{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-02-10_1_StR_760_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"1 StR 760/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 760/97\n\nvom\n\n10. Februar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Februar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwältin ,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten R. ,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten S.\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 26. März 1997 wird ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch dieses Rechtsmittel den Angeklagten R. und S. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Betrug und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bei Strafaussetzung\nzur Bewährung, den Angeklagten S. unter Freisprechung\nim übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von\n100 Tagessätzen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge hinsichtlich des Angeklagten R. gegen den Strafausspruch, hinsichtlich des\nAngeklagten S. gegen den Strafausspruch und die Frei-\n\nsprechung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten R.\n\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nEine ausdrückliche Erörterung, ob besonders schwere\n\nFälle der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB in Be-\n\ntracht kommen konnten, war nicht geboten. Die Vorschrift\nnennt keine Regelbeispiele (vgl. $S 267 Abs. 3 Satz 3 StPO),\nso daß entscheidend ist, ob die Feststellungen zum Tatgeschehen die Annahme besonders schwerer Fälle nahelegten.\nDerart außergewöhnliche Umstände liegen jedoch weder in der\nTat noch in der Person des Angeklagten vor. Insbesondere\nhat das Landgericht nicht übersehen, daß der Angeklagte als\nfreiberuflicher Architekt bei der Abwicklung der einzelnen\nAusschreibungen öffentliche Aufgaben wahrnahm und damit in\neinem besonderen Vertrauensverhältnis stand. Dieser Umstand\n\ndrängte jedoch nicht zur Annahme besonders schwerer Fälle\n\nder Urkundenfälschung, zumal in den Fällen B. und\nM. die Taten konkrete Nachteile für die Beteiligten nicht gebracht haben und im Falle U. der ent-\n\nstandene Schaden durch die tateinheitliche Anwendung der\nTatbestände des Betruges und der Untreue berücksichtigt\n\nwurde.\n\nDer Umstand, daß die Strafkammer im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung das Eigeninteresse des Angeklagten an\nden Taten nicht erwähnt, beweist nicht, daß sie diesen in\nden Feststellungen hervorgehobenen Umstand übersehen hat,\nsondern nur daß sie ihm keine bestimmende Bedeutung im Sin-\n\nne des S$S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat.\n\nDie Wertung des Landgerichts, die Voraussetzungen des\n§ 56 Abs. 2 StGB seien zu bejahen, liegt innerhalb des dem\n\nTatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens.\n\n2. a) Der Freispruch des Angeklagten S. in den\nFällen M. und U. hält der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nHinsichtlich des Falles M. weist das ange-\n\nfochtene Urteil zwar insoweit eine Unstimmigkeit auf, als\n\ndas Landgericht einerseits darauf abhebt, S. ‚ der Inhaber der Baufirma X. S. GmbH und Co. KG, sei von seinem\n- inzwischen verstorbenen - Prokuristen Bö. über die Mani-\n\npulation erst nach Abschluß des Bauvertrages mit der Gemeinde informiert worden (UA S. 25), während es andererseits feststellt, in diesem Falle sei die Bietergemeinschaft Firmen X. S. GmbH und Co KG/H. und\n\nzZ. / L. letztlich nicht zum Zuge gekommen,\nweil der Auftrag entgegen der ursprünglichen Absicht in\nBauabschnitten vergeben worden sei (UA S. 14). Doch tragen\ndiese sich widersprechenden Feststellungen im Ergebnis den\nSchluß, S. sei erst nach Abschluß der Manipulation un-\n\nterrichtet worden.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Falles\nU. geltend macht, aus dem verlesenen richterlichen Protokoll der Vernehmung des verstorbenen Prokuristen\nBö. ergebe sich entgegen den Feststellungen die Mitwirkung\ndes Angeklagten S. an der Tat, und dazu den Inhalt des\nProtokolls auszugsweise vorträgt, enthält dieses Vorbringen\neine Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO. Doch ist diese nicht\nin zulässiger Form erhoben, weil die Staatsanwaltschaft nur\neinen Auszug aus dem Protokoll vorträgt und der Senat daher\nden Zusammenhang, in dem die mitgeteilte Äußerung gemacht\n\nwurde, nicht prüfen kann.\n\nDie sachlichrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung in\n\ndiesem Fall deckt Rechtsfehler nicht auf.\n\nb) Soweit sich die Revision gegen die im Falle\n\nB. gegen den Angeklagten S. verhängte Strafe\n\nmit der allgemeinen Sachrüge wendet, hat auch insoweit die\n\nNachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/1-str-760-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-02-10/1-str-760-97-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:36.459068+00:00"}}