{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-29_1_StR_64_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-29","aktenzeichen":"1 StR 64/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB kann ein\nfreiberuflicher Bauingenieur dann sein, wenn er aufgrund\n\neines Rahmenvertrages sämtliche Bauangelegenheiten eines\n\nstädtischen Krankenhauses zu betreuen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 11 Abs. 1 Nr. 2 c\n\nAmtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB kann ein\nfreiberuflicher Bauingenieur dann sein, wenn er aufgrund\n\neines Rahmenvertrages sämtliche Bauangelegenheiten eines\n\nstädtischen Krankenhauses zu betreuen hat.\n\nBGH, Urt. vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 64/97\n\nvom\n\n29. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 27. Januar 1998 in der Sitzung am 29. Janu-\n\nar 1998, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n(in der Verhandlung vom 27. Januar 1998)\nals Verteidiger des Angeklagten K.\nund als Verfahrensbevollmächtigter der\nNebenbetroffenen,\n\nRechtsanwalt\n\n(in der Verhandlung vom 27. Januar 1998)\nals Verteidiger des Angeklagten A. ,\n\nJustizangestellte ,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der\nAngeklagte K. im Tatkomplex I der\nGründe des Urteils des Landgerichts\nMünchen I vom 5. August 1996 wegen Beste-\n\nchung verurteilt worden ist.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten der Staatskasse zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten K.\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben\n\na) soweit der Angeklagte im Tatkomplex I\n\nwegen Bestechung verurteilt ist;\n\nb) im Ausspruch über die im Tatkomplex II\n\n2 verhängte Einzelstrafe und\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nAuf die Revision des Angeklagten A.\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Firma\n\nM. Telefongesellschaft mbH wird das\n\ngenannte Urteil, soweit es sie betrifft,\n\nim Tatkomplex I\n\na) im Ausspruch über die Ordnungswidrigkeit dahin geändert, daß gegen S 30\nAbs. 1 Nr. 1 OWiG (= § 30 Abs. 1 Nr. 2\nOWiG a.F.) i.V.m. § 263 StGB verstoßen\n\nwurde,\n\nb) im Ausspruch über die Geldbuße mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nK. wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. unter\nFreisprechung im übrigen wegen Bestechung in elf Fällen,\nUrkundenfälschung in vier Fällen und Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier\n\nMonaten, den Angeklagten A. wegen Urkundenfälschung zu\n\neiner Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 130 DM verurteilt sowie gegen die Firma M. Telefongesellschaft\nmbH (MTG) wegen Kartellordnungswidrigkeiten Geldbußen im\nGesamtbetrag von 238.600 DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Rechtsmittel der beiden Angeklagten\nund der Nebenbetroffenen. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen ist auf den Tatkomplex I beschränkt. Die Revision\ndes Angeklagten K. hat teilweise, die Revision des Angeklagten A. in vollem Umfang Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der MTG führt zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie im Tatkomplex I verhängte Geldbuße; im übrigen bleibt\n\nsie ohne Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich des Tatkomplexes I war das Verfahren\nwegen Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 StGB) einzustellen\n($S 260 Abs. 3 StPO), soweit der Angeklagte K. wegen Be-\n\nstechung verurteilt worden ist.