzZ 1997, 610). Andernfalls hätte er es in der Hand,\nnur den \"Sachverständigen seines Vertrauens\" (so die\nRevision) bestellen zu lassen mit allen sich daraus\nergebenden Folgen, die sich aus der Verlagerung der von\nAmts wegen durchzuführenden Aufklärung des Sachverhalts\ndurch das Gericht auf einen vom Angeklagten ausgewählten\n\nGutachter ergäben.\n\nc) Das von der Revision in diesem Zusammenhang für den\nAngeklagten verlangte Recht auf \"freie Arztwahl\" besteht im\nRahmen der StPO bei der Bestellung eines Sachverständigen\nnicht; hier geht es um die Beurteilung, nicht um eine\nBehandlung des Angeklagten. Im Ermittlungsverfahren zieht\ndie Staatsanwaltschaft erforderlichenfalls einen von ihr\nausgewählten Sachverständigen hinzu, wobei sie dem\nVerteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (S 161 a\nAbs. 1 Satz 2 StPO; RiStBV Nr. 70 Abs. 1). Der Richter ist\nfrei, diesen oder einen anderen Sachverständigen für das\nHauptverfahren zu bestellen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 73 Rdn. 1 m.w.Nachw.; vgl. auch Dippel, Die Stellung des\nSachverständigen im Strafprozeß S. 82 £f.), da er im\ngerichtlichen Verfahren hierfür zuständig ist (S 73 Abs. 1\nStPO). Auch könnte ins Auge gefaßt werden, daß die\nStaatsanwaltschaft sich zusätzlich vor der Auswahl mit dem\nkünftig zuständigen Richter, falls die Zuständigkeit schon\nbeurteilt werden kann, ins Benehmen setzt (Wache in KK 3.\nAufl. ss 16l a\nRdn. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 161 a Rdn. 12;)\noder beim Ermittlungsrichter einen Antrag auf Bestellung\neines Sachverständigen stellt (vgl. G. Schäfer, Die Praxis\ndes Strafverfahrens, 5. Aufl. S. 94 Rdn. 228). Eine sich\nallein auf $S 161 a StPO stützende Praxis schränkt faktisch\ndie Befugnisse des Richters nach § 73 Abs. 1 StPO ein (vgl.\nauch $$S 78, § 2 StPO). Auch könnte dadurch der Besorgnis\n\netwaiger einseitiger Auswahl begegnet werden.\n\nwill der Angeklagte nur beim \"Sachverständigen des\n\nVertrauens\" Angaben machen, wird dadurch die alleinige\n\nEntscheidungsbefugnis des Tatrichters über die Auswahl des\nSachverständigen nicht tangiert (\"darf nicht ausgehöhlt\nwerden\", BGH NStz 1993, 395, 397). Läßt sich ein\nAngeklagter vom gerichtlichen Sachverständigen nicht\nuntersuchen, muß er in Kauf nehmen, überhaupt nicht\nuntersucht zu werden (vgl. auch BGH NStZ 1997, 610).\n\nd) Da der Richter den Sachverständigen bestellt,\nkönnen Staatsanwaltschaft und Angeklagter die Anhörung\neines bestimmten Sachverständigen nur durch Selbstladung\nund Beweisamtrag nach SS 220, 245 StPO erreichen. Den\nRechten und Pflichten eines Sachverständigen aus § § 0 StPO\nunterliegt dieser erst nach dem Beschluß gemäß $S 245 Abs. 2\nStPO; allerdings mit den Beschränkungen, die sich aus\nseiner Stellung als \"präsentem Beweismittel\" ergeben (vgl.\nBGH NStzZ 1998, 93, 94 und NStZ 1993, 395, 397). Die\nVorstellung der Revision, der privat bestellte\nSachverständige könne den Angeklagten untersuchen und\nbegutachten, aber jederzeit durch einen gerichtlichen\nGutachter kontrolliert werden (dem dann entgegengehalten\nwerden kann, er habe schließlich den Angeklagten nicht\nuntersucht), verkehrt - abgesehen von dem ausufernden\nGutachteraufwand - die gesetzliche Ordnung in ihr Gegenteil\nund widerspricht dem Amtsermittlungsgrundsatz der StPO. Der\nvom Angeklagten bestellte und geladene Sachverständige muß\nnicht auf die Rolle eines Kontrolleurs beschränkt werden\n(Senatsentscheidung in NStZ 1998, 94; vgl. aber BGH NStZ\n1993, 395, 397 und Detter Festschrift für Salger S. 240\nf.). Wo die rechtliche Grenze für einen \"Mißbrauch des\nSelbstladungsrechts\" (Detter NStZ 1998, 57, 61) verläuft,\n\nhat der Senat hier nicht zu entscheiden.