{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1998-01-13_1_StR_781_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1998-01-13","aktenzeichen":"1 StR 781/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 781/97\n\nvom\n\n13. Januar 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1998\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hechingen vom 2. September 1997 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Urteil begegnet im Endergebnis auch keinen\ndurchgreifenden Bedenken, soweit das Landgericht\ndie Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren versagt hat. Zwar würden die Ausführungen zur Kriminalprognose des Angeklagten allein die ablehnende Entscheidung nicht\ntragen. Das Landgericht hat jedoch die Ablehnung\nauch auf das Fehlen besonderer Umstände in der Tat\nund in der Persönlichkeit des Angeklagten, 8 56\nAbs. 2 StGB, gestützt. Dies ist hier nach den Besonderheiten des Falles - Vorliegen einer Miß-\n\nbrauchskette, Intensität der sexuellen Übergriffe,\n\nFolgen für die Entwicklung des geschädigten Kindes - trotz des Umstandes, daß die häusliche Gemeinschaft mit dem Opfer nicht mehr besteht und\nder Angeklagte wieder bei seinen Eltern lebt,\nselbst bei Annahme einer günstigen Prognose recht-\n\nlich nicht zu beanstanden.\n\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-13/1-str-781-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-01-13/1-str-781-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:34.418412+00:00"}}