\n\nNach den Feststellungen hatte K. etwa Mitte des\nJahres 1986 mit O. ‚ einem Angestellten der Stadt\nMünchen, auf dessen Angebot vereinbart, ihm gegen Zahlung\nvon 3 % der Nettoauftragssumme bei Auftragserhalt die im\nRahmen einer öffentlichen Ausschreibung entstandenen Bieterlisten für den Auftrag Schwachstromanlagen beim Klärwerk\nMünchen II zu überlassen sowie ihm den Höchstbetrag der für\ndieses Baulos zur Verfügung stehenden Öffentlichen Gelder\nmitzuteilen. Unter Verwendung dieser alsbald erhaltenen Informationen gab K. als Geschäftsführer der MTG am\n19. September 1986 ein Angebot ab (Bd. VII Bl. 32 HA), das\nsich als das günstigste erwies. Der Bauausschuß der Stadt\n\nMünchen beschloß daher am 30. Oktober 1986 die Auftragsver-\n\ngabe an die MTG. Die erste zur Unterbrechung der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 334 Abs. 1 StGB a.F., 8 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB) geeignete Handlung war der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts München vom 4. September\n1991. Die versprochene Zahlung an den städtischen Angestellten O. unterblieb aus nicht mehr aufklärbaren\n\nGründen.\n\nDas Landgericht meint, die Verjährungsfrist sei\nrechtzeitig unterbrochen worden, weil die Auftragsvergabe\nin unverjährter Zeit erfolgt sei. Dies ist rechtlich unzu-\n\ntreffend.\n\nNach § 78 a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Beendet ist sie mit der Ausführung der zum Tatbestand gehörenden Handlungen (vgl. BGHSt\nle, 207, 208; 24, 218, 220; BGHR StGB § 78 a Satz 1 Abfallagerung 1), bei Erfolgsdelikten mit dem Eintritt des zum\nTatbestand gehördenden Erfolges ($S 78 a Satz 2 StGB). Dies\nbedeutet für Bestechung, daß die Tat beendet ist, wenn der\nBeamte die Amtshandlung vollzogen hat und (gegebenenfalls) der ihm dafür versprochene Vorteil in seinem letzten\nStück gewährt worden ist (vgl. BGHSt 10, 237, 243; 11, 345,\n347).\n\nDa hier die versprochene Zahlung unterblieb, kommt es\nin erster Linie auf den Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung\nan; ob auch deren Vollzug - hier durch Überlassung geheimer\nInformationen - noch zur tatbestandsmäßigen Handlung des § 334 StGB a.F. zählt, kann offenbleiben, denn jedenfalls er-\n\nfolgte auch er in verjährter Zeit.\n\nDagegen kommt es weder auf den Zeitpunkt der Auftragsvergabe an noch - wie der Generalbundesanwalt noch in\nseinem Terminsamtrag erwogen hatte - auf den Zeitpunkt, in\ndem der Angeklagte K. von den Informationen Gebrauch\nmachte. Denn weder die Auftragsvergabe noch die Nutzung der\nInformationen gehört zu den Handlungen des Bestechungstatbestandes. Der Zuschlagsbeschluß des Bauausschusses der\nStadt München ist kein Erfolg im Sinne des §§ 78 a Satz 2\nStGB. Die Verwendung durch Bestechung erlangter Informationen wie auch die sonstige Nutzung auf diesem Wege erlangter\nVorteile zählt nicht zu den tatbestandsmäßigen Handlungen\nder Bestechung. Dies kann vielmehr (grundsätzlich tatmehrheitlich) den Tatbestand des Betruges erfüllen (BGHSt 34,\n379, 390; vgl. § 298 StGB n.F.), was verdeutlicht, daß sol-\n\nche Handlungen der Bestechung nicht mehr zugeordnet werden.\n\nDie bloße Absicht der an der Unrechtsvereinbarung beteiligten Personen, dem Amtsträger den versprochenen Vorteil zu einem späteren Zeitpunkt zuzuwenden, ist auch dann\nnicht für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend, wenn\nder Zeitpunkt bereits näher eingegrenzt wurde. Denn § 78 a\nStGB knüpft nicht an solche inneren Tatsachen an, die dem\nBeweis schwerer zugänglich sind als der äußere Geschehensablauf und die keine ebenso präzise zeitliche Grenzziehung\n\nzulassen wie dieser.\n\n2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten K. wegen Bestechung in den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe hat Bestand.