{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-18_1_StR_558_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-18","aktenzeichen":"1 StR 558/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 558/97 vom\n\n18. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nSitzungen vom 16. und 18. Dezember 1997 beschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß das\nSichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB über die faktische Verfügungsgewalt\nhinaus voraussetzt, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfü-\n\ngung annimmt (BGHSt 3, 154, 156).\n\nEr fragt im Hinblick auf die Senatsentschei-\n\ndungen BGHSt 35, 21 und BGHR StGB § 146 Abs. 1\nNr. 2 Sichverschaffen 4 bei den anderen Strafsenaten an, ob dortige, diesen Entscheidungen\n\nentsprechende Rechtsprechung entgegensteht.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zur\nversuchten Geldfälschung in Tateinheit mit Inverkehrbringen\nvon Falschgeld zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten als Täter gemäß § 146\nAbs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit S$S 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der\nSenat hat daher u.a. zu prüfen, ob sich der Angeklagte nach\nden landgerichtlichen Feststellungen falsches Geld ver-\n\nschafft hat:\n\nII.\n\nIm Herbst 1995 plante der bereits rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte N. ‚ ein Freund des Angeklagten,\nden Ankauf von Falschgeld im Nennwert von ca. 1-2 Millionen\nUS-$ bei dem ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten H. . Beide hatten schon in der Vergangenheit\nentsprechende Geschäfte durchgeführt. In telefonischen Verhandlungen über die neue Transaktion waren sie sich über\nden genannten Lieferungsumfang und den Kaufpreis einig ge-\n\nworden.\n\nBei dieser Sachlage trat N. mit der Bitte an den\nAngeklagten heran, ihn bei der Abwicklung des Ankaufs zu\nunterstützen. Dies sagte der Angeklagte zu, ohne daß ihm\nfür seine Hilfe finanzielle Vorteile oder anderweitige Vergünstigungen versprochen worden waren. Am 17. Oktober 1995\ntraf er sich mit H. . Im Rahmen dieses Treffens bekam\nder Angeklagte die gesamte zu liefernde Falschgeldmenge in\neinem Koffer gezeigt und zog (oder erhielt) daraus - einer\nAbsprache mit N. entsprechend - zehn 100-$-Scheine als\nProben, um diesem die Überprüfung der Fälschungsqualität zu\n\nermöglichen.\n\nAnläßlich des Treffens mit H. führte der Angeklagte weder eigenständige Verhandlungen noch traf er für\ndie Durchführung der geplanten Transaktion bedeutsame Entscheidungen. Ein eigenes Verwertungsinteresse bezüglich der\nProben hatte er ebenfalls nicht. Er leitete lediglich die\nzehn $-Scheine vereinbarugsgemäß N. zu, indem er sie\n\ndiesem einige Stunden nach ihrem Erhalt per Post zusandte.\n\nIII.\n\n1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß das\nSichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB über\ndie faktische Verfügungsgewalt (Verfügungsmöglichkeit) hinaus voraussetzt, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt, so daß die Revisi-\n\non der Staatsanwaltschaft zu verwerfen ist.\n\na) Die Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal \"Sichverschaffen\" im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB bietet kein\neinheitliches Bild. Der 2. Strafsenat (BGHSt 3, 154, 156)\nhat zu $S 147 StGB a.F. den Grundsatz aufgestellt, daß die\nBegründung des Besitzes am Falschgeld nur ein Sichverschaffen darstellt, wenn der Täter es zu seiner Verfügung (oder\nMitverfügung) annimmt, d.h. um es etwa \"nach eigenem oder\ngemeinsamen Ermessen abzusetzen oder den Erlös im eigenen\n\noder gemeinsamen Interesse zu verwerten\".\n\nEntscheidungen des Senats nehmen zwar zunächst auf\ndiesen Grundsatz Bezug, stellen dann aber allein auf die\ntatsächliche Verfügungsmöglichkeit ab. Letztere soll der\nTäter danach \"nur dann nicht (erwerben), wenn er den Gewahrsam lediglich für einen anderen ausübt und dieser die\nSachherrschaft darüber nicht verliert\" (BGHSt 35, 21, 22;\nBGH StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 4; vgl. auch\nBGH, Urt. vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78; BGH, Urt. vom\n19. Dezember 1978 - 1 StR 610/78).\n\nDieser Ansicht scheint sich auch der 3. Strafsenat angeschlossen zu haben (BGH NStZ 1996, 604 £.). Er hat es als\nein Sichverschaffen gewertet, daß der Täter von einem von\n\nihm belieferten Käufer von Falschgeld, der dies in eigener\n\nRegie vergeblich abzusetzen versucht hatte, einen Teil der\nFalsifikate \"zurückgeholt\" und zu einem \"sicheren Abnehmer\"\ngebracht hatte. Der Entscheidung lassen sich allerdings die\nnäheren Umstände dieses Transports, insbesondere die mit\ndem ursprünglichen Käufer getroffenen diesbezüglichen Vereinbarungen nicht eindeutig entnehmen. Doch spricht viel\ndafür, daß der dortige Täter auch insoweit \"Geschäftsherr\"\n\nwar.