{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-15_1_StR_734_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-15","aktenzeichen":"1 StR 734/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 734/97 vom\n\n15. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar\n\n1998 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 10. Juli 1997\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-\n\nfen, daß die Verurteilung wegen räuberischen\n\nAngriffs auf Kraftfahrer entfällt (Ss 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat außer der dem Beschlußtenor zu entnehmenden Änderung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Ein Angeklagter hat keinen Anspruch darauf, daß\nseinem Mitangeklagten der Verteidiger seines Vertrauens allein deswegen nicht bestellt wird, weil dieser den Angeklagten im Ermittlungsverfahren in gleicher Sache früher\nverteidigt hat. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das\nauch dann gelten kann, wenn Anhaltspunkte für einen Parteiverrat gegeben sind (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 292;\nLaufhütte in KK 3. Aufl. § 146 Rdn. 10; BT-Drucks. 10/1313\nSs. 21 ££.).\n\n2. Die Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs\nauf Kraftfahrer (neben Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge) muß entfallen. Die Verbringung des gefesselten Tatopfers in dessen Pkw und dessen Transport an einen entlegenen\nOrt, um das Opfer dort leichter erpressen zu können, erfüllt nicht die Voraussetzungen des $S 316 a StGB. Es fehlt\nam Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers oder Mitfahrers eines Kraftfahrzeugs unter Ausnutzung\neiner sich aus dem Straßenverkehr ergebenden, ihm eigentümlichen Gefahrenlage. Die Änderung des Schuldspruchs hat\nkeinen Einfluß auf die Verhängung der lebenslangen Frei-\n\nheitsstrafe.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-15/1-str-734-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-15/1-str-734-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.787126+00:00"}}