\n\nNach den Feststellungen war der freiberuflich tätige\nDiplomingenieur RE. mit der Vorbereitung der Ausschrei-\n\nbung für die Fernmeldeanlagen (II 3.1), die Telekommunika-\n\ntionsanlage und das Patientenfernsehen (II 3.2) für einen\nNeubau des städtischen Krankenhauses Bad Tölz sowie für die\nTelekommunikationsanlage des staatlichen Versorgungskrankenhauses Bad Tölz Kurklinik (II 3.2) beauftragt; dabei\nhatte er insbesondere die Bieterliste und die Leistungsverzeichnisse zu erstellen und die Ausschreibungen in technischer, rechnerischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu überprüfen. Bei einem Treffen in St. Moritz vereinbarte der Angeklagte mit E. ‚ daß dieser künftig bei Ausschreibungen,\nmit denen er befaßt war, die Firma MTG zur Angebotsabgabe\nauffordern und dem Angeklagten vorab die Namen der Mitbieter und die Höhe der zur Verfügung stehenden öffentlichen\nGelder gegen eine Vergütung von ca. 1 % der Nettoauftragssumme mitteilen werde. Entsprechend wurde in den abgeur-\n\nteilten Fällen verfahren.\n\nDas Landgericht sieht den Tatbestand der Bestechung\ngemäß § 334 StGB a.F. als erfüllt an. Insbesondere sei der\nfreiberufliche Diplomingenieur E. ein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c - 2. Alt. - StGB gewesen, weil\ner Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung wahrgenommen habe\nund dazu konkludent bereits durch den Abschluß der jeweiligen privatrechtlichen Verträge bestellt worden sei. Dies\n\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nAllerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Mai\n1997 (BGHSt 43, 96 ff. = NStZ 1997, 540 f£f£.; zust. Anm.\nRansiek NStZ 1997, 519 ££f.; krit. Haft NStZ 1998, 29 £.)\nentschieden, daß der durch privatrechtlichen Vertrag in die\nVorbereitung einer Öffentlichen Ausschreibung zur Vergabe\nvon Werkleistungen durch eine Gebietskörperschaft eingeschaltete Prüf- und Planungsingenieur kein Amtsträger ist,\n\nwenn kein besonderer Ööffentlich-rechtlicher Bestellungsakt\n\nvorliegt. Doch ist dieser Bestellungsakt formfrei möglich.\nDabei ist Voraussetzung für eine solche Bestellung das Heranziehen zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden\nlängerfristigen Tätigkeit oder eine Eingliederung in die\nBehördenstruktur (BGHSt aaO S. 105). Diese Voraussetzungen\nliegen zum Beispiel vor, wenn ein Architekt für eine Kommune langfristig aufgrund eines Rahmenvertrages alle baulichen Angelegenheiten eines bestimmten Objekts betreut. Sie\nsind auch zu bejahen, wenn in einer kleinen Gemeinde, die\nkein Bauamt besitzt, ein Architekt dessen Aufgaben übernimmt (\"Ortsarchitekt\"). Ein Planungsingenieur kann Amtsträger sein, wenn er für einen längeren Zeitraum beauftragt\nist, Ausschreibungen durchzuführen oder Vergaben vorzubereiten oder bei allen städtischen Bauprojekten die Kosten-\n\nkontrolle zu übernehmen.\n\nIm vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen der\nAmtsträgereigenschaft des freiberuflichen Planungs- und\nPrüfingenieurs nach den Feststellungen zweifelsfrei erfüllt, soweit es sich um die Bauvorhaben des Krankenhauses\n\nder Stadt Bad Tölz handelte.\n\nDer Diplomingenieur E. betrieb unter seiner Wohnanschrift ein Planungsbüro. Er wurde \"häufig\" bei beschränkt öffentlichen Ausschreibungen verschiedener Gebietskörperschaften eingesetzt. Bereits im Jahr 1970 war er\nauch für die Stadt Bad Tölz tätig gewesen. \"Seit 1972 war\nE. u.a. im Rahmen eines Ingenieurvertrages mit der Stadt\nBad Tölz zuständig für Bauvorhaben im Krankenhaus der Stadt\n\n., insbesondere für die Vorbereitung der Bauausführung,\ndas Erstellen der Firmenvorschlagslisten sowie der Leistungsverzeichnisse, des Vergabevorschlags\" sowie für \"die\n\nBauleitung und für die Abnahme\". Die Stadt Bad Tölz hatte\n\ndiese Tätigkeiten \"wegen fehlender Personal- und Sachkompetenz\" auf ihn übertragen. In den Jahren 1984 und 1985 wurden weitere Ingenieurverträge zwischen dem Ingenieur E.\n\nund der Stadt Bad Tölz geschlossen.