{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-29","aktenzeichen":"1 StR 511/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO\n\nAuch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist\nder Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern\nund Bildaufzeichnungen nach S 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO außer-\n\nhalb von Wohnungen zulässig.\n\nBCH, Urt. vom 29. Januar 1998 - 1 StR 511/97 - LG Stuttgart","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO\n\nAuch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist\nder Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern\nund Bildaufzeichnungen nach S 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO außer-\n\nhalb von Wohnungen zulässig.\n\nBCH, Urt. vom 29. Januar 1998 - 1 StR 511/97 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 511/97\n\nvom\n\n29. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 27. Januar 1998 in der Sitzung am 29. Januar 1998,\n\nan denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger\n\nin der Verhandlung vom 27. Januar 1998,\n\nJustizangestellte ,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1997\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung angeordnet. Es hat ihm zudem die Fahrerlaubnis entzogen sowie sein Kraftfahrzeug und diverse Tatmit-\n\ntel eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die von der Polizei durchgeführte Observation und\ndie Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse seien unzu-\n\nlässig gewesen.\n\nDieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:\n\nDer Angeklagte war in den Verdacht geraten, im südwest-\n\ndeutschen Raum Einbruchsdiebstähle zu begehen. In der Zeit vom\n\n29. Mai 1995 bis 17. Juli 1995 überwachte daher das Mobile Einsatzkommando (MEK) der Landespolizeidirektion Stuttgart I ununterbrochen von einem Nachbargrundstück aus mit einer Videokamera den Zugang zu dem vom Angeklagten bewohnten Einfamilienhaus\nund den Gehweg “im unmittelbar davor liegenden Bereich”. Ziel\n\nwar das Erkennen von Kontaktpersonen, von Zeiträumen der nächtlichen Abwesenheit des Angeklagten sowie die Identifizierung\n\nvon Mittätern.\n\nDer Staatsanwaltschaft brachte die Kriminalpolizei die\neingeleitete Observation am 30. Mai 1995 zur Kenntnis. Diese\nlegte in einem Vermerk über “Maßnahmen gemäß S 100 c Abs. 1Nr.\n1 a StPO” vom 31. Mai 1995 dar, daß ein Verfahren bereits anhängig sei und gegen die beabsichtigten Videoaufzeichnungen\n“weder im Hinblick auf Art. 13 GG noch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit Bedenken” bestünden. Das Landgericht hat den\nAngeklagten “insbesondere aufgrund der polizeilichen Observati-\n\non ... für überführt” angesehen.\n\nII.\n\n1. Die Revision ist der Auffassung, die Ergebnisse der Beobachtung seien nicht zu verwerten, denn es habe an einer\nstrafprozessualen Rechtsgrundlage gefehlt. Es habe sich um eine\nlängerfristige Observation gehandelt, die erst zulässig sei,\nwenn § 163 £f des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1996 einge-\n\nführt sei (StVÄG 1996; BR-Drucks. 961/96).\n\nMit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Denn als\nRechtsgrundlage war und ist der durch das Gesetz zur Bekämpfung\ndes illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen\nder Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl.\nI Ss. 1302) eingeführte $S 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO ausreichend.\n\n2. Unter einer Observation wird die in der Regel unauffäl-\n\nlige planmäßige - ggf. unter Einsatz technischer Mittel erfol-\n\ngende - Beobachtung einer Person oder eines Objekts mit dem\nziel der Erhebung diesbezüglicher Erkenntnisse verstanden\n(Deutsches Rechts-Lexikon Bd. 2 2. Aufl. S. 1207; BVerwG NJW\n1986, 2329, 2330; Rogall NStZ 1992, 45). Daß diese althergebrachte Ermittlungsmethode (“Beschatten”) für eine wirksame\nStrafverfolgung grundsätzlich erforderlich ist, wird allgemein\nnicht in Zweifel gezogen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. § 163 Rdn. 34a).\n\na) Jedoch bietet die Literatur bezüglich ihrer rechtlichen\nGrundlage ein uneinheitliches Bild. Teilweise wurde in der Literatur die Zulässigkeit von Observationen aus den $S 161, 163\nAbs. 1 StPO hergeleitet. Diese Vorschriften erlaubten seit jeher auch Maßnahmen, die ohne Zwang erfolgten (Steinke DVBl.