{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1997-12-16_1_StR_456_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"1 StR 456/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 456/97\n\nvom\n16. Dezember 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\n\nLandau,\n\nBundesanwälte\n\nund\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten R. und GC.\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n27. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie im Fall II 2 der Urteilsgründe verurteilt wurden und im Ausspruch über\n\ndie gegen sie verhängte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen des Angeklagten C. und der\nStaatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil\n\nwerden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte C. trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten C. wegen NÖötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Ferner verur-\n\nteilte es jeweils wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung in fünf tateinheitlichen Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen den Angeklagten R. zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten\nsowie den Angeklagten G. zu einer solchen von fünf Jahren und\n\nsechs Monaten.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte C. zusammen\nmit einem gewissen L. in Schwerin sowie in Gersthofen bei\nAugsburg jeweils eine Techno-Party veranstaltet, die nicht zu\nseiner Zufriedenheit abgerechnet wurde. Im ersten Fall richtete er eine Forderung von 3.000 DM an die Firma D. in Hannover, die mit dem Vorverkauf der Karten befaßt war, im zweiten\nFall eine solche von 20.000 DM an K. in Augsburg, den Nebenkläger, der in diesem Fall Mitveranstalter war. Mit der gewaltsamen Eintreibung dieser Forderungen beauftragte er die\n\nMitangeklagten R. und G.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf die\nSachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel des Angeklagten C.\ngreift das Urteil insgesamt an. Die Angeklagten R. und G.\nbeanstanden nur die Verurteilung wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung im Fall II 2 der Urteilsgründe. Die\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision im vorbezeichneten Fall die Verurteilung jeweils wegen eines vollendeten Verbrechens. Die\nRechtsmittel der Angeklagten R. und G. sind begründet, während diejenigen des Angeklagten C. und der Staatsanwaltschaft\n\nerfolglos bleiben.\n\nI. Die Revision des Angeklagten C.\n\n1. Soweit die Revision des Angeklagten C. seine Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe betrifft, hat sie keinen\n\nihn beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n2. Soweit es sich um die Verurteilung dieses Angeklagten\nim Fall II 2 der Urteilsgründe handelt, ist sein Rechtsmittel\n\nebenfalls unbegründet.\n\na) Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) hält der Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei nimmt\ndas Landgericht an, der Angeklagte habe eine rechts-\n\nwidrige Bereicherung erstrebt.\n\nBei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf\ndas sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muß. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung\neine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i. S. v. S$S 16\nAbs. 1 Satz 1 StGB (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 32, 88, 91 £.; wistra 1983,\n29; StV 1984, 422; NJW 1986, 1623; Herdegen in LK 11. Aufl.\n§§ 253 Rdn. 23). Was den Erpressungsvorsatz angeht, genügt es,\ndaß der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt,\ndaß die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt\nist. Dieses Bewußtsein einer rechtswidrigen Bereicherung ist\nnur dann nicht gegeben, wenn der Täter klare Vorstellungen\nüber Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat. Für\ndie Annahme eines Tatbestandsirrtums im dargelegten Sinne\nreichen vage Vorstellungen nicht aus (vgl. BGHR StGB 8 253\n\nAbs. 1 Bereicherungsabsicht 7). Aus den hier festgestellten\n\nUmständen durfte das Landgericht den Schluß ziehen, daß der\nAngeklagte keine feste Vorstellung vom Bestehen der beizutreibenden Forderung hatte, daß er vielmehr mit der Rechts-\n\nwidrigkeit der erstrebten Bereicherung rechnete:\n\nDer Angeklagte \"mutmaßte\", daß der Geschädigte aus den\nEinnahmen der