\n\nBei einer solchen langjährigen und intensiven Verkindung des freiberuflichen Ingenieurs mit der Stadtverwaltung, die die Öffentliche Aufgabe nicht selbst erfüllen\nkann, ist es rechtlich unzweifelhaft, daß der Ingenieur von\nder Stadt persönlich beauftragt sein und wie eines ihrer\nOrgane nach außen auftreten sollte. Der verkürzte rechtliche Ansatz des Landgerichts, das den Bestellungsakt bereits\nim Abschluß des privatrechtlichen Vertrages erblickt hat,\nhat sich daher auf das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung\n\nnicht ausgewirkt.\n\nAnders verhält es sich, soweit der freiberufliche Ingenieur auch im Hinblick auf die Vergabe des Auftrags für\neine Telekommunikationsanlage für das staatliche Versorgungskrankenhaus Bad Tölz Kurklinik als Amtsträger im Sinne\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB angesehen wurde. Insofern war\ner vom Landbauamt Weilheim beauftragt worden, ohne daß den\nFeststellungen in diesem Zusammenhang eine besondere Bestellung im genannten Sinne zu entnehmen wäre. Der Senat\nschließt aus, daß dazu rund zehn Jahre nach der Tat noch\nweitere Feststellungen getroffen werden können. Dies läßt\nallerdings den Schuldspruch unberührt, da nur eine von zwei\ntateinheitlichen Bestechungshandlungen entfällt. Jedoch\nwird der Schuldumfang dadurch gemindert. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß sich dies auf die Zumessung der\n\nEinzelstrafe auswirken kann.\n\n3. Die Einwände der Revision des Angeklagten K.\ngegen die Schuldsprüche wegen Betrugs (Tatkomplex I, Tatkomplex IV Fälle 1 und 2) sind unbegründet, weil der Angeklagte in diesen Fällen das Bestechungsgeld in die Angebotssumme \"angebotserhöhend\" eingerechnet hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1997, NStZ 1997, 540, 542, insoweit in\nBGHSt 43, 96 ff. nicht abgedruckt).\n\nSoweit der Angeklagte in sieben weiteren Fällen (II\n2, 3, 4, 5, 6, IV 1, 2) wegen Bestechung und in vier Fällen\n(Tatkomplex II 2, Tatkomplex III 1, 2, 5) wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, sind Rechtsfehler gleich-\n\nfalls nicht erkennbar.\n\nDie Einzelstrafe wegen Betruges im Tatkomplex I ist\nnicht zu beanstanden. Der Senat schließt aus, daß sich der\nWegfall der weiteren Einzelstrafe wegen Bestechung in demselben Tatkomplex infolge der Verfahrenseinstellung auf die\nmilde Einzelstrafe auswirken kann, zumal auch verjährte Taten strafschärfend berücksichtigt werden können. Auf die\nvon der Revision angegriffenen Feststellungen zum Umfang\ndes Tatgewinns durch die Betrugstat hat das Landgericht bei\n\nder Strafzumessung hier nicht abgehoben.\n\nDie Einzelstrafe wegen Bestechung im Tatkomplex II 2\n\nist dagegen aus den schon genannten Gründen aufzuheben.\n\nDer Wegfall einer Einzelstrafe im Tatkomplex I und\ndie Aufhebung der Einzelstrafe im Tatkomplex II 2 führt\nauch zur Aufhebung der Gesamtstrafe, zumal mit der Verfahrenseinstellung die bisherige Einsatzstrafe entfällt. Die\n\nübrigen, sehr maßvollen Einzelstrafen bleiben unberührt.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten A. hat in vollem Umfang Erfolg. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung be-\n\nruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung.\n\nNach den Feststellungen hat A. ‚ ein Mitarbeiter\nder Firma MTG mit einem Sachbearbeiter der Regierung von\nOberbayern das Angebot der Firma MTG für die Neubeschaffung\neiner Kommunikationsanlage für das Bayerische Nationalmuseum nach Abgabe dadurch verändert, daß er das Blatt \"G. Kostenzusammenstellung\" des Originalleistungsverzeichnisses\nneu ausgefüllt hat, wobei er einen projektbezogenen Nachlaß\nvon 10 % sowie einen Nachlaß von 30 % auf die Wartung der\nAnlagen nachträglich gewährte und auf diesem Blatt oben neben die Wörter \"im Ausbau\" die Zahl 15/128 setzte. Dann\ntauschte er das bisher an dieser Stelle im Angebot der Firma MTG befindliche Blatt gegen das neugeschriebene Blatt\naus, um so den Eindruck zu erwecken, daß dieses Blatt be-\n\nreits dem Angebot beigelegen habe.