\n\n5. Das Revisionsvorbringen hat auch auf die\nAufklärungsrüge (S 244 Abs. 2 StPO) keinen Erfolg. Zwar\nweist die Revision zutreffend darauf hin, daß nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter besonderen\nUmständen in der Unterlassung der Heranziehung eines\n\nweiteren Sachverständigen eine Verletzung der\n\nAufklärungspflicht selbst dann liegen kann, wenn das\nGericht einen hierauf zielenden Antrag mit einer nach S 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO zulässigen Begründung ablehnen konnte\n(BGHSt 10, 116, 118; 23, 176, 187). Ein solcher Fall liegt\nhier aber nicht vor. Es bestand kein Anlaß, von Amts wegen\n\nweitere Sachverständigengutachten zu erholen.\n\na) Das Gericht hat in der Hauptverhandlung einen\npsychiatrischen und einen psychologischen Sachverständigen\ngehört, von denen der Angeklagte sich nicht hatte\nuntersuchen lassen. Es hat sich deren Erkenntnissen\nangeschlossen. Ein Sachverständiger hat in eigener\nVerantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die\nErstattung seines Gutachtens benötigt und welche\nUntersuchungsmethoden er anwendet (BGH bei Kusch NStZ 1992,\n27 m.w.Nachw.). Das gilt auch für den Fall, daß ein\npsychiatrischer/psychologischer Sachverständiger die bloße\nBeobachtung in der Hauptverhandlung - unter Umständen in\nVerbindung mit sonstigen Erkenntnisquellen - ohne\npersönliche Exploration zur Gutachtenerstattung für\nausreichend hält (vgl. BGH, Urt. vom 5. November 1997 - 5\nStR 422/97). Maßgebend ist, ob der Sachverständige nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen das Gutachten mit den\ngegebenen Mitteln erstatten kann oder nicht. Bedeutsam sind\ndie Umstände des Einzelfalles. Hier konnten durch die\nZeugenvernehmung der Sachverständigen Dr. Z. ‚ die den\nAngeklagten 17mal zur Untersuchung in der Haft aufgesucht\nhatte, deren Untersuchungsergebnisse in die\nHauptverhandlung eingeführt werden. Zusätzlich waren die\nAngaben des Angeklagten und von Zeugen, technische\nUntersuchungen und die Beobachtung des Angeklagten in 35\nHauptverhandlungstagen geeignet, reichlich\nAnknüpfungstatsachen für eine Beurteilungsgrundlage zur\n\nVerfügung zu stellen.\n\nb) Auch sonst drängte nichts zu weiterer Aufklärung.\nZwar befand sich ein umfangreiches privat erstelltes\n\nGutachten bei den Akten, das im Gegensatz zu den\n\ngerichtlich bestellten Sachverständigen und der\nEntscheidung des Landgerichts vom Vorliegen einer schweren\nseelischen Abartigkeit ausgeht und zusätzlich die vom\nGericht zu entscheidende Rechtsfrage (BGHSt 43, 67; st.\nRspr.) der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne\ndes §§ 21 StGB (häufiger Praxis entsprechend) selbst\nbeurteilt und bejaht. Das aber mußte dem Landgericht nicht\nVeranlassung geben, ein weiteres Gutachten zu erholen. Das\nvom Angeklagten vorgelegte Gutachten geht zudem in\nwesentlichen Punkten von Anknüpfungstatsachen aus, die im\nwiderspruch zu den gerichtlichen Feststellungen stehen.\nSchon von daher war es für den konkreten Fall nicht\naussagekräftig. Die vom Gericht gehörten Sachverständigen,\nund im Anschluß daran auch das Urteil, haben sich eingehend\nmit den im Privatgutachten enthaltenen Thesen\nauseinandergesetzt. Auch im übrigen lag die Annahme\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit bei dem lange\nvorgeplanten Mord nach den eingehenden Darlegungen der\ngerichtlichen Sachverständigen und den Urteilsgründen sehr\n\nfern.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-12/1-str-588-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-12/1-str-588-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.645436+00:00"}}