gemeinsam ausgerichteten Musikveranstaltung einen Betrag von 20.000 bis 30.000 DM unterschlagen habe. Obwohl die Veranstaltung sehr gut besucht war und ein finanzieller Erfolg zu werden schien, war das Ergebnis enttäuschend. Eine Überprüfung der Einnahmen war wegen der chaotischen Verhältnisse am Einlaß nicht möglich: So gab es keine\nEintrittskarten, sondern nur Stempel auf die Hände der Besucher. Die Kassiere wechselten ständig, so daß - worauf die\nStrafkammer hinweist - mögliche Unterschlagungen keineswegs\nauf den Nebenkläger beschränkt waren. Dem Angeklagten war\n- wie die Strafkammer hervorhekt - \"in Kenntnis der chaotischen Organisation der Veranstaltung\" klar, daß der gegenüber\nden Mitangeklagten behauptete Anspruch über 20.000 DM \"weder\ndem Grunde noch der Höhe nach beweisbar und gerichtlich\ndurchsetzbar war\". Diese Wendung läßt im übrigen nicht besorgen, das Gericht könne verkannt haben, daß dafür, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, allein das sachliche Recht maßgebend ist (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136; BGHR\naaO). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, wußte der\nAngeklagte nicht einmal, welche Einnahmen erzielt worden waren. Den Umfang seines Anspruchs auf Herausgabe eines Drittels des Erlöses kannte er deshalb auch nicht. Zwar gab der\nUmstand, daß der Geschädigte den Tresorschlüssel hatte, dem\nAngeklagten Anlaß zu Argwohn. Doch handelte es sich nach Auffassung der Strafkammer um \"einen reinen Verdacht\". Am Tage\nnach der Veranstaltung hatte der Angeklagte die Wohnung des\n\nGeschädigten durchsuchen lassen, ohne daß dieser die Unter-\n\nschlagung von Einnahmen zugegeben hätte oder Geld gefunden\nworden wäre. Gleichwohl beauftragte er später die Mitangeklagten, denen er als Erfolgshonorar die Hälfte des erlangten\nBetrags versprach, mit der gewaltsamen Eintreibung einer ganz\nbestimmten Forderung. Bei dieser Sachlage weist es keinen\nRechtsfehler auf, daß das Landgericht - anders als im Fall\n\nII 1 der Urteilsgründe - einen Irrtum des Angeklagten über\n\ndas Bestehen der geltend gemachten Forderung verneint hat.\nb) Der Ausspruch über die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ist ebenfalls nicht zu bean-\n\nstanden.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten R. und G.\n\nMit Recht wenden sich diese Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der\nversuchten schweren räuberischen Erpressung (Fall II 2 der\n\nUrteilsgründe).\n\nDie Strafkammer hat allerdings festgestellt, bezüglich\neiner rechtswidrigen Bereicherung hätten die Angeklagten R.\nund G. mit bedingtem Vorsatz gehandelt: Die spärlichen Angaben des Mitangeklagten C. über ein unredliches Verhalten des\nNebenklägers seien so vage gewesen, daß sie \"ungeprüft nicht\ndavon ausgehen konnten, daß diesem Begehren ein rechtlich ge-\n\nschützter Anspruch zugrunde liegt\".\n\nHierbei sind jedoch drei Gesichtspunkte außer acht geblieben, die dafür sprechen könnten, daß die genannten Angeklagten an das Bestehen der geltend gemachten Forderung\n\nglaubten:\n\nIm ersten Fall (II 1 der Urteilsgründe) haben sie lediglich denjenigen Betrag - 3.000 DM - verlangt und angenommen,\nder ihnen als Forderung des Mitangeklagten C. genannt worden\nwar und den sie, wovon die Strafkammer selbst ausgeht, als\nberechtigt ansahen. Weiteres Geld, das der Geschädigte ihnen\n\nanbot, lehnten sie ab.\n\nIm zweiten Fall (II 2 der Urteilsgründe) sind sie nicht\nauf das Angebot des Nebenklägers eingegangen, 12.000 DM von\nseinem Girokonto abzuheben (und damit eine Teilleistung zu\nerbringen). Vielmehr beharrten sie auf der Bezahlung der\nvollständigen Summe, die ihnen mit 20.000 DM bezeichnet wor-\n\nden war; an die ihnen gesetzte Grenze hielten sie sich.\n\nObwohl der Mitangeklagte C. den unterschlagenen Betrag\nauf 20.000 bis 30.000 DM schätzte, nannte er ihnen gegenüber\nmit 20.000 DM einen exakt bestimmten Betrag, um den ihn der\nGeschädigte \"beschissen\" habe. Bei diesen Angeklagten stellt\ndie Strafkammer nicht fest, ihnen sei die chaotische Organi-\n\nsation der Veranstaltung bekannt gewesen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht zu\neinem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es diese Gesichts-\n\npunkte in seine Beweiswürdigung einbezogen hätte.\nEr hat daher die Verurteilung der Angeklagten R. und G.