{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-14_1_StR_717_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"1 StR 717/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 717/97\n\nvom\n\n14. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nVerhandlung vom 13.\n\nJanuar 1998 in der Sitzung am 14.\n\nar 1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n- in der Verhandlung vom 13. Januar 1998 -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nJanu-\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 17. Juni 1997, soweit es\nden Angeklagten H. betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben im Ausspruch\n\nüber\n\na) die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II, 1a, b, ce und d der Urteils-\n\ngründe\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und\nsechs Monaten entzogen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf\ndie Sachbeschwerde gestützte Revision \"auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt\"; aus der Revisionsbegründung ergibt sich indes, daß nur der Strafausspruch angefochten\nist. Das insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel führt zu einer Teilaufhebung des Strafaus-\n\nspruchs.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das\nLandgericht mit den in den Fällen II. 1 a, b und c der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen zwischen acht\nMonaten und einem Jahr und sechs Monaten die in $S 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG gesetzlich bestimmte Mindeststrafe von zwei Jahren rechtsfehlerhaft unterschritten hat. Im Rahmen der\nStrafzumessung zum Tatkomplex II. 1 der Urteilsgründe\n(Ecstasy-Tabletten) hat die Strafkammer zunächst rechtsfehlerfrei dargelegt, daß in keinem der vier Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein minder schwerer\nFall im Sinne der S§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG vorliege\nund daher von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren auszugehen sei. Gleichwohl hat die Strafkammer in den\nFällen II. 1 a, b und c der Urteilsgründe jeweils Einzelstrafen unterhalb der Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Insoweit kann der Strafausspruch\n\nnicht bestehen bleiben, infolgedessen hat auch die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die in Fall II. 1 dd der\nUrteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren liegt zwar über der gesetzlichen Mindeststrafe. Sie ist\naber von der rechtsfehlerhaften Strafzumessung beeinflußt,\nda das Landgericht im Tatkomplex II. 1 aufeinander bezogene\n- auch im Hinblick auf die gegen den Mittäter P. verhängten Strafen - abgestufte Einzelstrafen festgesetzt hat.\nDer Senat hebt daher auch diese Einzelstrafe auf. Die\nStrafzumessung im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Kokain) ist\nrechtsfehlerfrei. Der Senat kann wegen der unterschiedlichen Sachverhalte ausschließen, daß insoweit die Strafzumessung von dem im Tatkomplex II. 1 der Urteilsgründe un-\n\nterlaufenen Rechtsfehler beeinflußt ist.\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/1-str-717-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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