{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-27_1_StR_702_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"1 StR 702/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 702/97 vom\n\n27. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einschleusens von Ausländern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n22.\n\nJuli 1997 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben,\n\na) soweit er im Fall II 5 der Urteisgrün-\n\nde verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge\n\nteilweise Erfolg:\n\nIm Fall II 5 der Urteilsgründe tragen die\n\nbisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen\n\ngewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern\n\nnicht.\n\nDanach holte der Angeklagte am 21. November 1996 im\nAuftrag eines Mannes namens \"Merwan\" oder \"Mervan\" eine\nirakische Staatsangehörige mit drei Kindern an der Autobahntankstelle Mondsee ab und brachte sie nach Wels. \"Hier\nschaltete er zunächst Ö. A. als Schleuser ein, der\nsie nach Deutschland bringen sollte.\" Als dies am\n22. November 1996 \"scheiterte\", holte er die zu schleusenden Personen von Ried i. I. wieder ab. An diesem Tage beauftragte er einen Mann namens E. Ru. ‚ der ihm\nGeld schuldete, die Frau und die Kinder über die deutschösterreichische Grenze zu bringen. Für die Einreise dieser\nund weiterer Personen sorgte schließlich der Angeklagte\n\nselbst, der bei dieser Gelegenheit festgenommen wurde.\n\nwie die Revision zutreffend rügt, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, der Angeklagte habe mit\n\"Merwan\" (oder \"Mervan\") oder Ru. bandenmäßig gemäß\n§ 92 a Abs. 2 Nr. 2, § 92 b Abs. 1 AuslG zusammengewirkt.\nZwar geht das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt\nzutreffend hinweist, davon aus, daß \"zunächst\" Ö. A.\n\"als Schleuser\" eingeschaltet war, und zwar auf Öösterreichischem Gebiet; dazu hat der Angeklagte im Rahmen seiner\nEinlassung Näheres ausgeführt. Doch ergeben die Feststellungen nicht mit der erforderlichen Klarheit, daß der Angeklagte auch in diesem Fall - über das Stadium einer Vorbereitungshandlung hinaus - in Form eines strafbaren Versuchs\noder der Vollendung der Tat bandenmäßig mit dem Genannten\nzusammenwirkte. Diese Frage hat ein neuer Tatrichter zu\n\nklären und zu beurteilen.\n\nGegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob - neben der geschilderten Einschleusung selbst - zwischen dem Angeklagten\n\nund Ö. A. eine nach S$S 30 Abs. 2 StGB strafbare Ver-\n\nabredung eines Verbrechens gemäß § 92 b Abs. 1 AuslG vorge-\n\nlegen hat.\n\nDeshalb haben die Verurteilung des Angeklagten im angeführten Fall und die verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\nMaul Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-27/1-str-702-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-27/1-str-702-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:35.235277+00:00"}}