\n\nDer Angeklagte A. hat diese Tat bestritten und\nvorgebracht, er habe die Nachlässe bereits vor Abgabe des\nAngebots eingetragen. Das Landgericht hält ihn letztlich\ndeshalb für überführt, weil er die Anlage im Blatt \"G. Kostenzusammenstellung\" offenbar mit \"im Ausbau 15/128\" (15\nHauptstellen/128 Nebenstellen - reduzierte Ausschreibung),\nstatt \"im Ausbau 15/150\" (15 Hauptstellen/150 Nebenstellen\n- ursprüngliche Ausschreibung) beschrieben habe. Dafür gebe\nes keine andere vernünftige Erklärung als die, daß das\nBlatt nachträglich ausgetauscht worden sei. Denn bei der\nAngebotsvergabe habe A. von der Reduzierung noch nichts\nwissen können. Entsprechend sei im Anschreiben zum Leistungsverzeichnis der Firma MTG die Anlage mit \"im Ausbau\n\n15/150\" bezeichnet worden. Ein Hinweis auf 128 Anschaltor-\n\ngane für Nebenanschlüsse findet sich dagegen im gesamten\n\nLeistungsverzeichnis nicht.\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, aus dem von\nder Firma MTG unter dem 9. Oktober 1990 eingereichten Originalangebot (Anschreiben samt Leistungsverzeichnis) ergebe\nsich eindeutig, daß das Leistungsverzeichnis insgesamt\n- hinsichtlich der technischen Einzelpositionen wie hinsichtlich der Preise - auf einen Ausbau nicht mit 150, sondern mit 128 Nebenstellen ausgerichtet war; die Angabe Telekommunikationsanlage 15/150 im Anschreiben sei daher\nschon bei Einreichung des Angebots überholt gewesen. Anschreiben und Leistungsverzeichnis sind, wie das angefochtene Urteil selbst mitteilt, im Selbstleseverfahren gemäß\n§ 249 Abs. 2 StPO Gegenstand der Hauptverhandlung geworden.\nDamit ist die auf § 261 StPO gestützte Beanstandung möglich, das Urteil gebe den Wortlaut einer verwerteten Urkunde falsch wieder oder die Urkunde habe entgegen den Urteilsfeststellungen einen eindeutig anderen Inhalt. In diesen Fällen ist es für das Revisionsgericht rekonstruierbar,\ndaß die tatrichterliche Überzeugung nicht auf der dafür benannten Urkunde beruhen kann (BGHSt 29, 18, 21; BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1987, 18; BGH StV 1993, 115).\n\nAus dem Leistungsverzeichnis ergibt sich sowohl bezüglich der angebotenen Leistungen als auch bezüglich der\ngeforderten Preise, daß die Annahme des Landgerichts falsch\nist, das Angebot umfasse 150 Nebenstellen. Zwar wird auf\nSeite 1 des Leistungsverzeichnisses ebenso wie im Anschreiben die Anlage mit \"im Ausbau 15/150\" bezeichnet. Auf Blatt\n11 des Leistungsverzeichnisses wird dagegen die Zahl der\nAnschlußorgane für Nebenstellen (Teilnehmeranschlüsse) al-\n\nternativ für analoge oder digitale Endgeräte jeweils mit\n\n120 angegeben. Da jedoch - wie auf derselben Seite unter\n1.11/1.12. vermerkt - die jeweiligen Baugruppen 16 Stück\numfassen, ergibt sich eine Gesamtzahl von 128 Anschlußorganen. Demgemäß ist der Preis berechnet; das Angebot enthält\nin Spalte 4 den Einzelpreis der Baugruppe zu je 16 Stück\nmit 9.828 DM und in Spalte 5 den Preis von 8 Baugruppen in\nHöhe von 78.630,40 DM. Dieser Preis ist eingegangen in die\nKostenzusammenstellung (Bl. G), in der für die Regelausstattung 143.862 DM berechnet sind; dieser Betrag setzt\nsich zusammen aus 49.542,40 DM für die zentrale Vermittlungseinrichtung, 15.689,60 DM für AnOrg-WASq/k und der bereits erwähnten Summe von 78.630,40 DM für die Anschlußorgane. Dem entspricht die Zahl der angebotenen Endgeräte,\n\ndie mit 120 angegeben wird.\n\nDamit ist aber der Schluß des Landgerichts, das Blatt\n\"G, Kostenzusammenstellung\" mit \"im Ausbau 15/128\" sei ausgetauscht worden, weil sich im gesamten Leistungsverzeichnis kein Hinweis auf nur 128 Anschlußorgane für Nebenstellen finde, nicht tragfähig. Er findet in der dafür ausge-\n\nwerteten Urkunde gerade keine Stütze.