\n1980, 433, 438; Kubica/Leineweber NJW 1984, 2068, 2072; Rebmann\nNJW 1985, 1, 3; Kramer NJW 1992, 2732, 2734 £f£f.; im Ergebnis\nebenso von Hippel/Weiß JR 1992, 316, 320 ££.; differenzierend\nRieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8§ 163 Rdn. 51; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO; Rogall ZStw 1991, 907, 937, 947; Fischer/Maul NStZ 1992, 7 £.; Perschke, Die Zulässigkeit nicht\nspezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden im Strafver-\n\nfahren 1997 S. 21, 118 £.).\n\nNach anderer Auffassung lassen sich den 8$S 161, 163 Abs. 1\nStPO dagegen Befugnisse für strafprozessuale Eingriffe nicht\nentnehmen. Die Durchführung einer - zumal längerfristigen - Observation sei daher erst nach Einfügung einer entsprechenden\nErlaubnisnorm in die StPO zulässig (Vahle, Polizeiliche Aufklärungs- und Observationsmaßnahmen 1983 S. 51; Rudolphi in SK-StPO 16. Lfg., vor § 94 Rdn. 20; Merten NJW 1992, 354 £.; Malek\nStv 1992, 342, 344; Wolter NStZ 1993, 1, 9).\n\nb) Der Bundesgerichtshof war mit der Frage nach der\nRechtsgrundlage für Observationen bislang nur vor dem Inkrafttreten des § 100 c StPO befaßt. Der Senat hat in seinem Urteil\nvom 14. Mai 1991 - 1 StR 699/90 - „ NStZ 1992, 44 £. für eine\n\ninsgesamt ca. fünfmonatige, täglich mehrstündige Videoüberwa -\n\nchung der Wohnungstür eines Verdächtigen im Hinblick auf das\n“\"Volkszählungsurteil” des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE\n65, 1) Zweifel daran geäußert, ob die SS 160, 161, 163 StPO\n\n- oder auch die allgemeine polizeirechtliche Aufgabenklausel -\neine derartige Maßnahme abdecken können. Er hat dies im konkreten Fall für einen an die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung anknüpfenden Übergangszeitraum bejaht, aber zugleich\nbetont, daß manches dafür spreche, ”daß eine solche Observation\n\neine spezielle Eingriffsnorm voraussetzt”.\n\nIII.\n\n1. Anders als beim Abhören von Gesprächen im Vorgarten,\ndas durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97 - NJW 1997, 2189 zu beurteilen war, ist nicht ersichtlich, daß die hier erfolgte Observation den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG berührt hat.\nDenn weder ergibt sich aus dem Urteil noch trägt die Revision\nvor, daß es sich bei dem beobachteten Zugangsbereich und dem\ndavor liegenden Gehweg um das “befriedete Besitztum” und damit\num einen Teil der Wohnung des Angeklagten handelte (vgl.\n\nM. Herdegen in BK 71. Lfg. Art. 13 Rdn. 27; Maunz in\nMaunz/Dürig GG 19. Lfg. Art. 13 Rdn. 3c). Im übrigen zielte die\nMaßnahme nicht auf die Gewinnung von Erkenntnissen aus dem\ndurch Art. 13 GG geschützten Bereich ab. Denn es ging der Polizei um Informationen, wann der Angeklagte das Haus verließ oder\n\nbetrat, und um das Erkennen von Besuchern.\n\nDer Senat sieht jedoch hier in der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Videoüberwachung des Zugangsbereichs des\nHauses des Angeklagten und der damit verbundenen Datenerhebung\neinen Eingriff in dessen durch Art. 8 MRK geschützte Privatsphäre (vgl. BGH aaO; Amelung/Kerckhoff JuS 1993, 196, 197) und\nentsprechend in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG\nNJW 1986, 2329 £.; Rudolphi aaO, vor $S 94 Rdn. 13 und $S 100 c\n\nRdn. 1). Denn angesichts der wochenlangen und ununterbrochenen\n\nObservation des Angeklagten beim Betreten und Verlassen seines\nGrundstücks handelte es sich um eine erhebliche Ermittlungsmaß -\nnahme. Dafür spricht zudem, daß eine Videokamera im Unterschied\nzu einem menschlichen Beobachter, der üblicherweise in bezug\nauf seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit Beeinträchtigungen unterliegen kann, ein von solchen Einschränkungen freies\nBild der aufgenommenen Person erstellt und die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können. Daher war für die durchgeführte Ermittlungsmaßnahme eine\n\nspezielle strafprozessuale Rechtsgrundlage erforderlich.\n\n2. Der Eingriff war jedoch durch § 100 c Abs. 1Nr. 1a\nStPO gedeckt. Die Vorschrift gestattet es u.a., ohne Wissen des\nBetroffenen Lichtbilder und Bildaufzeichnungen außerhalb von\n- nicht allgemein zugänglichen - Wohnungen herzustellen\n(BT-Drucks. 12/989 S. 39). Dazu zählt auch das Anfertigen von\nVideoaufnahmen (Nack in KK 3. Aufl. § 100 c Rdn. 8). Aus dieser\nFormulierung wie auch aus dem Zusammenhang mit § 100 c Abs. 1\nNr. 1 b StPO, der es erlaubt, “sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel” zu verwenden, ergibt\nsich im übrigen, daß Bildaufzeichnungen gerade oder zumindest\nauch mit dem Ziel der Observation gemeint sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 100 c Rdn. 1; Rudolphi aaO S 100 c\nRdn. 4).