{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-15_1_StR_725_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-15","aktenzeichen":"1 StR 725/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 725/97\n\nvom\n15. Januar 1998\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar\n1998 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n10. Juni 1997 wird gemäß S$S 349 Abs. 2 und\n4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß zu\nNr. 2 des Urteilstenors die Einbeziehung\ndes Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nürnberg vom 7. Februar\n1996 (65 Ls 363 Js 37257/92) entfällt und\ninsoweit wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit versuchter\nbesonders schwerer Körperverletzung auf\neine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nneun Jahren und elf Monaten erkannt wird.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung\n\nvon mehreren im Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 26. April\n\n1994 (4 Ls 995 Js 163303/93) verhängten Einzelstrafen und\nnach Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe von einem\nJahr und neun Monaten zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Es hat ihn ferner wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Totschlags\nin Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von sieben\nMonaten aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nürnberg vom 7. Februar 1996 (65 Ls 363 Js\n37257/92) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nJahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen\nfreigesprochen. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der\n\nzweiten Gesamtstrafe Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils läßt zum Schuldspruch,\nzu den Einzelstrafaussprüchen, zur ersten Gesamtstrafe und\nzur Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen (S 349 Abs. 2 StPO).\n§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere\nGesetz i1.S.v. § 2 Abs. 3 StGB.\n\n2. Dagegen kann die vom Landgericht gebildete zweite\nGesamtstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet die Bildung einer Ge-\n\nsamtstrafe zwischen einer Jugendstrafe und einer Freiheits-\n\nstrafe aus BGHSt 10, 100; 14, 287; 27, 295; 36, 270; 36,\n294; 41, 310, 312). Der Senat kann jedoch den Strafaus-\n\nspruch berichtigen.\n\nHierfür gilt, was der Generalbundesanwalt u. a. zu-\n\ntreffend ausgeführt hat:\n\n\"Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Einbeziehung\nder Jugendstrafe in die Gesamtstrafe auch beschwert (BGHR\nJGG §§ 32 - Aburteilung, getrennte 1; BCGHSt 29, 269 - möglicherweise ist durch die Einbeziehung sogar eine noch laufende Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung in Wegfall\n\ngeraten - UA S. 7,8).\n\nb. Das Revisionsgericht kann jedoch in entsprechender\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO unter Wegfall der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Nürnberg vom 7.2.1996 (Aktenzeichen 65 Ls\n363 Js 37257/92) eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren\n\nund elf Monaten festsetzen.\n\naa. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nlassen hinsichtlich der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren für die gefährliche Körperverletzung am 8.2.1995 (Urteilsgründe 3.5.1. - UA S. 45, 115 £.),\n6 Monaten für die gefährliche Körperverletzung am 1.4.1995\n(Urteilsgründe 3.5.2. - UA S. 46, 116), jeweils einem Jahr\nund sechs Monaten für die Fälle räuberischer Erpressung im\nMärz und April 1995 (Urteilsgründe 3.5.3. - UA S. 46 ££.,\n116) und von neun Jahren für den Totschlagsversuch am\n26.5.1995 (Urteilsgründe 3.5.4. - UA S. 48 f£f£., 116 f££.)\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nbb. Es ist ferner auszuschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Jugendstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts vom 7.2.1996\nauf die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt\nhat. Die einbezogene Jugendstrafe war angesichts ihrer gegenüber der Erwachsenenstrafe grundsätzlich geringeren\nSchwere (BGHR JGG 8 32 - Aburteilung, getrennte 1; BCGHSt\n29, 269) und des besonderen Gewichts der im vorliegenden\nFall verhängten Einzelstrafen erkennbar ohne Einfluß auf\n\ndie Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\ncc. Allerdings ist die aus der fehlenden Einbeziehungsmöglichkeit der Jugendstrafe folgende Härte für den\nAngeklagten bei der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 36, 270). Dies kann im\nRahmen der Gesamtstrafenfestsetzung erfolgen, es sei denn,\ndie nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe könnte die Härte nicht ausgleichen, so daß der Härteausgleich schon bei der Festsetzung der Einzelstrafen vorzu-\n\nnehmen wäre (BGHSt 36, 270).\n\nIndes ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Härteausgleichs eine Bildung der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe möglich.\n\nDas Revisionsgericht kann unter Berücksichtigung des\nHärteausgleichs die Gesamtstrafe neu festsetzen. Es ist\nauszuschließen, daß das Landgericht, wenn es den Härteausgleich selbst vorgenommen hätte, zum Nachteil des Angeklagten einen weitergehenden Strafabzug vorgenommen hätte, als\n\nin Höhe der zu unrecht einbezogenen Jugendstrafe von sieben\n\nMonaten. Nach der Vorstellung des Landgerichts sollte die\nJugendstrafe folgenlos in der Gesamtstrafe von zehn Jahren\nund sechs Monaten untergehen (s.o. zu bb). Dieser Gedanke\nwäre bei rechtlich zutreffender Behandlung durch das Landgericht für die Festsetzung des Härteausgleichs maßgeblich\ngewesen. Der Angeklagte sollte danach so gestellt werden,\nals wäre das Urteil des Jugendgerichts nicht existent. Dabei kann einbezogen werden, daß die Aussetzung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung aufgrund der in der Zwischenzeit begangenen schwerwiegenden Straftaten - soweit\n\nnoch nicht geschehen - zu widerrufen ist.\n\nDanach ist die Jugendstrafe von sieben Monaten von der\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten abzuziehen, so daß nunmehr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n9 Jahren und elf Monaten zu erkennen ist.\n\nc. Sind - wie hier - infolge der Zäsurwirkung einer\nfrüheren Verurteilung zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen\nzu bilden, so ist zu beachten, daß die Strafen in ihrer Cesamtheit in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den\nStraftaten stehen müssen und kein übermäßiges Gesamtstrafübel ergeben dürfen (BGHR StGB 54, StGB 55, Zäsurwirkung, Nachteil, Strafzumessung, Ausgleich; BGHR StGB 46/2,\nStGB 54, Gesamtstrafe, Zäsur, Serienstraftat, hohe Strafe;\nBGHR StGB 54, StGB 73, StPO 244/3,2,Gesamtstrafe, Zäsurwirkung, Wahrunterstellung). Das Landgericht hatte dies berücksichtigt (UA S. 118). Auch nach Neufestsetzung der\n\nzweiten Gesamtstrafe ist das Gesamtstrafübel angesichts der\n\nSchwere der durch menschenverachtenden Eigennutz und Brutalität geprägten Taten des Angeklagten ohne weiteres als\n\nschuldangemessen anzusehen.”\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-15/1-str-725-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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