{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-16_1_StR_664_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"1 StR 664/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 664/97\n\nvom\n\n16. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 29. April 1997 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\n\nAngeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung, verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen am späten\nAbend des 10. Oktober 1996 der Geschädigten im ersten oder\nzweiten Stock eines Hotels durch einen wuchtigen Faustschlag eine Nasenbeinfraktur zugefügt. Das Landgericht hat\nden Angeklagten gleichwohl nicht verurteilt, weil es sich\ndabei nicht um den in der Anklage geschilderten Tatvorwurf,\num das gleiche historische Ereignis, gehandelt habe. Dem\n\nvermag der Senat nicht zu folgen.\n\nNach der Anklage lag dem Angeklagten zur Last, am\n10. Oktober 1996 zwischen 22.00 und 22.15 Uhr der Geschädigten im zweiten Stock \"in der Gemeinschaftstoilette\" einen Faustschlag mit der Folge eines Nasenbeinbruches versetzt zu haben, um deren Widerstand gegen einen Geschlechtsverkehr zu überwinden, den er anschließend mit Ge-\n\nwalt vollzogen habe.\n\nDer Angeklagte hat dies bestritten, und das Landgericht konnte sich aus einer Reihe näher dargelegter Gründe\nvon der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten, die\n\ndies so bekundet hat, nicht überzeugen.\n\nDemgegenüber hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe etwa um die in der Anklage genannte Zeit (im\nZusammenhang mit einer bestimmten TV-Sendung einige Zeit\nnach dem Abendessen) der Geschädigten \"in deren Zimmer\" im\nersten Stock anläßlich eines allgemeinen Streites einen\nFaustschlag ins Gesicht versetzt, \"so daß sie in die Zimmerecke geflogen sei\". Eine zweite gleichartige Mißhandlung\n\nin Tatzeitnähe scheidet aus.\n\nDie Körperverletzung mit Nasenbeinfraktur betrifft den\ngleichen historischen Vorgang, unabhängig davon, ob die\nKörperverletzung in der Toilette oder im Zimmer der Geschädigten begangen worden ist und ob die weiteren Tatumstände\n\naufgeklärt werden konnten oder nicht.\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist gemäß S 264 Abs. 1\nStPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach\ndem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der Begriff der Tat\nist nicht im Sinne der sachlich-rechtlichen Vorschriften\n\nder Ss 52, 53 StGB zu verstehen, sondern im verfahrens-\n\nrechtlichen Sinne. Danach umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des\nAngeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des\nLebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGH StV 1981, 127, 128).\nVerändert sich im Laufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es stets darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser Veränderung\nnoch gewahrt ist. Bedeutsam ist, ob bestimmte Merkmale die\nTat als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen\n\n(BGHSt 32, 215, 218, 219).\n\nDas ist hier der Fall. Tatzeit, Teile des Täterverhaltens und das Tatopfer sind unverändert gleich geblieben.\nSelbst der Tatort grenzt das Geschehen noch weitgehend ein.\nEin weiterer, damit zu verwechselnder Vorgang steht nicht\nin Frage. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich\nsomit hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung keine\nwesentliche Veränderung des Tatbildes ergeben; die Richtung\ndes Täterverhaltens ist insoweit - bezogen auf Tatopfer und\nTaterfolg - dieselbe geblieben; nur der Tatanlaß und die\ndie Tat begleitenden Umstände konnten nicht festgestellt\nwerden. Darauf, ob sämtliche Teile des Anklagevorwurfs\n\nnachweisbar waren, kommt es nicht an.\n\nWenngleich der Vorwurf der Vergewaltigung ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen angesehen wurde, vermag der Senat\nzum Schuldspruch wegen Körperverletzung nicht durchzuentscheiden. Denn das Landgericht hat insoweit Feststellungen\ngetroffen, von denen es glaubte, daß keine Anklage zugrunde\n\nliege. Es ist offen, von welchen Feststellungen das Landge-\n\nricht - eventuell nach dem Zweifelssatz - ausgegangen wäre,\n\nwenn es sich zur Entscheidung berufen gefühlt hätte.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-16/1-str-664-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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