{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-18_1_StR_483_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-18","aktenzeichen":"1 StR 483/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 483/97 vom\n\n18. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1997 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2\nStPO eingestellt, soweit dem Angeklagten\nBeihilfe zu versuchter Geldfälschung zur\n\nLast liegt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 2. Mai 1997 dahin geändert, daß der\nAngeklagte der unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in 22 Fällen schul-\n\ndig ist (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie weitergehende Revision des Angeklag-\n\nten wird verworfen (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie vom Senat vorgenommene Verfahrensbeschränkung\n\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs.\nIm übrigen bleibt die Revision erfolglos.\n\n1. Mit einer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer habe zu Beginn der Hauptverhandlung\neinen vom Angeklagten selbst gestellten Aussetzungsamtrag\n\ngemäß § 265 Abs. 4 StPO abgelehnt.\nSie trägt hierzu folgendes vor:\n\nZu Beginn der Hauptverhandlung am 15. April 1997 hat\nder Angeklagte einen Aussetzungsamtrag gestellt, \"da sein\nVerteidiger, Rechtsanwalt T. ‚ nicht anwesend sein kann\".\nDiesen Antrag hat das Gericht abgelehnt, \"da aufgrund des\nverfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes eine weitere\nVerzögerung der Hauptverhandlung nicht vertretbar erscheint, nachdem sich der Angeklagte bereits seit ca. 8 Monaten in U-Haft befindet und da der Angeklagte durch einen\nam 19.03.1997 ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger\n\nvertreten ist\". Die Rüge bleibt erfolglos.\n\na) Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich\nin einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BGH StV 1992, 53 m.w.\n\nNachw.). Daraus folgt aber nicht, daß bei jeder Verhinde-\n\nrung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen\nden Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung\nder eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der\nberechtigten Interessen der Prozeßbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH GA 1981, 37, 38). Für die Beurteilung eines\nAntrags, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Ver-\n\nteidigers auszusetzen, gilt nichts anderes.\n\nDas Revisionsvorbringen verdeutlicht jedoch nicht, aus\n\nwelchem Grund Rechtsanwalt T. nicht anwesend war.\n\nIn der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt\n\nK. ist hierzu nichts ausgeführt, der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt J. ist lediglich zu\nentnehmen, daß die Abwesenheit von Rechtsanwalt T. auf\n\n\"Terminschwierigkeiten\" beruhte.\n\nDieser Hinweis läßt nicht erkennen, um welche Art von\nTerminschwierigkeiten - z.B. Kollision mit anderen Hauptverhandlungsterminen, sonstige berufliche Termine, private\nTermine - es sich handelt. Entsprechende Ausführungen wären\naber notwendig gewesen, um dem Senat zu ermöglichen, sowohl\ndas Gewicht des konkreten Verhinderungsgrundes als auch die\nMöglichkeit zu dessen Beseitigung, auf die je nach den Umständen des Falles auch das Gericht selbst hinzuwirken gehabt hätte (für den Fall der Kollision eines Termins in einer Bußgeldsache mit einem Fortsetzungstermin in einer umfangreichen Strafsache vgl. z.B. OLG Düsseldorf NZV 1995,\n\n39, 40), beurteilen zu können.\n\nOhne Vortrag zu diesen Fragen kann der Senat nicht\nüberprüfen, ob die Ablehnung des Aussetzungsamtrags allein\nim Hinblick auf die Abwesenheit von Rechtsanwalt T. feh-\n\nlerhaft war (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß der bestellte\nVerteidiger nicht zu ordnungsgemäßer Verteidigung des Ange-\n\nklagten in der Lage gewesen wäre.\n\nDas Gericht hat grundsätzlich die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers nicht zu überwachen (BGH bei Holtz\n\nMDR 1996, 120).\n\nEr selbst hat eine entsprechende Erklärung (zu deren\nBedeutung vgl. BGHSt 13, 337 ff.) nicht abgegeben. Konkrete\nAnhaltspunkte, aus denen für das Gericht auch ohne entsprechende Erklärung ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, daß\nder gewählte Verteidiger zu ordnungsgemäßer Verteidigung\nnicht in der Lage ist (vgl. BGH MDR aaO), ergeben sich weder aus dem Zeitraum von fast einem Monat zwischen Bestellung und Hauptverhandlungstermin noch aus dem sonstigen\n\nhierauf bezogenen Revisionsvorbringen.\n\nc) Dem Revisionsvorbringen ist darüber hinaus zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer beanstanden will, die Bestellung des Verteidigers (Rechtsanwalt W. ) sei \"ohne\nAbsprache mit dem Angeklagten\" erfolgt. Eine Verletzung von\n§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO könnte - die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein genommen die\nRevision nicht begründen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1991\n- 1 StR 456/91 = StV 1992, 406; Beschluß vom 25. Februar\n1992 - 5 StR 483/91 = StV 1992, 406 £.). Erforderlich wäre\n\nvielmehr, daß im konkreten Fall der Anspruch des Angeklagten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt wäre (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96 = NStZ\n1998, 49 £.). Anhaltspunkte dafür, daß die Bestellung hier\nermessensfehlerhaft gewesen wäre, sind auch sonst nicht er-\n\nsichtlich.\n\nSelbst wenn das Revisionsvorbringen dahin zu verstehen\nsein sollte, daß die Bestellung von Rechtsanwalt W. im\nHinblick auf die Verhinderung von Rechtsanwalt T. erfolgt ist, kann dies schon deshalb keinen Ermessensfehler\nbelegen, weil die Gründe für die Verhinderung von Rechtsan-\n\nwalt T. nicht mitgeteilt sind.\n\nEbensowenig ist ersichtlich, daß aus Gründen, die in\nder Person von Rechtsanwalt W. liegen, dessen Bestellung\nermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Die nicht mit Tatsachen untermauerte Behauptung eines fehlenden Vertrauensverhältnisses kann dies nicht belegen (vgl. BGHR StPO § 142\nAbs. 1 Auswahl 4; Laufhütte in KK 3. Aufl. § 143 Rdn. 5\n\nm.w.Nachw.).\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils in dem\nnach der Verfahrensbeschränkung durch den Senat verbleibenden Umfang aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 30. September 1997 Bezug.\n\n3. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten ist aus einer Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie\nsechs Einzelstrafen von sieben Monaten und 17 Einzelstrafen\n\nvon drei Monaten gebildet. Die Verfahrensbeschränkung be-\n\ntrifft eine Einzelstrafe von drei Monaten. Auch unter Berücksichtigung des hierauf bezogenen Revisionsvorbringens\nkann der Senat ausschließen, daß sich deren Wegfall auf die\n\nHöhe der Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt.\n\nSchäfer Granderath wahl\n\nBoetticher Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-18/1-str-483-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-18/1-str-483-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.844920+00:00"}}