{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-14_1_StR_658_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"1 StR 658/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 658/97\n\nvom\n\n14. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 13. Januar 1998 in der Sitzung am 14. Janu-\n\nar 1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nStaatsanwältin\n\n- in der Verhandlung vom 13. Januar 1998 -,\nStaatsanwalt\n\n- in der Sitzung am 14. Januar 1998 -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n- in der Verhandlung vom 13. Januar 1998 -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nFreiburg vom 4. Juli 1997 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer Bruder des Angeklagten, N. D. ‚ der in\nGriechenland eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verbüßte,\nnutzte einen Hafturlaub zur Flucht nach Recife in\nBrasilien. Es gelang ihm, seinen Verteidiger, Rechtsanwalt\nI. ‚ von Griechenland nach Recife zu locken, wo er\nihn unter Einsatz einer Waffe in dem von ihm - N.\nD. - bewohnten Appartment \"unter Arrest!\" stellte und von\nihm \"zur Wiedergutmachung\" 25 Millionen Drachmen forderte.\nRechtsanwalt I. konnte fernmündlich griechische Polizeibeamte sowie Angehörige von seiner Lage unterrichten.\nLetztlich kam es zur Zahlung von Lösegeld, wobei N.\nD. nunmehr den Angeklagten vom gesamten Geschehen (möglicherweise allerdings nicht vom Einsatz der Waffe) informierte und ihn in die Lösegeldzahlung einschaltete. Auf ein\n\nKonto des Angeklagten bei einer Bank in B. wurden\n\nin zwei Raten knapp 100.000,- DM als Lösegeld überwiesen.\nDiesen Betrag hob der Angeklagte ab. 50.000,- DM überbrachte er seinem Bruder in die Wohnung in Recife. Den Rest verbarg er, möglicherweise auf Anweisung seines Bruders, an\neinem unbekannten Ort. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten\nwahrheitswidrig nach Brasilien mitgeteilt hatte, eine weitere Rate des Lösegeldes sei inzwischen eingetroffen, wurde\n\nRechtsanwalt I. freigelassen.\n\nIn der Folgezeit fragte der Angeklagte noch mehrfach\nbei der Bank nach dem Eingang der letzten Rate nach. Er\nhatte die Absicht, diese abzuheben und zu seinem Bruder\n\nnach Brasilien zu bringen.\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nBeihilfe zum erpresserischen Menschenraub freigesprochen.\nSie kommt nach eingehender Würdigung der Indizien, die auf\ndie subjektive Seite des Angeklagten Rückschlüsse zulassen,\nzu dem Ergebnis, möglicherweise sei es dem Angeklagten nur\num die Rettung des Lebens von Rechtsanwalt I. gegangen. Dementsprechend sei der Angeklagte \"bei nicht auszuschließender Notstandshilfeabsicht in dubio pro reo gemäß\n\n§ 34 StGB gerechtfertigt\" gewesen.\n\nSoweit der Angeklagte nach der Freilassung von Rechtsanwalt I. sich noch um die letzte Rate bemüht habe,\nseien zwar die Voraussetzungen von § 34 StGB nicht mehr gegeben gewesen, jedoch liege insoweit nur straflose versuch-\n\nte Beihilfe vor.\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses\n\nUrteil hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\na) $S 34 StGB setzt voraus, daß die Gefahr nicht anders\nabgewendet werden kann, greift also nicht ein, wenn \"obrigkeitliche Hilfe\" rechtzeitig herbeigerufen werden kann\n(BGHSt 39, 133, 137 m.w.Nachw.). Ob dies der Fall ist, ist\nnach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. Lenckner in\n\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 34 Rdn. 18).