{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-14_1_StR_504_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-14","aktenzeichen":"1 StR 504/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 504/97\n\nvom\n14. Januar 1998\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 13. Januar 1998 in der Sitzung am 14. Janu-\n\nar 1998, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nin der Verhandlung vom 13. Januar 1998,\nStaatsanwalt\n\nin der Sitzung am 14. Januar 1998\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nund Rechtsanwalt\n- in der Verhandlung vom 13. Januar 1998 -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. März\n\n1997 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht\n\nankommt.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit dem\n\n14. November 1991 Konkursverwalter des Vermögens der O0.\nBekleidungs-GmbH. Er fand unter anderem abgeschlos-\n\nsene, aber von der Gemeinschuldnerin noch nicht erfüllte\nKaufverträge über 165.000 Bekleidungsstücke vor. Für Warenlieferungen an finanzkräftige Großkunden im Inland erwartete er sichere Einnahmen in Höhe von 900.000 DM bei Herstellungskosten in Höhe von 300.000 DM. Ende November 1991 sagte der Angeklagte den bereits vor Konkurseröffnung vertraglich für Lieferungen an die Gemeinschuldnerin verpflichteten Fremdherstellern die Bezahlung der Kosten zu und bestä-\n\ntigte gemäß S 17 Abs. 1 KO die Kaufverträge mit den Abneh-\n\nmern. Am 3. Dezember 1991 schloß er einen Vertrag mit der\n\nH. -Gesellschaft bürgerlichen Rechts über den\nVerkauf des \"noch ausführbaren Auftragsbestands\" für\n300.000 DM (\"vorbehaltlich endgültiger Abrechnung\"). Gesellschafter der Käuferin waren neben H. die\nLebensgefährtin sowie zwei volljährige Kinder des Angeklagten. Einziger Gesellschaftszweck war die \"Abwicklung der\n\nübernommenen Großkundenaufträge\". Nach außen wurden\n\ndiese Aufträge von der Gemeinschuldnerin abgewickelt. Die\nGroßkunden zahlten 1.020.440,53 DM auf ein Konkurssonderkonto. Davon wurden vom Angeklagten 931.776,85 DM auf ein\nKonto der GbR überwiesen. Der Differenzbetrag zu den Einnahmen war für Rabatte, Reklamationen und Stornierungen\naufgewendet worden. Die GbR zahlte danach wiederum an die\nGemeinschuldnerin deren in Rechnung gestellte Kosten für\nMaterial, Fertigungslöhne, Personal und Zölle in Höhe von\n316.179,15 DM. Ein Gewinn in Höhe von 522.600 DM wurde unter den GbR-Gesellschaftern verteilt.\n\n2. Diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf\nden entsprechenden Angaben des Angeklagten. Dieser meint,\nder Abschluß des Vertrages vom 3. Dezember 1991 sei zur\nVerringerung des für die GmbH bestehenden wirtschaftlichen\nRisikos nicht nur zulässig, sondern sogar geboten und sein\nVorgehen somit insgesamt rechtmäßig gewesen. Das Landgericht hat diesen Vertrag dagegen als \"Scheingeschäft\" zur\nVerschleierung der späteren Geldentnahmen angesehen und das\nVerhalten des Angeklagten als Untreue gemäß § 266 Abs. 1\nStcB in Form des Treubruchstatbestands bewertet. Der Angeklagte habe durch \"Abzug der Gelder aus dem Massevermögen\"\nseine Treuepflicht als Konkursverwalter verletzt. Er habe\ndie Form des Verkaufs des Auftragsbestands nur als \"Schein-\n\nlegitimation\" dafür gewählt, daß er die Gelder aus der Kon-\n\nkursmasse abgezweigt und unter anderem seinen Angehörigen\n\nzugewendet habe.\n\nII.\n\n1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nUntreue in Form des Treubruchstatbestands nicht. Ein Treuebruch läge dann vor, wenn der Angeklagte die eingehenden\nKundengelder angesichts der fehlenden Gegenleistung der GbR\nohne Vorliegen eines ernstgemeinten Vertrages an die GbR\nweitergeleitet hätte (vgl. BGH wistra 1988, 191 £.). Die\nAnnahme des Landgerichts, es habe ein \"Scheingeschäft\" vorgelegen, das dann nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig wäre, wird\njedoch durch die Feststellungen nicht ausreichend belegt\n(vgl. BGH, Urt. vom 20. Mai 1981 - insoweit in BGHSt 30,\n127 nicht abgedruckt). Denn den Ausführungen läßt sich jedenfalls das seitens der GbR erforderliche Einverständnis\nmit einer vom Angeklagten nur zum Schein abgegebenen Willenserklärung - und damit zugleich auch ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der GmbH - nicht entnehmen. Vielmehr deutet die Tatsache, daß die Beteiligten nach erfolgreichem Ablauf von Herstellung und Verkauf der Ware die Finanztransaktionen entsprechend dem \"Kaufvertrag\" abgewikkelt haben, darauf hin, daß die Anwendung dieses Vertrages\n(jedenfalls zu diesem Zeitpunkt) von ihnen gewollt war\n(vgl. BGHZ 36, 84, 88). Demgegenüber teilt das Landgericht\nnicht mit, worauf seine auch im übrigen nicht näher erläuterte Annahme des Vorliegens eines Scheingeschäfts beruht;\nzusätzliche Erwägungen im Urteil sprechen eher dafür, daß\nauch das Landgericht tatsächlich von einer Vertragsdurch-\n\nführung ausgegangen ist.