{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-27_1_StR_727_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"1 StR 727/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 727/97\n\nvom\n\n27. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Januar 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 2. September 1997, soweit es die Angeklagte E. U. betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Maskiert und mit einem Gasrevolver bewaffnet versuchte R. U. ‚ der - inzwischen geschiedene - Ehemann\nder Angeklagten, die Filiale der Hypobank in G. zu\nüberfallen. Er nahm eine Bankangestellte in den \"Schwitzkasten\", hielt ihr die Gaspistole an den Kopf und forderte\nandere Bankangestellte zur Herausgabe von Geld auf. Die Tat\nscheiterte letztlich, weil der Geldausgabeautomat gesperrt\n\nwar.\n\nDeshalb und wegen im Zusammenhang mit dem Gesamtgeschehen begangener weiterer Taten- so schoß R. U.\nauf der Flucht auf einen Verfolger - wurde er durch das insoweit nicht angefochtene Urteil der Strafkammer zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\n2. Demgegenüber hat die Strafkammer die Angeklagte\nBE. U. vom Vorwurf der Beihilfe zu einem erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuch-\n\nten schweren räuberischen Erpressung freigesprochen.\n\nInsoweit hat sie festgestellt:\n\nWenige Tage vor der Tat hatte R. U. seine Ehefrau über den Tatplan informiert. Diese \"nahm von dem Plan\n\nKenntnis, ohne den Angeklagten jedoch hiervon abzuhalten zu\n\nversuchen\". Am Tag vor der Tat fuhren R. U. und die\nAngeklagte nach G. . Spätestens während der Fahrt\nteilte R. U. der Angeklagten erneut den Tatplan mit,\n\nwas diese \"zur Kenntnis (nahm) ohne ihm zur Tat zu- oder\n\nvon ihr abzuraten\". Sie \"erhielt die Anweisung\", in der Nähe der Bank im Pkw auf die Rückkehr von R. U. zu\nwarten. R. U. ‚so stellt die Strafkammer fest, hatte\n\ndie Angeklagte \"zur moralischen Unterstützung mitgenommen,\nda er davon ausging, er werde die Tat ohne Begleitung der\nEhefrau, die ihm seelischen Halt und Kraft zur Tatdurchführung geben sollte ... abbrechen oder nicht beginnen; außerdem hoffte er, nach der Tatausführung würde bei Straßensperren ein Pärchen weniger auffallen\". Die Angeklagte, der\nbekannt war, daß ihr Mann die Waffe mitgenommen hatte,\nflüchtete gemeinsam mit ihm, nachdem er von seinem geschei-\n\nterten Versuch zurückgekehrt war.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte freigesprochen, da\nnicht erwiesen sei, \"daß sie wußte, zum Zweck der .... psychischen Beihilfe im Wagen warten zu sollen und dies bewußt\ngetan zu haben, um die Handlung ihres Ehemannes zu fördern\". Sie sei sich auch nicht \"nachweisbar bewußt gewesen,\n\ndaß sie allein durch ihr Warten im Pkw die Durchführung der\n\nHaupttat und den Eintritt des Erfolges in Kauf nehmen und\ndas Risiko der Begehung erhöhen könnte\". Schließlich fehle\nes auch letztlich an der Kausalität dieser vom Angeklagten\nR. U. erhofften moralischen Unterstützung. Eine Garantenpflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, ihren\n\nEhemann von der Tat abzuhalten, bestehe ebenfalls nicht.\n\n3. Die gegen den Freispruch der Angeklagten gerichtete\nRevision der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge schon deshalb Erfolg, weil die Strafkammer den dem Eröffnungsbeschluß zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht auch unter\ndem Gesichtspunkt überprüft hat, ob sich die Angeklagte gemaß $S 138 Nr. 7, 8 StGB strafbar gemacht hat. In dem Vorwurf, an einer Katalogtat i.S.d. § 138 StGB beteiligt gewesen zu sein, ist zugleich auch i.S.d. $S 264 StPO der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts\nnicht angezeigt zu haben (vgl. BGHSt 36, 167, 169; BGH NStzZ\n1993, 50 m.w.Nachw.). Hier kannte die Angeklagte frühzeitig\nden Plan ihres Mannes, ohne die Polizei oder die Bank hier-\n\nvon zu unterrichten.\n\nDaß die Strafkammer, die § 138 StGB nicht anspricht,\nvon einer Verurteilung nach dieser Vorschrift lediglich\ndeshalb abgesehen hätte, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Beteiligung der Angeklagten an der von\nihr nicht angezeigten Tat zwar für möglich gehalten, verbleibende Zweifel hieran aber nicht überwunden hätte (vgl.\nzu dieser Fallgestaltung BGHSt aaO 170 £.), ist nicht ersichtlich.\n\nDer Umstand, daß die Angeklagte Angehörige des Täters\nist (§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a StGB) stünde gemäß S 139\n\nAbs. 3 StGB einer Strafbarkeit gemäß $S 138 StGB schon deshalb nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht bemüht\nhat, ihn von der Tat abzuhalten. Ob darüber hinaus die Urteilsgründe klar genug ergeben, daß die Kenntnis der Angeklagten vom Tatplan auch dahin ging, daß es sich bei der\ngeplanten Tat - auch - um einen erpresserischen Menschenraub handelte - in diesem Fall wäre S$S 139 Abs. 3 StGB gemäß\n§ 139 Abs. 3 Nr. 3 StGB ohnehin nicht anwendbar - kann da-\n\nher offenbleiben.\n\n4. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß der Senat zu entscheiden brauchte, ob die\nStrafkammer, wie die Revision meint, bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung überspannte Anforderungen an die\nBildung richterlicher Überzeugung gestellt hat (vgl. hierzu\nHürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.Nachw.).\n\nDer Senat hat die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen insgesamt aufgehoben, da die Angeklagte die\nfestgestellten Tatsachen nicht eingeräumt hat, sondern\n\"verzweifelt eine unzutreffende Erklärung zu finden suchte,\n\nweshalb sie von dem Überfall keine Ahnung gehabt habe\".\n\nBei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das\nRevisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte vom Revisionsgericht\nmangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls\nbei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (Senatsurteil\nvom 13. Januar 1998 - 1 StR 658/97 m.w.Nachw.; für den Fall\neines Geständnisses des Angeklagten vgl. demgegenüber BGH\nNJW 1992, 382, 384).\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin seinem Antrag vom 20. November 1997 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Kausalität einer Gehilfenhandlung für\n\nden Erfolg der Haupttat zu beachten haben.\n\n5. Mit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung der Strafkammer über die Zuerkennung von Haftentschädigung gegenstandslos. Der Senat bemerkt jedoch, daß\ndas erstmals in der Revisionsbegründung vom 7. Oktober 1997\nenthaltene Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Wegfall\nder Zuerkennung von Haftentschädigung werde auch für den\nFall angestrebt, daß der Freispruch bestehen bliebe, ver-\n\nspätet wäre (S 8 Abs. 3 StREG 1.V.m. § 311 Abs. 2 StPO).\nMaul Ulsamer Brüning\n\nRichter am BGH\n\nDr. Boetticher ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nwahl Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-27/1-str-727-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-27/1-str-727-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.267813+00:00"}}