\n\nb) Die skizzierte Entwicklung der Auslegung des Begriffs \"Sichverschaffen\" ist in der Literatur überwiegend\nauf Ablehnung gestoßen, weil danach insbesondere auch bloße\nVerteilungsgehilfen und Empfangsboten als Täter des § 146\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erfaßt werden könnten (vgl. Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 146 Rdn. 15; Prittwitz\nNStzZ 1989, 8 £.; Puppe JZ 1997, 490, 499; a.A. S. Cramer\nNStZ 1997, 84). Einer derartigen Ausdehnung des Tatbestandsmerkmals bedürfe es jedoch nicht, da der Gesetzgeber\ndem Schutzzweck der Norm durch die Kriminalisierung der\nVorfeldhandlung und durch die hohen Strafandrohungen bereits Rechnung getragen habe (Prittwitz aaO; Schroeder JZ\n1987, 1133; a.A. Jacobs JR 1988, 121). Der Unrechtsgehalt\nder Täterschaft des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB werde erst erreicht, wenn zu der tatsächlichen Möglichkeit der Ausübung\nder Verfügungsgewalt der entsprechende Wille hinzukomme\n(Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 20; Rudolphi in SK-StGB 33. Lfg. § 146 Rdn. 9; vgl. ferner Frister GA 1994,\n553, 557 ££.).\n\nc) Diese Kritik hält der Senat im Ergebnis für berechtigt. Die den Anwendungsbereich des Merkmals \"Sichverschaffen\" gegenüber dem Grundsatz des 2. Strafsenats (BGHSt\n\n3, 154, 156) erweiternde Auslegung läßt sich insbesondere\n\nnicht aus der Neufassung der Geldfälschungstatbestände\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)\nvom 2. März 1974 ableiten. Eine begriffliche Ausdehnung des\nSichverschaffens war damit nicht beabsichtigt. Vielmehr war\nder Gesetzgeber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die\nEntscheidung des 2. Strafsenats der Ansicht, daß es an einem Sichverschaffen etwa dann fehlt, \"wenn jemand das Geld\nlediglich als Verteilungsgehilfe in den Verkehr bringt und\ndabei den Gewahrsam für einen anderen ausübt\" (BT-Drucks.\n\n7/550 S. 227).\n\nDie Auslegung des Sichverschaffens im Sinne des\n2. Strafsenats ermöglicht auch eine sachgerechte Abgrenzung\nzwischen Täterschaft und Teilnahme beim Tatbestand des\n§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die der Teilnahme eine eigenständige und nicht nur marginale Bedeutung beläßt (vgl. Prittwitz aaO). Auf diese Weise wird die von der Konzeption des\nStrafgesetzbuches vorgesehene (unrechts- und schuldbezogene) Abstufung zwischen Täterschaft und Teilnahme besser gewährleistet, so daß typischerweise eine Haupttat lediglich\nunterstützende Tätigkeiten etwa eines Boten oder Verteilungsgehilfen unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1\nStGB als Beihilfe erfaßt werden können. Der Gesichtspunkt\nunerwünschter Strafbarkeitslücken ist daher in diesem Zu-\n\nsammenhang ohne Belang.\n\nZudem wird bei der Hehlerei (§ 259 StGB) für die Tathandlung \"Sichverschaffen\" nicht nur verlangt, daß der Täter Besitz an der Sache begründet, sondern auch, daß er\ndies gerade mit dem Willen tut, über die Sache als eigene\nbzw. zu eigenen Zwecken zu verfügen (BGHSt 35, 172, 175;\nBGH NStZ 1995, 544; zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vgl. BGH NStZ\n1993, 191; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 762 f£ff.). Aller-\n\ndings kann die Auslegung desselben Begriffs in verschiedenen Tatbeständen nach deren Zweck variieren (vgl. Bohnert\nJuS 1982, 256).\n\nOb die SS 146, 259 StGB völlig unterschiedliche oder\nnicht wenigstens teilweise dieselben Zwecke verfolgen (vgl.\nFrister aaO, 558), kann dahinstehen. Denn jedenfalls erscheint es nicht erforderlich, die Anforderungen an ein\nSichverschaffen im Rahmen der mit einer spürbar erhöhten\nMindestfreiheitsstrafe bedrohten Geldfälschung deutlich\nniedriger anzusetzen als bei der als Vergehen ausgestalteten Hehlerei. Dieses Argument wird auch durch die im Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (BT-Drucks. 931/97\nSs. 10 £.) vorgesehene flexiblere Regelung der bei § 146\nStGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen nicht beseitigt,\nda für den \"Normalfall\" der Geldfälschung eine Freiheits-\n\nstrafe nicht unter einem Jahr angedroht sein wird.\n\n2. Der Senat will daher die in seinen Entscheidungen\nBGHSt 35, 21 und BCGHR StGB S§ 146 Abs. 1 Nr. 2 Sicherverschaffen 4 zum Merkmal \"Sichverschaffen\" vertretene Auffassung aufgeben. Vorsorglich fragt er bei den anderen Strafsenaten an, ob dort die in den genannten Entscheidungen vom\n\nSenat vertretene Rechtsansicht in entscheidungserheblicher\n\nWeise übernommen worden ist (vgl. Salger in KK 3. Aufl.\n\n§§ 132 GVG Rdn. 5) und ob ggf. an dieser Rechtsansicht festgehalten wird. Diese könnte insbesondere dem genannten Be-\n\nschluß des 3. Strafsenats (BGH NStZ 1996, 604) zugrundeliegen.\n\nSchäfer Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-18/1-str-558-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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