\n\nAnders wäre es, wenn das Landgericht belegt hätte, daß\nhier in Wahrheit nur die Abzweigung der Kundengelder zur\nsittenwidrigen Schädigung der Konkursmasse beabsichtigt war\noder daß der \"Kaufvertrag\" nur für den Fall angewendet werden sollte, daß die Ausführung der Lieferverträge tatsächlich Gewinne abwerfen (die späte Zahlung des \"Kaufpreises\"\nkönnte insoweit ein Indiz sein) und deswegen der Vertrag\n(vorerst) verheimlicht worden sein sollte oder daß die Gesellschafter der GbR weder willens noch in der Lage gewesen\nsein sollten, einen Kaufpreis zu zahlen oder gegebenenfalls\n\nauftretende Verluste zu tragen.\n\n2. Soweit danach die vom Angeklagten im März und Juni\n1992 vorgenommenen Überweisungen auf einen wirksamen Vertrag erfolgt sein sollten, waren diese als solche nicht\ntreuwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB (BGH\nwistra 1988, 191 £.). Ein wirksamer Verkauf des \"Auftragsbestands\" könnte jedoch den Tatbestand der Untreue in Form\ndes Mißbrauchstatbestands erfüllen. Die Untreuehandlung ist\ndann aber nicht die in Erfüllung des Vertrages erfolgte Abzweigung des Gewinns aus der Belieferung von Großkunden,\nauf die das Landgericht abgestellt hat, sondern der Abschluß des Vertrages, zu dem der Angeklagte im Außenverhältnis befugt, aber im Innenverhältnis möglicherweise\nnicht berechtigt war. Zu dieser Frage hat das Landgericht\nrechtlich nicht abschließend Stellung genommen. Den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls\nin welchem Umfang der Angeklagte die ihn hinsichtlich der\nKonkursmasse treffende Betreuungspflicht (8 117 Abs. 1 KO;\nvgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8) verletzt hat.\n\nAls Konkursverwalter war er zwar grundsätzlich zum\n\nVerkauf der vorhandenen Waren und Auftragsbestände befugt.\n\nEr war aber verpflichtet, dabei die für ihn geltenden kaufmännischen Maßstäbe zu beachten (vgl. BGH KTS 1987, 494,\n496; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 117 Rdn. 14 e und h;\nferner BGH ZIP 1985, 423, 425). Diese Pflichten könnte er\n\nin zweifacher Hinsicht verfehlt haben:\n\na) Einerseits könnte er es versäumt haben, den Auftragsbestand zu einem (erheblich) höheren Preis zu verkaufen. Um dies beurteilen zu können, wäre jedoch die Kenntnis\ndes Wertes dieses Auftragsbestandes \"am Markt\" zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlich gewesen. Dieser\nhätte - gegebenenfalls sachverständig beraten - ermittelt\nwerden müssen, da er sich nicht aus der Differenz zwischen\nden erforderlichen Herstellungskosten und den zu erwartenden Einnahmen allein ergibt, sondern dabei neben den durch\ndie Konkurseröffnung erwachsenen zusätzlichen wirtschaftlichen Risiken auch die Gewinnerwartung hätten berücksichtigt\n\nwerden müssen.\n\nb) Andererseits läßt sich aber auch nicht ausschließen, daß der Angeklagte nach kaufmännischen Grundsätzen gehalten gewesen wäre, von einem Verkauf des Auftragsbestandes ganz abzusehen und diesen zur Realisierung der als relativ sicher erscheinenden Einkünfte seitens der Großkunden\nals Konkursverwalter selbst auszuführen. War nämlich das\ninsoweit bestehende wirtschaftliche Risiko gering, könnte\ner der Konkursmasse durch den Vertrag vom 3. Dezember 1991\neinen sicher zu erwartenden Gewinn entzogen haben (vgl.\nBGHSt 31, 232, 234 £.; OLG Düsseldorf KTS 1973, 270, 272).\nDer Umfang eines solchen im Herstellungs- und Lieferbereich\nmöglicherweise bestehenden Risikos läßt sich dem angefoch-\n\ntenen Urteil nicht entnehmen. Daß der Angeklagte ein Risiko\n\ntatsächlich nicht gesehen hat, könnte dem Kreis der betei-\n\nligten Gesellschafter zu entnehmen sein.\n\n3. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher\nPrüfung. Dabei kann im Hinblick auf die subjektive Tatseite\nrelevant sein, ob den Überweisungen der GmbH tatsächlich\n\"ausgeführte Leistungen\" der GbR gegenüberstanden und welches Schicksal weitere \"i. H. v. ca. 5 bis 6 Mio. DM\" vorhandene Auftragsbestände genommen haben, namentlich ob und\ngegebenenfalls zu welchen Konditionen und an wen sie ver-\n\nkauft worden sind.\n\nIndizielle Bedeutung kann auch der Frage zukommen, ob\nim Rahmen der Zusammenkunft des Angeklagten mit dem Mitarbeiter des Gerling-Konzerns Dr. L. und dem Geschäftsführer der Treuhandgemeinschaft für Textilindustrie\nDr. S. am 3. Dezember 1991 nur pauschal über die noch\nvorhandenen Möglichkeiten der Geschäftsfortführung durch\ndie GmbH oder aber konkret über den an die GbR veräußerten\n\nAuftragsbestand gesprochen wurde. Für die subjektive\n\nTatseite kann ferner der Gang des weiteren Konkursverfahrens zu beachten sein, insbesondere ob der Angeklagte den\nmit der GbR geschlossenen Vertrag gegenüber der Gläubiger-\n\nversammlung am 16. Dezember 1991 offengelegt hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-14/1-str-504-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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