{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-29_1_StR_337_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-29","aktenzeichen":"1 StR 337/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 337/97 vom\n\n29. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 30. Januar 1997 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nFür eine Entscheidung gemäß S$S 126 Abs. 3 StPO be-\n\nsteht damit kein Raum.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge, der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der\nNegativtatsache (vgl. dazu auch BGH, Urt. vom\n28. November 1997 - 3 StR 114/97 - für BGHSt\nbestimmt), daß kein ungeschützter Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegründet. Ein Beweismittel ist ungeeignet im Sinne des S 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO, wenn sicher ist, daß sich\nmit ihm die behauptete Tatsache nicht beweisen\nläßt. Das Landgericht ist anhand der Spuren\ndavon ausgegangen, daß ein Samenerguß außerhalb der Scheide des Opfers erfolgt sein kann.\nDann konnte ein Sachverständiger aus dem Fehlen von Spermaspuren bei der Geschädigten am\n\nTage nach der Tat keine Schlüsse im Sinne der\n\nBeweisbehauptung ziehen. Er konnte hier auch\nnicht zur Aufklärung weiterer Indiztatsachen\n\nbeitragen (vgl. BGH StV 1990, 98).\n\nDie Rüge, die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung zweier Zeugen zu Drohungen der Belastungszeugen gegenüber E. als für die Entscheidung ohne Bedeutung sei rechtsfehlerhaft,\nist jedenfalls unbegründet. Das Tatgericht\ndurfte die Bedeutungslosigkeit der Indiztatsache für seine Entscheidung annehmen, da diese\nnur die generelle Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen betraf (BCGHR StPO § 244 Abs. 3\nSatz 2 Bedeutungslosigkeit 19). Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung entlastender\nUmstände (vgl. BGH StV 190, 291 £. und 292 £.)\nist nicht ausreichend vorgetragen worden\n\n(s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Landgericht\nhatte die Ermittlungsakten beigezogen. Was\nsich daraus für die Beweisbehauptung ergeben\n\nkonnte, trägt die Revision nicht vor.\n\nDer vom Landgericht angewendete § 177 StGB ist\ndurch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz\n(BGBl. 1997 I S. 1607) geändert worden. Die\nneue Vorschrift ist hier nicht das mildere Ge-\n\nsetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StcC®B.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nMaul Ulsamer Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-29/1-str-337-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-29/1-str-337-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.376027+00:00"}}