{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-16_1_StR_735_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"1 StR 735/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 735/97 vom\n\n16. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vollrausches\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 28. August 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten\nverurteilt; zugleich hat es seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Als Rauschtat liegt\nihm ein Versuch der gefährlichen Körperverletzung zur Last.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er, was seine Alkoholabhängigkeit angeht, ei-\n\nnen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sowie die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise\n\nErfolg.\n\n1. Soweit die Revision den Schuld- und Strafausspruch\n\nbetrifft, hat sie keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n2. Der auf § 63 StGB gestützte Maßregelausspruch hat\n\nhingegen keinen Bestand.\n\nAllerdings ist die sachverständig beratene Strafkammer\nrechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Angeklagte, der eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer anderen seelischen\nAbartigkeit aufweise, sei schwer alkoholabhängig mit einer\nhirnorganischen Wesensänderung. Auf Grund dieser länger\ndauernden Beeinträchtigung sei er, als er sich in den\nRauschzustand versetzte, vermindert steuerungsfähig gewesen\n\n(s 21 StGB).\n\nJedoch sind die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht zweifelsfrei dargetan. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - ein gewichtiger Eingriff - ist nur dann statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm\ninfolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu\nerwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 12, 20; Zustand 24). Es stellt allerdings eine erhebliche\nStraftat dar, daß der Angeklagte die beiden Mitarbeiter des\nBayerischen Roten Kreuzes, die er selbst herbeigerufen hatte, mit einer 25 Liter fassenden Propangas-Flasche bedrohte\nund diesen Behälter gegen sie in der Absicht schwenkte, sie\nzu treffen und zu verletzen. In die Gesamtbetrachtung hätte\n\ndie Strafkammer aber auch Umstände einbeziehen müssen, die\n\ngegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten. Zwar\nwurde der Angeklagte am 14. Juli 1994 wegen vorsätzlichen\nVollrausches - zugrunde lag eine fahrlässige Brandstiftung,\ndie einen Sachschaden von ca. 150 DM verursachte - zu sechs\nMonaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Nach seiner Entlassung führte\ner sich aber eineinhalb Jahre straffrei. Zuvor war er am\n27. Januar 1988 wegen fahrlässigen Vollrausches i. V. mit\neinem Verkehrsdelikt zu acht Monaten Freiheitsstrafe bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, eine Strafe, die offenbar erlassen wurde. Bei Bemessung der nunmehr\nverhängten Strafe hält die Strafkammer ihm Umstände zugute,\ndie eine fortbestehende Gefährlichkeit des Angeklagten in\nFrage stellen könnten (er sei weitgehend geständig gewesen;\ner befinde sich bereits in einem Alter, in dem zu erwarten\n\nist, daß Straftaten dieser Art zurückgehen könnten; dazu\n\nkönnten möglicherweise auch die Verbindung mit seiner Verlobten und seine Beziehungen nach Rumänien - wo er ein Anwesen erworben hat - beitragen). All dies hätte näherer Erörterung bedurft unter Berücksichtigung der Möglichkeiten,\ndie dem ihm vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer\n\nzur Verfügung stehen.\nSchäfer Ulsamer Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-16/1-str-735-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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