\n\nAuf diesen Gesichtspunkt geht die Strafkammer weder\nausdrücklich ein, noch ist den Urteilsausführungen sonst zu\nentnehmen, daß das Leben von Rechtsanwalt I. nicht\n\nauch durch polizeiliche Hilfe hätte gerettet werden können.\n\nZwar hatte Rechtsanwalt I. griechische Polizeibeamte von seiner Lage informiert, dies belegt jedoch\nnicht, daß diese - zur Frage, ob die griechische Polizei\ndie brasilianische Polizei informiert hatte, äußert sich\ndas Urteil nicht - den genauen Ort kannten, an dem Rechtsanwalt I. in der Millionenstadt Recife festgehalten\nwurde. Ebensowenig ergibt sich dies daraus, daß dessen Angehörige vor der Einschaltung des Angeklagten ursprünglich\naufgefordert worden waren, das Lösegeld zugunsten des\nN. D. auf ein näher bezeichnetes Konto einer Bank\n\nin Recife zu überweisen.\n\nDemgegenüber hat der Angeklagte, nachdem er von seinem\nBruder informiert worden war, das Geld in die Wohnung gebracht, in der Rechtsanwalt I. festgehalten wurde.\nEs erscheint zumindest möglich, daß Rechtsanwalt I.\nhätte befreit werden können, wenn die brasilianische Polizei, gegebenenfalls unter Einschaltung der deutschen\nund/oder griechischen Polizei vom Angeklagten über den ge-\n\nnauen Aufenthaltsort des Rechtsanwalts I. informiert\n\ngewesen wäre. Eine gegenteilige Annahme hätte jedenfals ei-\n\nner konkreten Begründung bedurft.\n\nb) Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht vom Revisionsgericht überprüfen lassen\nkonnte, in aller Regel nicht als Grundlage einer möglichen\nVerurteilung bestehenbleiben (Senatsurteil vom 7. August\n1997 - 1 StR 319/97 m.w.Nachw.; für den demgegenüber hier\nnicht vorliegenden Fall, daß die Feststellungen auf einem\nGeständnis des Angeklagten beruhen vgl. BGH NJW 1992, 382,\n384).\n\nUnter diesen Umständen kann offen bleiben, ob - so die\nBeschwerdeführerin - die Strafkammer die gegen eine Nothilfeabsicht des Angeklagten sprechenden Indizien nicht der\ngebotenen Gesamtschau unterzogen hat, obwohl sie zu ihrem\nErgebnis ausdrücklich \"nach umfassender Würdigung aller relevanten Beweisaspekte\" gekommen ist (vgl. auch Senatsur-\n\nteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97 <S. 7>).\n\nEbenso kann offen bleiben, ob die Strafkammer, die etwa hinsichtlich eines bestimmten Indizes ausführt, auch\ndaraus könne nicht \"zwingend\" auf einen fehlenden Nothilfewillen des Angeklagten geschlossen werden, nicht insgesamt\ndie Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt hat\n(vgl. hierzu Hürxthal in KK 3. Aufl. $S 261 Rdn. 4 m.w.\nNachw.).\n\n4. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkam-\n\nmer zu dem Ergebnis kommen, daß keine Nothilfesituation\n\nvorlag, könnte dem Angeklagten allenfalls ein entsprechender Irrtum zugute kommen. Die Vorstellung, eine Tat sei\n1.8S.d. $S 34 StGB erforderlich, obwohl sie dies objektiv\nnicht ist, stellt einen Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB dar\n(vgl. schon BGHSt 3, 7, 12 £.; Lenckner aaO Rdn. 51\nm.w.Nachw.). Bisher führt die Strafkammer, ohne auf die\nIrrtumsproblematik einzugehen, lediglich aus, die Nichteinschaltung der Polizei sei im Hinblick auf die Gesamtumstände \"nachvollziehbar\". Für das Vorliegen eines Verbotsirrtums und insbesondere dessen Vermeidbarkeit ergibt sich\n\nhieraus aber nichts.\n\nVRiBGH Dr. Schäfer ist\nerkrankt und deswegen an\nder Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/1-str-658-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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