\n\nAllerdings wäre denkbar, daß der Angeklagte die Nachlässe nachträglich in das - vielfach korrigierte - Blatt\n\"G, Kostenzusammenstellung\" eingetragen hat, ohne es auszutauschen. Eine in dieser Weise begangene Urkundenfälschung\n\nhat das Landgericht jedoch nicht festgestellt.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde der Firma MTG führt zur Änderung\ndes Ausspruchs über die Ordnungswidrigkeit und zur Aufhebung des Ausspruchs üer die Geldbuße im Tatkomplex I, auf\n\nden das Rechtsmittel beschränkt ist.\n\n1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß\nnach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG n.F. (= $S 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG\na.F.) gegen eine juristische Person Geldbußen festgesetzt\nwerden können, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ eine\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die\ndie juristische Person bereichert worden ist oder bereichert werden sollte. Rechtsirrig meint das Landgericht jedoch, hier ergebe sich die Rechtsgrundlage für die Geldbuße\ndaraus, daß der Mitgeschäftsführer des Unternehmens, der\nAngeklagte K. ‚ eine Kartellordnungswidrigkeit nach § 38\nAbs. 1 Nr. 1 GWB begangen habe. Diese Annahme findet in den\nFeststellungen keine Stütze. Zwar hat sich K. durch Bestechung Informationen verschafft und diese bei der Erstellung seiner Angebote verwendet; dieses Vorgehen war wettbewerbswidrig. Er hat jedoch keine Absprachen mit potentiellen Mitbewerbern getroffen, so daß es an wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 1\nGWB fehlt. Tatsächlich hat er als vertretungsberechtigtes\nOrgan einer juristischen Person im Tatkomplex I eine Straftat des Betruges (Bestechung entfällt wegen Strafverfolgungsverjährung) begangen und damit eine Bereicherung der\nvon ihm vertretenen juristischen Person erreicht oder angestrebt. Nur dadurch sind hier die Voraussetzungen des § 30\nAbs. 1 Nr. 1 OWiG erfüllt (vgl. Göhler, OWiG 11. Aufl. S$S 30\nRdn. 22).\n\nDer Senat kann die Rechtsgrundlage dahin richtigstellen, daß der Angeklagte K. als Mitgeschäftsführer die\nFirma MTG dadurch bereichert hat, daß er sich im Tatkomplex\nI des Betruges schuldig gemacht hat. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, weil schon die Anklage von den Tatbeständen der\n88 263, 267, 334 StGB als Grundlage für die Anwendung des 8\n30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ausgegangen war.\n\n2. Die Verhängung einer Geldbuße von 212.000 DM im\nTatkomplex I begegnet durchgreifenden Bedenken. Einmal ist\ninsoweit das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung eingestellt worden. Daneben stützt sich das Landgericht ausschließlich auf den erzielten Gewinn, während nach\n§ 30 OWiG vorrangig auf den Unrechtsgehalt der Bezugstat\nund deren Auswirkungen für den geschützten Ordnungsbereich\nabzuheben ist (BGH wistra 1991, 268, 269). Schließlich bestehen Bedenken gegen die Annahme eines Gewinnes von\n212.000 DM. Ein solcher Gewinn, der 16 % der Auftragssumme\nausmacht, erscheint bei einer öffentlichen Ausschreibung\nnicht ohne weiteres plausibel, zumal hier die Auftragsver-\n\ngabe nicht durch Absprachen manipuliert war. Zwar hat der\n\nAngeklagte K. diese Summe genannt, doch bleibt im Urteil unklar, ob das Landgericht bedacht hat, daß von einem\nbrutto erzielten Gewinn als Maßstab für eine Geldbuße zu-\n\nnächst Mehrwertsteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteu-\n\ner abzuziehen sind (BGH aaO).\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-29/1-str-64-97","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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