\n\na) Der Wortlaut der Vorschrift des $S 100 c Abs. 1Nr. 1a\nStPO läßt nicht erkennen, daß der Einsatz technischer Mittel\nnur für kurzfristige Beobachtungen und nicht auch für längerfristige Observationen erlaubt werden sollte. Sie sieht als\neinzige Beschränkung für den Einsatz technischer Mittel zur\nHerstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen vor, daß\ndie Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgver-\n\nsprechend oder erschwert wäre (Subsidiaritätsklausel).\n\nb) Eine andere Auslegung läßt sich auch nicht aus der Ent-\n\nstehungsgeschichte der Norm herleiten (im Ergebnis ebenso Hil-\n\nger NStZ 1992, 457, 462 Fn. 91; ferner Lemke in HK StPO § 100 c\nRdn. 11). Aus der Begründung für die Einfügung des § 100 c in\ndie StPO ergibt sich, daß ein Regelungsbedarf allein wegen der\nQualität der Ermittlungsmethode (Einsatz technischer Mittel)\ngesehen und nicht ergänzend aus der zeitlichen Länge einer auf\ndiesem Weg erfolgten Observation abgeleitet wurde (vgl. BT-\n\nDrucks. aaO).\n\nAus dem Umstand, daß die Frage, ob es für die Beobachtung\nüber einen längeren Zeitraum einer (gesonderten) gesetzlichen\nKlarstellung bedarf, im Gesetzgebungsverfahren des OrgKG offengelassen und die Maßnahmen nach S$S 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO als\n“verhältnismäßig wenig eingriffsintensiv” bezeichnet wurden\n(vgl. BT-Drucks. aaO), folgt angesichts des Wortlauts von\nAbs. 1 Nr. 1 a ebenfalls nichts anderes. Denn insoweit gegebenenfalls bestehende Bedenken des Gesetzgebers haben in der Vorschrift jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Entscheidend\nfür die Auslegung eines Gesetzes ist jedoch der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BGHSt\n8, 294, 298; ferner BGHSt 29, 196, 198; Tröndle, StGB 48. Aufl.\ns$s 1 Rdn. 10 a).\n\nc) Für die Auslegung des $S 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO ist\nes deshalb ohne Belang, daß bereits der Referentenentwurf des\nBundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Änderung und\nErgänzung des Strafverfahrensrechts (StVÄG 1988) eine längerfristige Observation für regelungsbedürftig hielt und mit\n§ 163 £ StPO eine eigenständige Norm vorsah. Gleiches gilt für\nden nunmehr überarbeiteten, im wesentlichen aber unveränderten\nEntwurf des StVÄG 1996 (BR-Drucks. 961/96 S. 22 £.), dessen\nSchicksal im Gesetzgebungsverfahren zudem ungewiß ist. Die dort\nvorgeschlagene Regelung könnte zwar möglicherweise Bedeutung\nfür einen - hier nicht zu beurteilenden - Fall erlangen, bei\ndem mittels einer längerfristigen Observation ein engmaschiges\nDatennetz geknüpft und so ein umfassendes Persönlichkeitsprofil\n\ndes Betroffenen erstellt wird. Für die Auslegung der hier maß-\n\n10\n\ngeblichen Vorschrift des S 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO kann die\n\nbeabsichtigte Regelung nicht herangezogen werden.\n\n3. Daß im vorliegenden Fall die Subsidiaritätsklausel in\ns 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht beachtet worden wäre oder die\ndurchgeführte Ermittlungsmaßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte, ist angesichts der erheblichen\n\nStraftaten des Angeklagten nicht ersichtlich.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-29/1-str-511-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-29/1-str-511-97","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.393537+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-01-29/1-str-511-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1998-01-29","dockets":["1 StR 511/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 29.01.1998 – 1 StR 511/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-29/1-str-511-97","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO\n\nAuch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist\nder Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern\nund Bildaufzeichnungen nach S 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO außer-\n\nhalb von Wohnungen zulässig.\n\nBCH, Urt. vom 29. Januar 1998 - 1 StR 511/97 - LG Stuttgart","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1997\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":3},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"StPO/100c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100c","label":"§ 100c StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:35.393537+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}