{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-02-10_1_StR_760_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"1 StR 760/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 760/97 vom\n\n10. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar\n1998 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 26. März 1997 werden als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Rüge, das Landgericht habe seine sachliche Zuständigkeit objektiv willkürlich bejaht, greift\nnicht durch. Ob im entschiedenen Fall eine höhere\nStrafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten\nwar, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.\nImmerhin hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift auf die Möglichkeit hingewiesen, wegen\nbesonders schwerer Fälle der Urkundenfälschung zu\n\nbestrafen.\n\nDie Wirtschaftsstrafkammer konnte ihre Zuständigkeit aber, ohne willkürlich zu handeln, gemäß § 24\nAbs. 1 Nr. 3 GVG auf die \"besondere Bedeutung des\nFalles\" stützen. Insofern macht die Revision freilich zu Recht geltend, daß die Staatsanwaltschaft,\nwenn sie die besondere Bedeutung des Falles annimmt, bei der Erhebung der Anklage die diesbezüglichen Umstände anzugeben hat, sofern diese nicht\noffensichtlich sind (BVerfGE 9, 223, 229). So war\nes hier aber. Dem Angeklagten R. oblag die Betreuung der Submissionen für kommunale Bauvorhaben;\n\ner war daher mit Wahrung Öffentlicher Aufgaben be-\n\ntraut. Auch wenn die Staatsanwaltschaft darauf\nnicht ausdrücklich hingeweisen hatte, waren diese\nUmstände, durch die sich die abzuurteilenden Straftaten von der Masse der durchschnittlichen Strafta-\n\nten nach oben abhoben, offenkundig.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/1-str-760-97","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/1-str-760-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.443294+00:00"}}