{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-14_1_StR_748_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"1 StR 748/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 748/97 vom\n\n14. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar\n\n1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten E.\ngegen das Urteil des Landgerichts\nBayreuth vom 7. August 1997 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß der Angeklagte\nE. und der Mitangeklagte\nS. des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nschuldig sind.\n\n2. Der Angeklagte RE. trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Das landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen\nMangel auf, als die Strafkammer die Tat zunächst als\nBandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge und außerdem als tateinheitlich begangenen Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wertet. Das Landgericht hätte den Angeklagten\n\nE. indessen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen müssen,\ndem gleichzeitig verwirklichten Merkmal der Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im\nSchuldspruch jedoch keine gesonderte Bedeutung zumes-\n\nsen dürfen.\n\nIn den Fällen des $S 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr zu einer einzigen Tat im Sinne einer\nBewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand\nder strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht\netwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt\nwerden müßte. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff\ndes Bandenhandels mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH aaO). Das gilt allerdings wegen der verschiedenen Mindeststrafen für\ndas unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und\ndie unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge gemäß $S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht\n(BGH, NStZ 1994, 290; BGHR BtMG § 30a Bandenhandel 1,\n\nKonkurrenzen 1).\n\nDer Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.\n\nMangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht\n\n$S 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegen. Die Änderung des\nSchuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafaus-\n\nspruch.\"\nDem tritt der Senat bei.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/1-str-748-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/1-str-748-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.560738+00:00"}}