\n\nwegen dieser Tat mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit\n\nbedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nKeinen Erfolg hat das Rechtsmittel, mit dem die Staatsanwaltschaft geltend macht, im Fall II 2 der Urteilsgründe falle den Angeklagten ein vollendertes Verbrechen\nder schweren räuberischen Erpressung oder des schweren Raubes\n\nzur Last.\n\nIn diesem Fall war es zu einer Zahlung nicht gekommen.\nNach dem Scheitern des Erpressungsvorhabens nahmen die Angeklagten R. und G. eine Geldbörse mit einer Kreditkarte und\neinem unbedeutenden Kleingeldbetrag an sich. Sie verließen\ndann das Anwesen des Geschädigten und warfen die Geldbörse\nsamt Inhalt in ein Gebüsch. Mit ihrer Revision wendet sich\ndie Staatsanwaltschaft gegen die Annahme des Landgerichts,\ninsoweit habe keine Zueignungsabsicht der Angeklagten bestan-\n\nden.\n\n1. Selbst wenn die Angeklagten R. und G. in der Absicht\ngehandelt hätten, sich die weggenommene Geldbörse mit Inhalt\nzuzueignen, könnte ihr Vorgehen dem Angeklagten C., der bei\nder Tatausführung nicht zugegen war, nicht zugerechnet werden, weil es sich gegenüber der in Auftrag gegebenen Eintreibung eines bestimmten Geldbetrags um einen Exzeß der Mittäter\nhandelt. Ihm fällt deshalb keine weitere Gesetzesverletzung\n\nzur Last.\n\n2. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen\nscheidet aber auch bei den Angeklagten R. und G. ein vollen-\n\ndetes Verbrechen des schweren Raubes aus.\n\nAllerdings kann der Diebstahl oder Raub auch dann\nvollendet sein, wenn der Täter ein Behältnis wegnimmt, in dem\ner Brauchbares vermutet, sich vom Tatort entfernt und dann\n\nnach Überprüfung auf seinen Inhalt hin das Behältnis weg-\n\nwirft; denn die Aneignungskomponente setzt nicht notwendig\nvoraus, daß der Täter die Sache auf Dauer behalten will (vgl.\nBGH NJW 1985, 812 sowie BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7). Vollendet war die Tat z. B. in einem Fall, in dem\nder Täter einen Taxifahrer \"um sein Geld\" berauben wollte und\nin dessen Geldbörse tatsächlich Geld vorfand, wenn es sich\nauch nur um Münzen handelte (BGH NStZ 1996, 599). Von Bedeutung kann etwa auch sein die Benutzung als Transportmittel.\nMaßgebend sind die im Einzelfall gegebenen Umstände (Ruß in\nFestschrift für Pfeiffer 1988 S. 64 bis 66). Bei der insoweit\nvorzunehmenden Wertung ist dem Tatrichter ein Beurteilungsrahmen eröffnet, dessen Grenzen hier nicht überschritten\n\nsind:\n\nErsichtlich konnte das Landgericht nicht feststellen, mit\nwelcher Vorstellung und welcher Intention die Angeklagten\nhandelten, als sie die Geldbörse des Geschädigten an sich\nnahmen. \"Unwiderlegt\" haben sie vorgetragen, \"daß sie mit der\nKreditkarte nichts anfangen konnten und an dem geringen Bargeldbetrag nicht interessiert waren\". Aus dem späteren Verhalten der Angeklagten durfte die Strafkammer den Schluß ziehen, es sei nicht erweislich, daß sie im (maßgeblichen) Augenblick der Wegnahme mit Zueignungsabsicht handelten, was\nden Inhalt der Geldbörse angeht (vgl. auch BGHR StGB § 253\nAbs. 1 Bereicherungsabsicht 4 sowie BGH StV 1990, 205 £.;\n1994, 128). Bei der Beurteilung dieser Frage verweist sie\ndarauf, daß die Angeklagten bei der zuvor begangenen Tat weiteres Geld (das über den beizutreibenden Betrag hinausging)\nunberührt ließen. Ausschlaggebend durfte ins Gewicht fallen,\ndaß der Mitangeklagte C. sie nur mit der Eintreibung eines\nbestimmten - hohen - Betrags (von 20.000 DM) beauftragt hatte, der in der mitgenommenen Geldbörse nicht enthalten war.\n\nDaß sie auch in diesem Zusammenhang den ihnen erteilten Auf-\n\ntrag nicht überschreiten wollten, konnte daraus hergeleitet\nwerden, daß sie im vorliegenden Fall das Angebot des Geschädigten, für sie einen Teilbetrag von 12.000 DM von seinem Gi-\n\nrokonto abzuheben, zurückgewiesen hatten.\n\nLetztlich handelt es sich um eine tatrichterliche Wertung, die der Senat auch dann hinzunehmen hat, wenn eine an-\n\ndere Beurteilung möglich gewesen wäre.\n\nSchäfer Dr. Maul ist erkrankt Granderath\nund deshalb an der\nUnterschrift verhindert.\nSchäfer\n\nBrüning Landau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-16/1-str-456-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-16/1-str-456-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.614597+00:00"}}